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Autor Thema: Privatinsolvenz Sozialhilfe Nachlaß: fondsgebundenen Rentenversicherung  (Gelesen 5687 mal)

buju

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"Sind Sie denn Erbe der Mutter geworden? Dann müsste der gesamte Nachlass in die Bewertung mit allen Nachlassverbindlichkeiten einfließen."

nein, da war nichts zu vererben ... lediglich auf dem Girokonto meiner Ma waren noch rund 600 € ... und die sind meines Wissens für Beerdigungskosten von meinem Bruder und meiner Schwägerin verwendet worden.

"eine Nachlassverbindlichkeit und der Vertrag müsste erstmal weiter geführt werden"

aber man kann mich doch nicht dazu verdonnern einen Vertrag weiterzuführen, denn ich mir gar nicht leisten kann und den ich auch gar nicht möchte ... Fragen über Fragen ... ich werd noch scheckig ... da hat mir meine Ma ja regelrecht ein Kuckucksei hinterlegt ...

"ob es überhaupt Vermögen ist, das von Todes wegen erworben wurde"

können Sie mir das vielleicht näher erklären? ... denn wenn es so ist hättet sich mein Problem damit aufgelöst ... aber wem gehört diese fondsgebundene Rentenversicherung denn dann? Da ist jahrelang drauf eingezahlt worden ... das Geld kann doch jetzt nicht so einfach weg sein ?!?
Gruß
« Letzte Änderung: 12. August 2014, 15:44:02 von buju »
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Insokalle


Das war der Zweck meiner Nachfragen und meistens denke ich mir sogar was dabei. Bei LV gibt es verschiedene Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Also muss man bei unpräzisen Angaben nun mal nachfragen.

Die hier gewählte Form der Versicherung scheint mir etwas unglücklich gewesen zu sein. Man müsste mE zunächst überlegen, was versicherungstechnisch passiert und dann erbrechtlich. Ich hatte kürzlich im Internet gelesen, dass beim Tod des Versicherungsnehmers, der nicht die versicherte Person ist, der Vertrag mit einer bei Vertragsschluss bestimmten Person als neuer Versicherungsnehmer fortgesetzt wird. Wurde niemand eingetragen, fällt der Vertrag an die Erben.
Ob das stimmt, weiß ich nicht. Falls ja, muss man einen Blick in die Vertragsunterlagen werfen.

Bei der zweiten Alternative scheint es so zu sein, dass der Vertragswert zum Erbe gehört. Dann aber würde er nicht allein Ihnen gehören, sondern der Erbengemeinschaft.

Bei der ersten Alternative bin ich unschlüssig. Im Grunde wäre das ja auch eine Zuwendung des Vertragswertes oder nicht? Ich frage mich, ob man das mit dem Bezugsrecht vergleichen kann, dann könnte das eine Schenkung sein und der TH bekommt nichts davon. Falls doch: Ob und wie wäre die Zahlung der weiteren Prämien zu berücksichtigen? Wäre eine Kündigung der Versicherung möglich und wenn ja mit welchen Folgen?
« Letzte Änderung: 12. August 2014, 19:14:30 von Insokalle »
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buju

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"Ob und wie wäre die Zahlung der weiteren Prämien zu berücksichtigen? Wäre eine Kündigung der Versicherung möglich und wenn ja mit welchen Folgen?"
1. Die Zahlung weiterer Prämien läge um die 50 €/mtl. - das kann und will ich mir nicht leisten.
2. Genau das wüsste ich auch gerne ... hierzu müsste ich mit der Versicherung Kontakt aufnehmen ... allerdings will ich keine schlafende Hunde wecken ...
   vielleicht kann diese Versicherung ja einfach ruhen bis 01.10.2025 ?!?
Mittlerweile glaube ich kaum noch ohne einen RA auszukommen ... es tuen sich ja immer mehr Fragen um Fragen auf und Alternativen und dann in gleich 3 Abteilungen: Erbrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht. Jemand eine zündende Idee?
Gruß
« Letzte Änderung: 12. August 2014, 20:47:26 von buju »
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eidechse


"Sind Sie denn Erbe der Mutter geworden? Dann müsste der gesamte Nachlass in die Bewertung mit allen Nachlassverbindlichkeiten einfließen."

nein, da war nichts zu vererben ... lediglich auf dem Girokonto meiner Ma waren noch rund 600 € ... und die sind meines Wissens für Beerdigungskosten von meinem Bruder und meiner Schwägerin verwendet worden.


