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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf  (Gelesen 3717 mal)

ronberlin

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Hallo zusammen. Ich bin neu hier und habe nach langer Suche in den Foren bisher keine Antwort auf mein "Problem" gefunden.

Ich habe vor ein paar Wochen Antrag auf Regelinsolvenz gestellt, da die meisten Schulden aus meiner Selbständigkeit bestehen. Ich habe nun ein Schreiben vom gericht erhalten, mit der Mitteilung welcher RA beauftragt wurde, ein Gutachten über meine Vermögenslage zu erstellen.

Meine erste Frage:
- wie lange ist nun der weitere Ablauf? Wann wird dann im Regelfall die Lohnpfändung einsetzen?

Meine zweite Frage:
Ich bin verheiratet (besser: Lebenspartnerschaft) jedoch getrennt lebend. Welche Auswirkungen hat dies auf den Pfändungsfreibetrag? Habe ich damit eine unterhaltsberechtigte Person (mein Lebenspartner ist ohne Einkommen)?

Vielen Dank vorab!
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Feuerwald

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #1 am: 19. Januar 2011, 00:29:44 »

(mein Lebenspartner ist ohne Einkommen)?

- leisten Sie denn Unterhalt?

Ein olles Gutachten kann sich schon mal bis zu 3 Monate strecken. Muss aber nicht sein. Ich würde mal 8 - 8 Wochen rechnen.





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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #2 am: 19. Januar 2011, 15:46:03 »

Ich habe vor ein paar Wochen Antrag auf Regelinsolvenz gestellt, da die meisten Schulden aus meiner Selbständigkeit bestehen. Ich habe nun ein Schreiben vom gericht erhalten, mit der Mitteilung welcher RA beauftragt wurde, ein Gutachten über meine Vermögenslage zu erstellen.
Das ist aber eigenartig. Wurde das Vermögensverzeichnis nicht korrekt ausgefüllt ?
Generell ist es so, dass das Gericht entscheidet ob ein Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, ganz gleich in welcher Richtung der Antrag gestellt wurde. Ein falsch gestellter Antrag ist entsprechend "umzudeuten" vom Gericht.

Sind die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren erfüllt ?
Also entweder AKTUELL BESTEHENDE Selbständigkeit oder Schulden aus einem früheren Arbeitsverhältnis im Rahmen der Selbständigkeit oder mindestens 20 benannte Gläubiger laut Gläubigerverzeichnis ? Ist dem Antrag zu entnehmen, dass früher eine Selbständigkeit bestand ? Das Gericht kann ja auch nicht alles wissen.

Generell ist es so, dass das Gericht einen Gutachter bestellt wenn der Antrag unklar ist insbesondere über den Insolvenzgrund. Möglicherweise geht es auch um das Vorschlagsrecht für einen Treuhänder gemäß §288 InsO. Aber normalerweise drückt sich das Gericht schon recht deutlich aus. Ich würde eventuell mal versuchen bei der Rechtsantragsstelle des Insolvenzgerichts nachfragen, das geht möglicherweise schneller als Briefwechsel hin und her.

Die Lohnpfändung setzt erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (Eröffnungsbeschluss). Im Moment befindet sich das Verfahren noch in der Antragsphase.
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ronberlin

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #3 am: 21. Januar 2011, 18:31:53 »

Hallo. Die Regelinsolvenz kommt nur in Frage für mich. Ich habe an die 100 Gläubiger - der Großteil aus der Selbständigkeit.

Ich habe den Antrag gestellt, eine Gläubigerübersicht beigefügt, alle Formulare ausgefüllt und nun eben diesen "Beschluss des AG xxx" erhalten, in dem wörtlich steht:

"1. Rechtsanwalt xy wird beauftragt ein Gutachten darüber zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten ..."

Das klingt nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder?!

