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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Molly am 19. November 2009, 13:14:19

Titel: Post Amtsgericht, Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren
Beitrag von: Molly am 19. November 2009, 13:14:19
Hallo,

heute kam das Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren.

Am 15.09.2009 ist die besondere Prüfung im schriftlichen Verfahren(§ 312 InsO) angeordnet worden.

Eswurde festgestellt, dass die Treuhänderin die Insolvenztabelle nebst Unterlagen zur Forderungsanmeldung sowie einen schriftlichen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und ihre Ursachen rechtzeitig zur EInsicht durch die Beteiligten niedergelegt hat.

Außer den vorab übermittelten Erklärungen der Treuhänderin sind bis zum Prüfungsstichtag keine Stellungnahmen der Beteiligten eingegangen.  ???? :gruebel:

Geprüft wird folgende Forderung:
Rang 0 ( § 38 InsO)   ???
lfd. Nr. 1

Prüfungsergenisse:
in voller Höhe festgestellt, vgl.Blatt 61 d.A.

Laut Erklärung der Treuhänderin ist die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin  angemeldet worden.

Es wird festgestellt, das die Schuldnerin keine Forderungen bestritten hat, für die eine vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt ( § 184 InsO)

Der Teuhänderin wird aufgegeben, in Abständen von drei Monaten schriftlich zu den Insolvenzakten über den Sachstand und die Geschäftsführung zu berichten.

Was heißt das jetzt ? Ich habe keine Tabelle der Forderung erhalten, die ich bestreiten könnte.  Welche Forderung wird geprüft ?? :shock:

Gruß Molly
Titel: Re: Post Amtsgericht, Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren
Beitrag von: paps am 19. November 2009, 16:39:25
Grundsätzlich sollten Sie vorab eine Mitteilung über den Prüftermin erhalten haben.
Darin sollten Sie aufgefordert sein, Stellung zu beziehen oder Einsichtnahme beim Gericht in Ihre Akten zu nehmen.
Ist dem so, erhalten Sie ohne Eigeninitiative keine Tabelle.

Geprüft wurde(n) die Forderung lt Tabelle, Anlage  Blatt 61 d.A..
Die gibts nur beim TH oder beim Gericht.
Titel: Re: Post Amtsgericht, Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren
Beitrag von: Molly am 20. November 2009, 12:21:17
Hallo,

also, im Eröffnungsbeschluß steht. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§5 InsO).

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.10. unter Beachtung des § 174 InsO bei der Treuhänderin anzumelden.   
Die Gläubiger werden aufgefordertder Th unverzüglich gesicherte Forderungen mitzuteilen. Die Tabelle mit den Forderungen werden spätestens ab 2.11.2009 zur Einsicht aller Beteiligten auf der Geschäftsstelle niedergelegt.

Die TH wird beauftragt, die nach § 30 Abs.2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an den Schuldner sowie an die Gläubiger durchzuführen. § 8 Abs. 3 InsO.

Deshalb dachte ich das bei einem schriftlichen Verfahren die Forderungstabelle zugeschickt wird.  :dntknw:

Außerdem verwirrte mich der Satz "es sind bis zum Prüfungstag keine Stellungnahmen der Beteiligten eingegangen." Heißt das jetzt die Gläubiger haben ihre Forderungen noch nicht angemeldet ?    Bis zu welcher Frist müssen sie den anmelden ?

LG Molly
Titel: Re: Post Amtsgericht, Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren
Beitrag von: paps am 20. November 2009, 16:56:11
Anmeldung war bis 26.10.-
Als Beteiligte hätten Sie auf dem Inso-Gericht Einsicht nehmen können.

Da scheinbar keiner (einschließlich Ihnen) die Möglichkeit wahrgenommen hat, hat auch keiner zu den Forderungen Stellung bezogen.

Ist nicht weiter schlimm, wenn keiner eine deliktische Forderung angemeldet hat.