Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sportfreund am 02. Juni 2009, 20:26:20
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Hallo bin neu hier und hoff nun ein bischen Licht ins Dunkel zu bringen.
Mein Mann hat die Privatinsolvenz beantragt. Mein Mann hatte letztes Jahr einen Unfall und dadurch seine Selbständigkeit verloren, nun konnten wir 2 Monate die Miete nicht zahlen.Unser Vermieter wußte von unserm Verhängnis und meinte das kriegen wir schon hin.Nun kam er gerade mit der Kündigung an. Geht das überhaupt in der Privatinsolvenz,das er uns jetzt wegen diesen 2Monatsmieten kündigt?
Vielen Dank schon mal
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Mein Mann hat die Privatinsolvenz beantragt.
- Stand des (Antrags-)Verfahrens ?
§ 112 InsO Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners
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Vielen Dank schon mal für die Antwort und auch für alle die noch kommen werden.
Mein Mann hatte erst 1 Termin vor 6 Wochen und nun nächste Woche den 2.ten.Wir wissen das unser Schuldnerberater schon mal die Gläubiger angeschrieben hat und das sich einige schon gemeldet haben.Wies weiter geht erfährt mein Mann erst nächste Woche.
Der Schuldnerberater meinte nur das der Antrag mit Sicherheit durchgeht.
Vielen Lieben Dank.
Sportfreund
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Wies weiter geht erfährt mein Mann erst nächste Woche.
- sollte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt sein, greift § 112 InsO nicht. Dann würde die Kündigung Wirkung haben.
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Sie sollten also dringend mit dem vermieter reden, und den Betrag ausgleichen.
Sonst haben Sie neben dem Insostress auch noch das Problem der Wohnungssuche.
GGf könnte ein Überbrückungskredit des Sozialamt (ARGE) wegen drohender Obdachlosigkeit helfen.
Aber das muß alles vorab fachmännisch geprüft werden.