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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?  (Gelesen 7665 mal)

mama40

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Hallo,
ich bin neu hier, habe mich schon etwas durchgelesen, aber komme irgendwie nicht weiter.

Ich befinde mich seit letztem Jahr in Privatinsolvenz, Eröffnung war im Juni letzten Jahres. Bis jetzt habe ich meinen Treuhänder noch nicht kennengelernt, ich kenne ihn nur übers Telefon , ansonsten läuft alles über seine Sachbearbeiterinnen.

Ich lebe in Scheidung, habe mehrere Kinder, drei davon leben bei mir. Bis Ende Februar habe ich Hartz bezogen, habe aber meinen Weiterbewilligungsantrag nicht mehr abgegeben.....bin froh, daß ich da raus bin.
Seit Januar diesen Jahres habe ich einen Teilzeitjob, verdiene im Monat ca. 700 € Brutto (Steuerklasse I).
Heute habe ich nun bei meinem Treuhänder nachgefragt, ob es möglich ist, ein Nebengewerbe im Kosmetikbereich anzumelden.....keine Antwort, soll zurückgerufen werden.

Was wird auf mich zukommen? Muß der Treuhänder meine Selbständigkeit  im Nebenerwerb genehmigen oder darf ich das auch ohne seine Einwilligung machen?
Wird mir dann in Bezug auf die selbständige Tätigkeit ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt oder reicht es, wenn ich monatlich eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung an meinen Treuhänder gebe? Kann er mich zwingen einen Steuerberater aufzusuchen? (sind ja dann doch einige Kosten)
Ich gehe nicht davon aus, daß ich mit der selbständigen Tätigkeit meinen Lebensunterhalt bestreiten kann (mein Jüngster ist gerade mal sieben, soviel Zeit kann ich für die Selbständigkeit nicht aufbringen), werde meinen Teilzeitjob auf jeden Fall behalten. Kann sich eine selbständige Tätigkeit negativ auf meine Priatinsolvenz auswirken?

Bin für jede Antwort dankbar!

LG mama40
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paps

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Re: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?
« Antwort #1 am: 03. März 2009, 20:01:06 »

Bei Teilzeit ist es immer etwas schwierig.
Das Nebengewerbe muß nicht genehmigt werden.
Es genügt die Informationspflicht an das Gericht und den TH einzuhalten.
Bitten Sie gleichzeitig um Freigabe der Tätigkeit.

Nach § 287 (2) S.1 InsO ist der selbständige Nebenerwerb nicht erfasst.
Die Regelung des $ 295 (2) InsO ist in diesem Fall auch nicht anzuwenden, da Sie Ihrer Obliegenheit nach § 295 (1) InsO nachgekommen.
(7 jähriges Kind)

Erfahrungsgemäß  findet sich der Mittelweg ananlog § 850a Nr. 1 ZPO (Mehrarbeit).
Gerade, da Sie im Hauterwerb nicht voll arbeiten
Es wäre also die Hälfte der verbleibenden Überschüsse aus der sst. Tätigkeit mit dem normalen Lohn zusammenzurechnen und danach der pfändbare Betrag zu bestimmen.
Bei 4 Kindern müßten Sie dann schon 1980,- Netto haben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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mama40

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Re: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?
« Antwort #2 am: 03. März 2009, 21:19:32 »

Vielen Dank für die Antwort, das hilft mir schon mal weiter.

Bei wem muß ich die Freigabe der Tätigkeit beantragen und wie? schriftlich? bei Gericht oder meinem Treuhänder? Und was passiert, wenn ich diese Freigabe nicht bekomme....

Ich habe fünf Kinder, drei leben aber nur bei mir, da ich keinen Unterhalt für die großen zwei zahlen kann, werden mir auch nur die drei bei mir lebenden Kinder (14J., 11J., 7J.)  angerechnet (für Pfändungsfreibetrag).

Ist es normal, daß man seinen Treuhänder nicht persönlich kennenlernt?

LG mama40
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paps

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Re: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?
« Antwort #3 am: 03. März 2009, 23:28:31 »

Freigabe erledigt der TH / IV.

Ja es kommt vor, dass man seinen TH in 72 ++ Monaten nicht sieht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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mama40

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Re: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?
« Antwort #4 am: 04. März 2009, 19:56:07 »

Habe heute einen Anruf meines Treuhänders erhalten. Nebengewerbe könnte ich sofort anmelden....aber.....
ich solle ihm mein Vorhaben schriftlich schildern, eine Bilanz machen wieviel Kunden und Verdienst ich monatlich hätte. Er hat mir mitgeteilt, daß er den Verdienst dann zur Masse hinzuziehen wolle, bzw. dann eine Berechnung erstellen wolle, welche Beiträge ich abzuführen hätte.

Ich lass das dann im Moment mal lieber, denn ich weiß doch jetzt nicht, ob das Geschäft anläuft und wieviel Verdienst ich haben werde. Ob es überhaupt läuft....
Und ich denk auch nicht, daß sich durch ein Nebengewerbe mit einem geringen Verdienst überhaupt eine Zahlungspflicht ergeben würde....er meinte aber, daß ich dann auf jeden Fall etwas abführen müßte, was er festlegen wird.

Wie sieht es aus, wenn ich das in meine Wohlverhaltensphase verschiebe? Darf er mir dann auch Beträge vorgeben, die ich abgeben muß?

LG mama40

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paps

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Re: Privatinsolvenz eröffnet, kann ich mich selbständig machen?
« Antwort #5 am: 05. März 2009, 21:59:13 »

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