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Autor Thema: Privatinsolvenz  (Gelesen 2346 mal)

Dorschking

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Privatinsolvenz
« am: 28. August 2011, 10:35:38 »

Hallo,
ich habe seit über einem jahr die Insolvenz am laufen.Habe vor 4 Monaten neue Arbeit bekommen.Habe das dem IV nicht gemeldet und auch nichts abgeführt.
Die möglichen bzw. wahrscheinlichen Folgen sind mir klar.RSB wird verweigert.
Da ich jetzt nicht mehr aus der Nummer rauskomme und der IV sich brieflich gemeldet hat weil er Informatinen will,Kontoauszüge usw.wüsste ich jetzt gerne wie es weiter geht.Wird die Insolvenz abgebrochen?Da ich neue möglichkeiten habe mcih mit meinen Gläubigern finanziell zu einigen(Vergleiche)würde ich das ja gerne tun,kann aber solange die Insolvens besteht nix machen.Deswegen meine Frage?
Wenn der IV erfährt das ich Arbeit habe und monatelang schon pfändbares Einkommen nicht abgeführt habe ,was passiert dann?
Wie ist dann der Ablauf und wie komme ich aus der Privatinsolvenz raus um mich mit meinen Gläubigern zu einigen?
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Insoman

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Re: Privatinsolvenz
« Antwort #1 am: 28. August 2011, 11:40:12 »


eine mögliche, zeitnahe Folge Ihres Verhaltens könnte sein:

1.)

Zitat
§ 4c InsO Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
 
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;

In diesem Fall würden die Verfahrenskosten zur Zahlung fällig.. ansonsten

2.)

Zitat
§ 207 InsO Einstellung mangels Masse

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.

3.)

Zitat
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
_________________________________________________________

Nach Ihren Ausführungen haben Sie augenscheinlich kein Interesse, den begangenen Verstoß zu heilen..
Natürlich hätten Sie auch aus dem laufenden Verfahren hinaus die Möglichkeit eine Einigung mit allen Gläubigern herbeizuführen. Ich denke, dass eine Einigung nicht unbedingt leichter wird, wenn es auf eine Versagung der RSB hinauslaufen sollte.

..wahrscheinlich ist es jedenfalls, dass Ihnen als Schuldner die Redlichkeit abgesprochen wird.
immerhin stellt Ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen §§ 97,290 InsO dar.
Sie können auch nicht damit rechnen, dass Ihr Verhalten den Insolvenzgläubigern verborgen bleibt.
Sollte es also zum Schlusstermin kommen, würde wohl spätestens hier mit einem Versagungsantrag zu rechnen sein.



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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Dorschking

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Re: Privatinsolvenz
« Antwort #2 am: 28. August 2011, 13:26:13 »

Danke für die ausführlichen Infos.
Den groben verstoss zu heilen sehe ich als aussichtslos an.Ich müsste von den letzten 4 Monaten Einkommen den pfändbaren Teil abführen ohne zu wissen ob der IV und das gericht das durch gehen lassen.Für mich ist extrem wichtig zu wissen ob ich vor der ersten Lohnpfändung die Möglichkeit habe mich mit meinen Gläubigern zu einigen.
Ich habe einen Zeitvertrag.Ich wurde ausdrücklich gefragt,ob Pfändungen anstehen.Ich habe das verneint aus berechtigter Sorge das ich deswegen den Job nicht bekomme.Es waren 10 Bewerber auf eine Stelle.Kommt jetzt eine Pfändung bin ich den Job wieder los.Deswegen wäre eine Einigung lebenswichtig.
Also wann werden Gericht und Gläubiger an mich herantreten?
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