Ob man Erbe geworden ist, hängt nicht davon ab, ob es Vermögen zu vererben gab. Mit der Erbschaft werden z.B. auch Schulden vererbt.

Von daher, gab es ein Testament oder Erbvertrag? Wenn ja, wer stand da als Erbe drin? Wenn nein gilt gesetzliche Erbfolge und da ist ein Kind immer mit bei den Erbberchtigten dabei. Das Kind erbt nur dann nichts, wenn es die Erbschaft ausschlägt. Von daher wäre weiter von Interesse, ob Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben. (Das geht übrigens nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfallse im Zweifel seit Kenntnis des Todes.)

Von daher scheint hier wirklich einiges zu klären zu sein.
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buju

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nein, es gab kein Testament oder einen Erbvertrag.
Die Erbschaft habe ich leider nicht ausgeschlagen, weil ich die Informationen darüber zu spät recherchiert hatte ... jetzt ist die Frist (sechs Wochen) um ... das Ausschlagen des Erbes wäre in meinem Fall wohl das Beste gewesen ... tja, wer zu spät kommt den bestraft das Leben.
Was kann und soll ich denn jetzt am Besten machen? Ich möchte auf jeden Fall verhindern in einen Sozialhilfe-/und/oder Insolvenzbetrug hinein zu schlidern. Geld ist bisher nicht geflossen und die Versicherung hat sich auch noch nicht bei mir gemeldet.
Danke & Gruß
« Letzte Änderung: 13. August 2014, 19:58:55 von buju »
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eidechse


Die Erbschaft sollte dem TH angezeigt werden. Es sollte auch ermittelt werden, wie hoch das Erbe wirklich war. Sprich welches Vermögen hatte die Mutter aber auch welche Verbindlichkeiten bestehen bzw. haben bestanden. Wegen der Versicherung muss man mit Sicherheit auch ermitteln, ob diese in die Erbmasse fällt oder wie es sich damit verhält. Da muss man in die Vertragsunterlagen gucken.

Da auch Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten sind, wäre es evtl. ja gar nicht das schlechteste, wenn die Versicherung in die Erbschaft fällt. Evtl. bleibt nämlich dann nach Abzug aller Nachlassverbindlichekiten tatsächlich nichts mehr an Geld/Vermögen übrig, was noch geerbt hätte werden können. Sprich beim Sozialamt muss nichts angerechnet werden und an den TH muss nichts abgeführt werden oder entsprechend halt wenig.
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buju

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Ist es nicht so, dass ich erst mit Eingang des Geldes auf meinem Bankkonto der Insolvenverwalterin und dem Sozialamt gegenüber meldepflichtig bin? Danke & Gruß
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eidechse


Fürs Sozialamt bin ich raus.

Beim IV bzw. TH ist es nicht so. Das Problem bei Erbschaften ist nämlich, dass man als Erbe mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, evtl. halt im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Wenn man aus der Erbschaft wirklich Vermögen erlangt, geschieht dies also praktisch mit dem Erbfall.

Steht aus der Erbschaft nicht sofort Bargeld zur Verfügung, dann muss allerdings dem Schuldner Gelgenheit zur Verwertung gegeben werden. Ich meine mich zu erinnern, dass es sogar einen BGH-Beschluss gibt, der aussagt, dass dann die RSB-Erteilung insoweit rauszuschieben ist.

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Insokalle


Den gibt es, das war IX ZB 163/11, wobei dort auch ein Versagungsantrag hinzukam. Ich glaub nicht, dass die Entscheidung hier eine Rolle spielen wird.
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