Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: futzi1 am 27. Januar 2013, 11:33:17
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Hallo zusammen,
ich befinde mich im Eröffnungsverfahren eines Regelinsolvenzverfahrens und beziehe ALG2.
Ich benötige ein Auto.
Ich muß meinen hohen Schadensfreiheitsrabatt nutzen.
1. Frage:
gehört ein Auto auch dann zur Insolvenzmasse wenn es innerhalb des Pfändungsfreibetrages vom ALG2 gekauft wurde?
2. Frage:
wie gehörte das Auto nicht in die Insolvenzmasse wenn es ein Freund für mich kaufen würde?
genügt es, wenn er der Käufer und Eigentümer(*) des Fahrzeuges ist und den Brief besitzt
oder muss das Fahrzeug auf auf seinen Namen angemeldet werden?
3. Frage:
was ist noch zu beachten um ev. Ärger zu vermeiden?
Gruss
Futzi
welche Möglichkeiten bes
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Er sollte Käufer und somit Eigentümer sein. Besitzer muss er nicht sein. Besitzer ist jeder der physisch über das Fahrzeug verfügt!
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Hallo,
ich verstehe diese Antwort nicht!
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Google: Unterschied zwischen Besitz und Eigentum
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Hallo,
toll ... was du so alles weist ! ;-)
war und ist mir auch bekannt,
ist zwar inhaltlich belanglos,
habe ich aber auch trotzdem korrigiert um ähnliche Antworten zu vermeiden,
ich kann in darin aber keine inhaltliche Beantwortung auch nur einer meiner Fragen erkennen :-)
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Frage 1: JA
Frage 2: WENN ER ES FÜR SIE KAUFT ZUR MASSE, WENN ER ES FÜR SICH KAUFT NICHT
Frage 3: NICHTS ausser dass er das Auto auf seinen Namen kauft. Den Brief dürfen Sie sogar besitzen. Als Eigentumsnachweis ist dieser wertlos.
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Hallo,
danke für die brauchbare Antwort,
aber eindeutig klar sind mir Antwort 2 + 3 noch nicht:
zu 2:
verstehe ich von den Auswirkungen immer noch nicht:
woran erkennt man denn insolvenzrechtlich, ob er es für sich oder für mich kauft,
wenn ich damit fahre oder er mich damit fahren läßt:
Kaufvertrag auf seinen Namen oder als im Brief eingetragener Eigentümer?
zu 3:
könnte das auch der Fall sein wenn Brief und Versicherung auf meinen Namen lauten?
zusätzlich würde mich auch die dazugehörige rechtliche Begründung brennend interessieren ... !
Gruß
Futzi
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Im Brief wird nicht der Eigentümer eingetragen...das war früher mal so. Der Brief ist keine Eigentumsurkunde.
Aus Kostengründen (Versicherungsbeiträge) macht es Sinn, wenn Sie Halter und Versicherungsnehmer sind.
Als Eigentumsnachweis gilt nur der Kaufvertrag.
Rechtsnachweise: BGB oder fragen sie ihre Zulassungsstelle.
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Hallo,
danke für die Antwort,
ich betrachte sie aber ohne fundierte, rechtlich nachvollziehbare Begründung
nur als eine Meinungsäusserung von mehreren mir bekannten :-(
befriedigt mich aber noch nicht wirklich,
übrigens:
muss mir der Insolvenzverwalter beweisen das das Auto mir gehört
oder muss ich beweisen das es mir nicht gehört?
Gruss
Futzi
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Wenn Sie den Unterschied von Eigentum und Besitz nicht kennen, entweder bei wiki nachschlagen oder einfach akzeptieren, was hier richtig gesagt wurde:
Wenn Ihr Freund das Auto kauft (Kaufvertrag auf seinen Namen), ist er Eigentümer.
Mit diesem Eigentum kann er machen, was er möchte. Er kann es Ihnen also geben, damit Sie es benutzen. Auch darüber sollte es am sichersten einen Vertrag geben, in dem z.B. geregelt ist, was bei einem Schaden passiert. Denn als Besitzer des Fahrzeugs sind Sie dem Eigentümer zu Schadenersatz verpflichtet, wenn Sie den Wagen nicht in dem Zustand zurückgeben können, in dem Sie ihn übernommen haben.
Die Zulassung für den Straßenverkehr hat mit der Frage des Eigentums nichts zu tun. Nach den Verwaltungsvorschriften hat der Halter das Fahrzeug zuzulassen, dafür eine Versicherung nachzuweisen und Steuern zu zahlen. Also steht dem nichts im Wege, dass Sie das für sich tun.
Der Treuhänder kann Sie auffordern, nachzuweisen, dass das Fahrzeug nicht in Ihrem Eigentum steht. Das beweisen Sie mit dem Kaufvertrag und der Nutzungsvereinbarung.
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Hallo,
danke für die Antwort.
Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz ist mir sehr wohl bekannt,
ich hatte ihn bei meiner ursprünglichen Fragestellung aber nicht berücksichtigt.
Neu war bisher für mich die Info, das der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Inhaber nicht automatisch auch der Eigentümer ist.
Das steht sogar in Fettschrift auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2 wie ich gerade festgestellt habe.
Ist auch so verständlich bei Wikipedia beschrieben.
Meine Frage sehe ich damit als beantwortet an.
Zu einer weiteren Frage die sich darauf für mich ergibt habe ich einen neuen Thread gestartet.
Gruss
Futzi
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Neu war bisher für mich die Info, das der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Inhaber nicht automatisch auch der Eigentümer ist.
Das steht sogar in Fettschrift auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2 wie ich gerade festgestellt habe.
Und das war mal eine gute Idee. Dadurch wird endlich für jeden deutlich, was auch schon früher durch die Gerichte zum alten Kfzbrief festgestellt wurde.
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Hallo Insokalle,
hat sich aber auch über die Medien bis jetzt noch nicht rumgesprochen ...