An meinen Lebenspartner leiste ich keinen Unterhalt. Muss der Unterhalt tatsächlich "fließen" um ihn als unterhaltsberechtigte Person angeben zu können?
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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #4 am: 21. Januar 2011, 21:48:41 »

Das ist ein ganz normales Insolvenzgutachten. Auftrag muss vom Gericht entsprechend formuliert werden. Der Gutachter muss dem Gericht dann Auskunft darüber geben, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit) und ob genügend Insolvenzmasse für die Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Erstere Information wird benötigt um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen zu können, zweiteres ist notwendig um über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu entscheiden.

Die Beauftragung des Gutachters bei Regelinsolvenzen mit für einen Richter unüberschaubarer Vermögenslage ist sagen wir mal normal. In der Regel wird der Gutachter dann später auch als Insolvenzverwalter bestellt. Da kannst Du Dich schon mal drauf einstellen. Achja und die erste Befragung durch ihn wird auch eine interessante Erfahrung sein.  :whistle:

Ich musste meine "Geschichte" zwei verschiedenen Rechtsanwälten der Kanzlei erzählen im Abstand von 3 Monaten. Die haben dann wahrscheinlich geprüft anhand der Deckungsgleichheit ob meine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Gedauert hat die Gutachtenphase fast 1 Jahr. Kann schneller gehen - muss aber wohl nicht. Hängt auch davon ab was der Gutachter alles ermitteln muss. Dafür dass es so lange gedauert hat war es sensationell günstig. Mit 800 EUR sozusagen ein Schnäppchen.  :wink:

Wenn das Gutachten fertig ist (in dem auch alle möglichen Vermögensgegenstände und die Realisierbarkeit von Forderungen erörtert wird) dann steht da eine Empfehlung für den Richter drin.

In etwa: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, Insolvenzmasse reicht zu Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht aus, sofern Stundung bewilligt wird empfehle ich die Eröffnung des Verfahrens, ansonsten Abweisung mangels Masse.

So in etwa. Trotz einiger Bedenken meinerseits aufgrund diverser Verdächtigungen von Gläubigern (denen der Gutachter ggf. nachgeht) und der langen Dauer war es am Ende doch erstaunlich wohlwollend formuliert. Die haben schon auch ein (finanzielles) Interesse daran das Verfahren durchzuführen. Die Beauftragung des Gutachters als IV ergibt sich aus den sachnahen Erwägungsgründen, dass der Gutachter bereits mit den Verhältnissen in dem Verfahren vertraut ist.


Achja - der Beschluss selbst ist noch keine Eröffnung. Du befindest Dich jetzt offiziell noch in der Antragsphase. Theoretisch kannst Du sogar bis zur Entscheidung über die Eröffnung den Antrag auch zurückziehen. Nur mal so ins Blaue. Hast Du einen Prozessbevollmächtigten ? Dann könntest Du auch vor Entscheidung über den Antrag Einsicht in das Gutachten nehmen.  :wink:
« Letzte Änderung: 21. Januar 2011, 21:50:55 von tomwr »
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ronberlin

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #5 am: 22. Januar 2011, 12:22:10 »

Danke für die umfangreichen Infos! Ein Jahr Gutachtenphase?? Das ist doch der Hammer. Und so lange kann jeder Gläubiger weiter gegen mich "vollstrecken"?

Das wird ja eine spannende Zeit ;-)
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ronberlin

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #6 am: 22. Januar 2011, 12:23:06 »

Ach so. Einen Prozeßbevollmächtigten habe ich nicht. Was wahrscheinlich ein Anwalt wäre?

