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Autor Thema: Planverfahren  (Gelesen 2375 mal)

luna2005

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Planverfahren
« am: 25. September 2010, 12:41:11 »

Hallöle

heute erreichte mich ein Brief vom Amtsgericht.

"gemäß § 306 InsO wird das Verfahren phne gerichtliches Planverfahren fortgesetzt, wenn nach der freien Überzeugung der Gerichts der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wird.Dies ist hier der Fall.Das Gericht beabsichtigt daher,auf das reichtliche Planverfahren zu verzichten.Sie erhalten hiermit gemäß § 306 Abs.1 Satz 3 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen."

Gleichzeit war eine Fotokopie mit der Bestimmung des Treuhänders angehängt.

Soweit so gut.

Wenn ich das recht verstehe soll ich überlegen ob im abgegebenen Antrag etwas fehlt oder berichtigt werden soll.

Ich sehe in dem Schreiben nichts schlimmes, frage mich nur wann die eigentliche Eröffnug stattfindet und ob ich bis dato über mein P Konto normal weiter verfügen kann.

Wer hat ähnliches Erhalten ? Un d was konkret bedeutet das nun.

LG und Danke Schön



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Feuerwald

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Re: Planverfahren
« Antwort #1 am: 25. September 2010, 12:50:20 »

Wenn ich das recht verstehe soll ich überlegen ob im abgegebenen Antrag etwas fehlt oder berichtigt werden soll.

-> wie kommen Sie den darauf ?


Sie erhalten hiermit gemäß § 306 Abs.1 Satz 3 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen."

-> darum geht es. Wenn Sie die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht wünschen, sollte Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie ebenfalls auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten, da dieser keine Aussicht auf erfolg hat. Sie können aber auch einfach abwarten, dann wird das Gericht das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit eröffnen.





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luna2005

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Re: Planverfahren
« Antwort #2 am: 26. September 2010, 16:10:59 »

Hallo und Danke sehr. Das hatte ich mir schon fast gedacht, war mir aber nicht so ganz sicher.
Es hat mich nur etwas iritiert da es bei uns zwei absonderungsberechtigte Gläubiger gibt - einer davon ist die Hausfinanzierte Bank, wo es allerdings keinerlei Rückstände im Sinne von Ratenrückständen gibt.
LG
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