Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: mamaspinne am 07. Februar 2013, 22:37:56

Titel: PI: Freiwillige Zahlungen oder warten was das Gericht sagt
Beitrag von: mamaspinne am 07. Februar 2013, 22:37:56
Hallo,
folgendes: Wir haben bei Gericht die Festsetzung des Freibetrages beantragt ( wir sind beide in der PI, ich habe 3 Kinder zu berücksichtigen und mein Mann...tja, das ist schwierig da ja die 2 Stiefkinder nicht zählen, unsere gemeinsame Tochter bis April 300€ Erziehungsgeld hat und wir unseren Enkel mit durchfüttern  :thumbup:) sowie die Berücksichtigung der Fahrtkosten meines Mannes da er in Belgien arbeitet. Die Fahrtkosten sollen wir beweisen-das haben wir schon anhand der Dienstpläne und den km sowie einer Bescheinigung vom Arbeitgeber, aber das reicht dem TH nicht. Auch will er einen Beweis das der Vater unseres Enkels der Vater ist und warum er keinen Unterhalt zahlt/zahlen kann, auch dies haben wir schon erbracht...aber scheinbar nicht deutlich genug. Ich dachte das Unterhalt in der Inso nicht berücksichtigt wird?? Und wenn das Erziehungsgeld wegfällt müssen wir doch für unsere Tochter wieder aufkommen?? Die wohnt ja mit dem kleinen bei uns.
Wir haben dafür unseren Familienanwalt beauftragt, natürlich auf unsere Kosten. Nun also kommt die Antwort das der Th eine Stellungnahme abgegeben hat. Es geht also hin und her...und für uns liegt also ein zu zahlender Betrag zwischen 720€ ( bei keiner zu berücksichtigten Person) und 0€ auf dem Tisch. Und keiner weiß wie das ausgeht.
Allerdings hat der TH bei dem ersten Gespräch gesagt das er den Arbeitgeber meines Mannes nicht braucht und nicht anschreiben wird weil es sich um einen belgischen Arbeitgeber handelt und er dort eh nicht pfänden könnte.
Nun meine Frage: sollen wir mit dem TH verhandeln?? Und ihm einen Betrag vorschlagen?? Oder lieber warten und in Kauf nehmen das es der volle Pott wird?? Obwohl er ja an den auch nicht käme wenn wir nicht zahlen. Wir haben ja die Schulden gemacht und wollen ja zahlen, aber 730€ können wir nicht aufbringen!
Hat einer von euch damit Erfahrungen gemacht??? Oder eine Idee-Ahnung was wir jetzt tun können?? Ich will die Sache endlich vom Tisch haben, das ständige hin und her und das "nicht wissen was kommt" macht mich völlig fertig :cry:. Ich will endlich wissen womit ich rechnen kann.
Titel: Re: PI: Freiwillige Zahlungen oder warten was das Gericht sagt
Beitrag von: Insoman am 08. Februar 2013, 12:50:19
Nach der Zivilprozessordnung (§ 850ff.), die auch im Insolvenzverfahren maßgeblich ist, kommt Ihr Mann in den Genuss des Freibetrages für 2 Personen - Sie als seine Ehefrau und seine minderjährige/noch sich in Ausbildung befindliche Tochter - solange und soweit das Insolvenzgericht nicht etwas anderes bestimmt.
In Frage käme eine (Teil-)anrechnung eigener Einkünfte der Unterhaltsberechtigten (§ 850c (4)).
Antragsberechtigt ist der TH.
Bis das Gericht eine Entscheidung fällt, sollten Sie nach der gültigen Pfändungstabelle abführen (http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html (http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html)).
Sie können 2 Personen berücksichtigen..
Wegen der Fahrtkosten können Sie bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung der Freigrenze stellen (gemäß § 850f (1-b)).
Dies sollte ordentlich und nachvollziehbar begründet sein.
Mit dem Treuhänder zu verhandeln bringt nicht wirklich etwas.. Er ist weitgehend Erfüllungsgehilfe und hat nur geringe Entscheidungskompetenz.
Beschlüsse des Gerichts haben Gültigkeit für die Zukunft, eine Nachforderung wäre daher nicht zu erwarten.



Titel: Re: PI: Freiwillige Zahlungen oder warten was das Gericht sagt
Beitrag von: Der_Alte am 08. Februar 2013, 14:46:14
Ich würde sogar drei Unterhaltsberechtigte bei Ihrem Mann sehen, Sie, Ihre Tochter und Ihr Enkel, denn da Ihre Tochter mit dem Enkel bei Ihnen lebt und von Ihnen versorgt wird (und den Enkel mangels eigener Einkünfte nicht selbst unterhalten kann), dürfte der Enkel ein Verwandter im Sinne des § 850 c ZPO sein.