Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: HausH am 09. November 2014, 11:35:10

Titel: privatinsolvenz steuerlich absetzbar?
Beitrag von: HausH am 09. November 2014, 11:35:10
 :hi:

beim stöbern im internet bin ich auf folgendes gestoßen:

http://www.vlh.de/kaufen-investieren/geldanlage/privatinsolvenz-das-koennen-sie-von-der-steuer-absetzen.html

Macht man das jetzt am ende der Insolvenz oder jährlich?

gruß von HausH
Titel: Re: privatinsolvenz steuerlich absetzbar?
Beitrag von: waldi am 10. November 2014, 16:56:06
Klingt genial:
Zunächst mal Steuern sparen durch Schuldenmachen, indem die Zinsbelastung möglicherweise als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht wird - und dann beim teilweisen Wegradieren dieser Schulden wiederum den Fiskus zur Kasse bitten ...

Der Insolvenzverwalter quasi als Abschreibeprojekt. Genial!
Titel: Re: privatinsolvenz steuerlich absetzbar?
Beitrag von: Maurice Garin am 11. November 2014, 09:28:08
Macht man das jetzt am ende der Insolvenz oder jährlich?

Die Kosten werden im Jahr des Geldflusses geltend gemacht. Also i.d.R. im Jahr der Insolvenzaufhebung, weil der IV da seine Vergütung abrechnet und entnimmt. In der WVP dann jährlich, wenn man jährlich zahlt. Diese Kosten dürften sich i.d.R. aber wg. der zumutbaren Eigenbelastung nicht auswirken. Interessant ist also wohl nur die Vergütung/Kosten für das Verfahren.

Für Jahre bis einschließlich 2012 erkennen die Finanzämter die Kosten meiner Erfahrung nach nicht an. Man muß Einspruch einlegen. Und der ruht dann von Amts wegen, bis der BFH entschieden hat. 

Ab 2013 dürften die Kosten unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG fallen. Kann man aber diskutieren und wird (falls der BFH positiv entscheidet) sicher wieder zu neuen Verfahren führen.
Titel: Re: privatinsolvenz steuerlich absetzbar?
Beitrag von: Insokalle am 11. November 2014, 09:55:15
Ja, aber die Verfahrensaufhebung kann bisweilen einige Monate nach Schlussbericht und Entnahme der Vergütung liegen. Die Entscheidung FG Köln ist zwar etwas dünn in der Sachverhaltsschilderung aber mir scheint dort ging es um die ESt 2006. Das heißt, die Vergütung des IV wäre im Jahr der Entnahme als agB anzusetzen (Zu- bzw. Abflussprinzip).

Wieder anders wird es wohl bei der Verfahrenskostenstundung sein. Da bekommt der Schuldner nach Erteilung der RSB die Rechnung für die gesamte Verfahrensdauer. Wenn er sie bezahlt, könnte auch die zumutbare Belastung überschritten werden.
Titel: Re: privatinsolvenz steuerlich absetzbar?
Beitrag von: wollter001 am 12. November 2014, 23:00:31
Hallo
  
Am Ende Verbraucherinsolvenz kann man versuchen Kosten Verfahrenkosten (Treuhand Vergütung + Insolvenzgerichtskosten)als Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG bei FA bei Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen und anzuerkennen lassen aber mit Sachlicher Begründung. Es wird zuerst abgelehnt, deswegen gegen den genannten Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Danach teilweise positive Antwort ??????????

beim BFH: VI R 47/13).Die Rechtsprechung kann daher noch nicht auf Ihren Fall angewendet werden.Vielmehr müsste eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten getroffen werden(d.h.Ihr Einspruchsantrag müsste abgelehnt werden.Es besteht aber die Möglichkeit, das Einspruchsverfahren noch offen zu halten und den Ausgang des Verfahrens Vl R 47/13 beim BFH abzuwarten. Sofern der BFH ebenfalls zu Ihren Gunsten entscheidet,kann der Steuerbescheid in Ihrem Sinne geändert werden.Bitte teilen Sie uns daher mit,ob Sie einem Ruhen des Einspruchsverfahrens(§ 363 Abs.2 Satz 2 AO)einverstanden sind

BFH Anhängiges Verfahren,VI R 47/13(Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)

Findet das BFH-Urteil vom 12.Mai2011 VI R 42/10(BFHE 234, 30, BStBl II 2011,1015),wonach Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können, auch auf Treuhändervergütungen im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung mit der Folge, dass diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind?

-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1; EStG § 33 Abs 2 S 1

Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.5.2013 (6 K 2216/08)

mfg wollter001