Was soll auch schlimmes im Gutachten stehen? Welche Gründe könnten gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen?
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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #7 am: 22. Januar 2011, 17:17:12 »

Naja jeder Fall ist anders. Kommt auch auf die Gläubiger drauf an. Mir wollte man konkret Gläubigerbegünstigung und Beiseiteschaffen von Insolvenzvermögen nachweisen. Ein Jahr muss nicht sein aber bei mir hats solange gedauert. Kann auch schneller gehen. Aber in der Zwischenzeit können Gläubiger sehr wohl vollstrecken (wenn es was zu vollstrecken gibt).  Vor diesem Hintergrund kann ich nur Jedem raten, grundsätzlich keine Informationen an Gläubiger weiterzugeben. Noch nicht mal einen Hinweis auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschweige denn Aktenzeichen oder Ähnliches. Da habe ich draus gelernt. Was von Schuldnerseite gut gemeint ist kann von Gläubigerseite böse ausgenutzt werden.  :gruebel:

Zum Thema der Lohnpfändung kommt es zum Beispiel darauf an, wann diese greift (Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber) und wann das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hier spielen die Fristen des §131 InsO eine Rolle zur Anfechtung inkongruenter Zahlungen. §88 InsO z.B. regelt die Sicherungsrechte eines Gläubigers direkt vor Insolvenzantrag (unwirksam wenn 1 bis 2 Monate vor Eröffnungsantrag erlangt). Allerdings zählt dazu nicht eine Befriedigung des Gläubigers (durch eine konkrete Zahlung z.B.). Hier greift der §131 InsO mit Fristen von 1 bis 2 Monate vor Eröffnungsantrag wenn er nichts von der Zahlungsunfähigkeit wußte bzw. 3 bis 4 Monate wenn er von einer möglichen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gewußt haben muss.

Will es jetzt nicht zu kompliziert machen aber erlangt der Gläubiger im Monat vor der Insolvenzantragstellung eine Befriedigung auf Basis einer Zwangsvollstreckungsmassnahme (z.B. Lohnpfändung) so ist die Zahlung inkongruent und der IV kann auf Herausgabe der Zahlungen an die Insolvenzmasse klagen. Sofern er von Umständen einer bevorstehenden Insolvenz wußte oder hätte wissen müssen, wird die Frist sogar bis auf den 3. Monat vor Insolvenzantragstellung erweitert.

Erfolgte die Lohnpfändung früher als die genannten Fristen, dann darf der Gläubiger die Zahlungen behalten, das gilt auch für nachfolgende Befriedigung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sofern eine Lohnabtretung anstelle der Lohnpfändung greift, so kann diese wenn zum früheren Zeitpunkt abgetreten wurde eine bestehende Lohnpfändung außer Kraft setzen, die älteste Abtretung hat dann Vorrang ab dem Zeitpunkt der Offenlegung.

Was bedeutet das für den Gläubiger ? Nun der hat unter Umständen das Glück, seine Befriedigung behalten zu dürfen wenn er entsprechend schnell war und die Fristen nach §131 InsO gewahrt sind, der Antrag also tatsächlich erst später gestellt wurde oder wenn die Eröffnung des Verfahrens nicht erfolgt.

Was bedeutet das für den Schuldner ? Die nach der Abtretungserklärung im Rahmen des Insolvenantrags einsetzende Lohnabtretung setzt bereits früher ein.

Was bedeutet das für das Insolvenzverfahren ? Für das Verfahren ist eine inkongruente Einziehung der pfändbaren Lohnanteile durch einen Gläubiger von Vorteil weil die Abtretung für das Insolvenzverfahren erst ab Eröffnung greift aber die vorher an den Gläubiger überwiesenen Lohnanteile im Falle der Inkongruenz vom IV zur Masse gezogen, also der Gläubiger auf Rückzahlung an den IV in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet Mehrung der Insolvenzmasse mit durchaus beträchtlichen Summen für die Dauer der Insolvenzantragsphase. Über den Insolvenzantrag ist zu entscheiden, sobald die Fakten des Verfahrens bekannt sind (Insolvenzgrund). Das hindert den Verwalter aber nicht im begründeten Fällen zeitaufwändige Ermittlungen anzustellen. Die im Gerichtsbeschluss angegebene Frist für die Erstellung des Gutachtens (meistens 6 bis 8 Wochen) ist dabei unbeachtlich da der Gutachter jederzeit Fristverlängerung beantragen kann wenn notwendig.

