Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: pinguin48 am 29. Dezember 2011, 17:56:10

Titel: Post vom Gericht
Beitrag von: pinguin48 am 29. Dezember 2011, 17:56:10
Hallo zusammen

Erö.IK Jan 2010 /noch nicht in der WHP
Heute kam folgendes vom Gericht:
Az.: 
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen ....  wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Treuhänderin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 09.02.2012 (Prüfungsstichtag gem. § 176 InsO) gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Spätestens zum Prüfungsstichtag muss der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, beim Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt..
Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ....
 
Was heißt das genau ? Ist das ein gutes Zeichen das ich bald in der WHP bin ?

Danke und einen guten Rutsch...
Pinguin48
Titel: Re: Post vom Gericht
Beitrag von: Der_Alte am 29. Dezember 2011, 19:32:28
Nö, da hat noch so ein trotteliger Gläubiger gemerkt, dass er vergessen hat, rechtzeitig anzumelden. Deshalb kommt jetzt ein nachträglicher Prüfungstermin, den dieser Gläubiger auch bezahlen muss. Das ganze verzögert natürlich die Zeit bis zum Schlusstermin und damit zur WVP.