Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: lilifee am 10. August 2010, 11:40:02

Titel: private Insolvenz-unterhaltspflicht
Beitrag von: lilifee am 10. August 2010, 11:40:02
Hallo,
 vielleicht kann mir hier ja einer helfen.
Ich befinde mich seit Oktober 2009 in priv.Iso.Habe im November 2009 geheiratet.
Ich bin voll berufstätig(Nettogehalt bei 1100,-) und mein Ehemann ist frührentner und 100 % Schwerbehindert( Rente liegt bei 695,-).

Bin ich für meinen Mann unterhaltspflichtig, oder kann der Iso-verwalter ihn rausrechnen lassen????

Schon mal danke im vorraus für die Hilfe.

lilifee
Titel: Re: private Insolvenz-unterhaltspflicht
Beitrag von: malud am 10. August 2010, 12:03:47
Wenn Sie Ihrem Ehemann tatsächlich Unterhalt gewähren, kann gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung Ihres Pfändungsbetrags Ihre Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn Ihr Ehemann über eigene Einkünfte verfügt. Leider gibt es dazu keine festen Regelungen.

Zum Teil geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens vollständig dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn er über ein eigenes Einkommen verfügt, das über dem pfändungsfreien Betrag von EUR 989,00 liegt. Diese Rechtsprechung wäre für Sie günstig. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ab einem eigenen Einkommen von EUR 700,00 die Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt wird. Auch nach dieser Maßgabe hätten Sie nichts zu befürchten, so dass Sie die ganze Angelegenheit offen mit dem Treuhänder besprechen sollten.   
Titel: Re: private Insolvenz-unterhaltspflicht
Beitrag von: lucca_m am 10. August 2010, 12:09:29
Letztendlich hat aber nicht der Treuhänder über eine etwaige Unterhatlsberechtigung zu entscheiden. Effektiv reden wir hier aber von 80,- € monatl. Diese würden zunächst für die Tilgung der Verfahrenskosten verwendet werden.

So gesehn würde ich hier eine Entscheidung des Insolvenzgerichts abwarten und falls notwendig, die Zahlung der 80 € leisten.