Ja Prozessbevollmächtigter kann ein beliebiger Anwalt sein (muss nicht auf Insolvenzrecht spezialisiert sein).
« Letzte Änderung: 22. Januar 2011, 17:23:46 von tomwr »
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ronberlin

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #8 am: 22. Januar 2011, 18:12:28 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Also wenn ich es richtig verstehe: die Lohnpfändung greift erst mal auf jeden Fall?!

Dezember 2010 Antrag gestellt
13.01.2011 Amtsgericht bestellt Anwalt zur Prüfung der Vermögensverhältnisse
20.01.2011 Lohnpfändung geht beim Arbeigeber ein
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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #9 am: 22. Januar 2011, 18:37:40 »

Ja bis zur Eröffnung des Verfahrens (oder ggf. in den Folgemonat hinein).
Danach greift dann die Abtretungserklärung für das Insolvenzverfahren, die mit Antragstellung abgegeben wurde.
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paps

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #10 am: 22. Januar 2011, 18:39:50 »

Das muss nicht unbedingt so sein.
Habe jetzt nicht alles gelesen.
Wurden Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann auch bereits in dieser Phase die Pfändung unwirksam sein.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #11 am: 22. Januar 2011, 18:49:44 »

Die Gerichte halten sich mit Sicherungsmassnahmen sehr bedeckt. Meine eigenen Anträge auf Sicherung wurden durch die Bank abgelehnt obwohl sogar Bargeld vorhanden war. Sicherungsmassnahmen werden nur dann angeordnet, wenn sich zu schützendes Vermögen aus den Unterlagen ergibt.

Zitat
§21 InsO
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Bei einer Lohnpfändung entsteht keine nachteilige Veränderung für die Gläubiger, ganz im Gegenteil. Das Geld, dass der Lohnempfänger normalerweise für andere Dinge ausgeben würde, wird von einem Gläubiger sicherheitshalber eingezogen und kann im Falle der Insolvenzeröffnung vom IV zurückgefordert werden. Es mag Fälle geben, in denen das Vermögen nicht zurückgefordert werden kann weil der Gläubiger eventuell selbst Insolvenz anmeldet aber hier ist entgegenzuhalten, dass die Pfändungsbeträge den Gläubigern aller Wahrscheinlichkeit auch sonst nicht zur Verfügung gestanden hätten. Welcher Schuldner packt den Pfändungsanteil schon freiwillig auf ein Konto und parkt es da bis der Insolvenzverwalter das Vermögen dann einzieht ? Das ist vollkommen lebensfremd.

Daher kann ich mir nicht ansatzweise vorstellen, dass das IG einem Antrag auf Aussetzung der Lohnpfändung durch einen Gläubiger stattgibt im Sinne des §21 InsO. Aber wie immer im Leben gilt "Versuch macht klug" und ein Brief an das IG kostet nur € 0,55.  :coffee:
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paps

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Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #12 am: 23. Januar 2011, 20:09:55 »

Eigentlich kann ich nur Gegenteiliges berichten.

Wir haben hier, sofern zwischen Abgabe des Antrages und Eröffnung weitere Vollstreckungsmaßnahmen erkennbar waren, immer mit dem Eröffnungsantrag ein zusätzliches Schreiben abgegeben.

Sinngemäß: Bitte um Anordnung des vorl, Vollstreckungsschutzes nach 21 InsO.

In den meisten Fällen wurde dem auch stattgegeben.

Aber das händelt jedes Insolvenzgericht sicher anders.
Insofern gilt, wer nicht fragt, bekommt auch keine Antwort.

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tomwr

Re: Privatinsolvenz, Lebenspartnerschaft und zeitlicher Ablauf
« Antwort #13 am: 25. Januar 2011, 18:54:57 »

Meine Anträge wurden grundsätzlich abgelehnt. Aber wie schon geschrieben, einfach probieren. Mich würde aber das Ergebnis in Bezug auf die Lohnpfändung durchaus interessieren.  :wink:
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