Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: tomasgran am 30. Juni 2009, 15:01:36
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hallo
habe das Problem das der Treuhänder die Beiträge die der AG bezahlt und auch Versicherungsnehmer ist das ganze läuft unter der Bezeichnung VBLU der Treuhänder rechnet den Betrag von 90€ als einkommen dazu und pfändet diesen Betrag mit, dadurch bin ich momentan sogar unter den 990€ monatlich
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VBL
die Meinungen scheinen sich bei diesem Thema etwas zu streuen. Ich habe ein interessantes Urteil vom LAG-BADEN-WUERTTEMBERG Urteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 22 Sa 63/07 gefunden. Der Leitsatz lautet:
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL, (Versorgungsordnung des Bundes und der Länder) sind
mit den Beiträgen an eine Ersatzkasse vergleichbar und deshalb bei der Berechnung
des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
Dies dürfte dann auch für die VBUL gelten, wenn der Vertrag vor Inso geschlossen wurde und es sich um eine echte Direktversicherung (nicht Riester) handelt.
Sie können also versuchen, unter Bezugnahme auf die Entscheidung, beim Insolvenzgericht die Beiträge wieder frei zu bekommen.
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hallo
danke für die Antwort
der Vertrag ist eine Direktversicherung ist im rahmen der Tarifverhandlungen zwischen Verdi und den Arbeitgebern geschlossen worden.
einen Zugriff auf die Versicherung bzw Auszahlung erfolgt erst mit 65 davor keinerlei rechte an dem Vertrag einstige Möglichkeit ab dem fünftem Jahr kann der Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden .
Die Beiträge hiezu bezahlt nur der Arbeitgeber die Versicherung wird auch ohne zutun des Arbeitnehmer geschlossen . Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber
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Dann sollten Sie noch folgendes Urteil in die Anfrage beim Gericht mit einbeziehen.
BAG, Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 459/07
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
1. Leistungen eines Arbeitgebers in eine Direktversicherung (nach dem Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge) stellen keinen Arbeitslohn i.S.d. § 850 ZPO dar. Die Umwandlung bewirkt eine entsprechende Reduzierung des Nettoeinkommens und damit des Pfändungsbetrages.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Umwandlung des Einkommens nicht mehr möglich. Der Schuldner kann über seine pfändbaren Einkommensbestandteile nicht mehr verfügen, da er diese an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgetreten hat.
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Greift hier nicht der Pfändungsschutz des § 851c ZPO?
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Könnte, muß aber nicht.
Die Kriterien sind von der Rüruprente abgeleitet.