Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: NoKash007 am 01. November 2012, 00:26:41
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Servus,
also hier mal kurz die fakten:
- bin verheiratet
- zwei kinder
- in privatinsolvenz
- verdiene 2400 netto
- mein frau bekommt 850 euro elterngeld
- der verdienst meiner frau wurde vor der schwangerschaft quasi mit ausgeklammert (zu gering)
nun meine fragen:
- bin ich nun laut pfändungstabelle unterhaltspflichtig für zwei oder drei personen?
- wird das elterngeld als verdienst mit dazu gerechnet(man beachte den fakt oben!)
Kann mir jemand ungefähr sagen was mich nun monatlich erwartet? :)
Gruß & Danke (No)Kash007
Bitte kein sinnfreies Geblubbel!
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Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Soweit also der Verwalter einen Antrag gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO stellt, wonach die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleiben soll, wären bei der Berechnung des pfändbaren Anteils nur zwei Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Soweit der Antrag nicht gestellt wird, wäre die Ehefrau bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des individuellen Lebensbedarfes des Ehepartners hat sich das Vollstreckungsgericht an den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu orientieren und dabei die konkreten Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. Der Zuschlag ergibt sich aus dem Beschluss des BGH, 7. Zivilsenat vom 05.04.2005, AZ: VII ZB 28/05.
Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen § 20 Abs. 2s SGB II 337,00 €
Zuschlag in Höhe von 40 % 134,80 €
Summe 471,80 €
Das Elterngeld beträgt gemäß ihren Aussagen 850,00 € und damit deutlich über dem o.g. Betrag, selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass beim Elterngeld 300,00 € unpfändbar sind, würden immernoch 550,00 € verbleiben und der o.g. Betrag überstiegen werden.
Nach meiner Auffassung, wäre seitens des Verwalters also der o.g. Antrag zu stellen, so dass bei der Berechnung des pfändbares Anteils zwei Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind
Gemäß Pfändungstabelle zu § 850c III ZPO ergibt sich bei einem Nettoverdienst von 2.400,00 € somit ein pfändbarer Betrag in Höhe von 307,26 €. Ihr unpfändbares Einkommen beträgt daher 2.092,74 €.
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VIELEN DANK! :thumbup:
DAS nenn ich mal eine hochkompetente Aussage! Merci...