"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Privatinso Umzug kurz nach Antrag  (Gelesen 1925 mal)

bmsu

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Privatinso Umzug kurz nach Antrag
« am: 10. Februar 2010, 16:59:35 »

Hallo,

ich habe Anfang Februar meinen Antrag auf Privatinsolvenz unterschrieben.
Zwischen Einigungsverfahren und Unterschrift bin ich umgezogen, so dass für mich ein neues Amtsgericht (Köln statt Oldenburg) zuständig ist.
Ende Februar ziehe ich wieder um und wechsle damit theoretisch auch den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes. (Köln zu Bonn).
Bleibt das Verfahren dann in Köln oder wird es nach Bonn übermittelt.
Bis jetzt habe ich keinen Bescheid vom Gericht.

Hat zudem jemand Erfahrungen mit dem Amtsgericht Köln/Bonn.

Gruß
bmsu
Gespeichert
 

rookie

  • Gast
Re: Privatinso Umzug kurz nach Antrag
« Antwort #1 am: 10. Februar 2010, 17:36:32 »

Zuständig ist immer das AG für den Wohnort..........wäre dann Bonn.....

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Privatinso Umzug kurz nach Antrag
« Antwort #2 am: 10. Februar 2010, 19:31:48 »

Das Verfahren wird wohl an dem Amtsgericht eröffnet und durchgeführt, bei dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung seinen Wohnsitz hatte.

Zitat
§ 3 InsO
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. ...

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz