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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze - Selbständigkeit - monatliche E-Ü-R  (Gelesen 2948 mal)

Selene-Luna

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Hallo an alle,

ich befinde mich seit 05.04.2007 im Insolvenzverfahren. Bin alleinerziehend mit 2 Kindern.

Zum 01.07.2007 habe ich ein Gewerbe angemeldet, meine TH hat das Gewerbe aus der Masse freigegeben.
Jedoch muß ich meiner TH monatlich eine vom Steuerberater geprüfte E-Ü-R vorlegen.

Vollbrachte Dienstleistungen ( Leistungszeitpunkt Oktober ) - Honorar 1.000,-- Euro, werden vom Auftraggeber Anfang November überwiesen. Diese 1.000,-- Euro erscheinen in der EÜR im Monat November. Weitere Vollbrachte Dienstleistungen ( Leistungszeitpunkt November, Honorar 700,-- Euro ) werden vom Auftraggeber auch im November und zwar Ende des Monats überwiesen. Es sind weitere Einnahmen in Höhe von 700,-- Euro zu verbuchen.

Meine Frage:
a) Zählt in der Pfändungsfreigrenze der Leistungszeitpunkt oder das abgegrenzte Monat? Wird bei o. g. Zahlen ohne Berücksichtigung meiner Ausgaben gepfändet?

b) Für den Monat November habe ich z.B. Ausgaben in Höhe von 500,-- Euro. Werden diese in der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt?

c) In jedem Monat meiner EÜR wird ein kummuliertes Ergebnis berechnet.
Ergebnis EÜR Juli - 300,00 Euro
Ergebnis EÜR August + 1800,00 Euro
Kummuliertes Ergebnis = + 1.500,-- Euro
Von welchem Wert wird die Pfändungsfreigrenze im Monat August berechnet?

Ich bitte um Ihre Hilfe

Mfg
Selene-Luna

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paps

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Re: Pfändungsfreigrenze - Selbständigkeit - monatliche E-Ü-R
« Antwort #1 am: 17. Januar 2008, 20:19:35 »

Hatten wir erst nicht vor wenigen Tagen da eine Anfrage?

Da Sie nach dem 01.07. das Gewerbe angemeldet haben und offensichtlich eine Freigabe (ist es wirklich eine solche nach §35 InsO) haben, sollten sie nur den pfändbaren Anteil eines gleichgestellten Angestellten schulden.

Im Allgemeinen gilt, dass die monatlichen Einnahmen um die Betriebsausgaben(in angemessenem Umfang=Miete, Versorger, Versicherungen; Telekommunikation...u.ä),um Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellten Ausgaben(Kranken und ggf.Rente), sowie staatliche Abgaben zu mindern ist.
Aus dem verbleibendne Betrag wird der pfändbare Betrag ermittelt. Dabei könnte, da es beim Einkommen eines Selbständigen  keinen Pfändungsschutz gibt,  auch bis zur Bedürftigkeitsgrenze abgeführt werden.
Die meisten IV/TH halten sich aber an die Pfändungstabelle.

Verlust und Rücklagen können aus meiner Sicht nicht berücksichtigt werden.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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