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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Privates Insolvenzverfahren  (Gelesen 2662 mal)

Brigitte_W_de

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Privates Insolvenzverfahren
« am: 20. Januar 2007, 13:30:39 »

Nachdem ich - trotz der ZPO 850a Regelung Nebentätigkeit - nicht weitergekommen bin, habe ich mich mal beim Rechtspfleger erkundigt.

Vorrangig war mir mal mein Schlusstermin (nach 2,5 Jahren) mit Wohlverhaltensperiode. Er meinte, dass es auch schneller gehen könne, wenn der TH den Schlussbericht schreibt.

Bezüglich des § 850a verwies er mich auf den TH und meinte jedoch, dass man auch in der Wohlverhaltensperiode alle Einnahmen Steuer und sonstige Einnahmen vollends abgeben müsse.

Der Treuhänder wisse am besten Bescheid, wie die Gläubiger reagieren und man könne auch in Gefahr laufen, dass das Inso-Verfahren platzt, wenn sich einer der Gläubiger bzgl. 850a querstelle.

Die Schuldnerberatung erwähnte, dass die TH sofort das Gericht benachrichtigen, wenn der Schuldner Probleme macht.

Wie ich mitbekomme, werden teilweise eigene Gesetze gemacht. Der eine kriegt und der andere nicht.

Ärger will ja schliesslich auch niemand. Oder welche Erfahrungen habt Ihr gemacht? Im Alleingang als Laie, eine harte Nummer.

Gruss
Gitte

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ThoFa

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 20. Januar 2007, 19:44:52 »

Hallo,

wenn der TH nicht gewillt ist, nach Recht und Gesetz zu handeln, dann bleibt einen nichts anderes übrig, als das Gericht zu bemühen oder man lässt halt alles mit sich machen.

MfG

ThoFa[addsig]
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Brigitte_W_de

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 21. Januar 2007, 09:48:05 »


Thofa
Bezüglich der im ZPO 850a erwähnten Gesetzgebung, dass Nebentätigkeit wie  Überstunden nur zu 50 % pfändbar seien, habe ich mal eine Schuldnerberatung das im neuesten ZPO prüfen lassen. Sie bejahte die Richtigkeit, sagte aber, dass es am Gericht liege, ob sie dieser Verfahrensweise zustimme.

Das würde ja bedeuten, dass es fragwürdig ist, selbst beim Gericht sein Recht zu erhalten. .[addsig]
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ThoFa

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #3 am: 21. Januar 2007, 23:37:14 »

Hallo,

leider erhält man bei Gericht kein Recht, sondern bestenfalls ein Urteil.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst versuchen müssen Ihr Recht bei Gericht durchzubekommen, wenn die erste Instanz die ganze Sache so nicht sieht, dann belibt Ihnen nur der Weg in die nächste Instanz.

Sie glauben gar nicht, was es für seltsame Urteile auf Amtsgerichtsebene gibt und wie wenig sich dessen Richter auskennen.

MfG

ThoFa[addsig]
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paps

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #4 am: 22. Januar 2007, 18:21:15 »

Zitat:


Sie glauben gar nicht, was es für seltsame Urteile auf Amtsgerichtsebene gibt und wie wenig sich dessen Richter auskennen.

:manno:  :-D  :-D  :-D  :-D [addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Brigitte_W_de

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #5 am: 23. Januar 2007, 10:19:55 »

Sie glauben gar nicht, was es für seltsame Urteile auf Amtsgerichtsebene gibt und wie wenig sich dessen Richter auskennen.
8-)  8-)  8-)  8-)  ;-(

Liegt es tatsächlich an dem mangelnden Wissen oder gar \"nicht wissen wollen\" oder vielleicht auch Beides?

Nun würde ich gerne mal wissen, ob es ein Nachschlagwerk gibt, woraus ich ersehen kann, was ich in der Wohlverhaltensperiode abgeben muss. Lt. Schuldnerberatung nur die Erbschaft zu 50

%, lt. Rechtspfleger aber alles, auch Rückzahlung Heizkosten und Finanzamt.

Kennt jemand diesen Paragraphen, oder geht es hier ebenfalls nach Auslegungssache oder gibt es etwa eine Gesetzeslücke?

Danke im voraus.
Gruss
Gitte[addsig]
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ThoFa

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Privates Insolvenzverfahren
« Antwort #6 am: 23. Januar 2007, 16:17:50 »

Hallo,

ich würde sagen es ist eine Mischung aus beiden.

Eine Erbschaft müssen Sie in der WVP zur Hälfte herausgeben, genauer gesagt den Wert zur Hälfte (§295 InsO).

Rückzahlung Heizung oder eine Steuererstattung verbleibt ganz bei Ihnen, da Sie lediglich den pfändbaren Betrag aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld) abgetreten haben (§287 InsO). Die Rechtslage ist da ziemlich eindeutig. ich empfehle dem Rechtspfleger diese Internetseite zu nennen, dann kann er was Weiterbildung betreiben.  :-D  

MfG

ThoFa[addsig]
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