Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Horatio am 07. Juni 2010, 11:37:18
-
Hallo, ich hab da mal ne Frage.
Ich bin letztes Jahr in die Privat insolvenz gegangen und bin nun in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Meine Frau hat am 19.05. ebenfalls den Insolvenzantrag gestellt.
Nun kommt unser Stromlieferant mit Forderungen aus der Vergangenheit und droht mit Energiesperre.
Die aktuellen Abschläge sind bezahlt und es besteht da kein Rückstand.
Wir sind durch einen verunglückten Lieferantenwechsel wieder bei dem Grundversorger gelandet, woraus diese Situation dann entstanden ist. Vorher hatten wir da keine Probleme.
Ist eine energiesperre rechtens, die Forderungen fallen doch eigentlich in die Insolvenzmasse, oder ?
Gruss
Horatio
-
Hi,
meiner Meinung nach darf der Stromanbieter nach Verfahrenseröffnung keinen Strom mehr abstellen und die offenen Raten gehören zu den Insolvenzforderungen wenn diese denn angemeldet wurden. Vor Verfahrenseröffnung werden sie es wohl tun und dürfen dies auch!
Hier mal ein Beitrag von PAPS zu diesem thema:
Leider ein leidiges Problem und vom Grunde her leider auch machbar.
Grundsätzlich:
Energieschulden stellen - wie die Mietschulden - eine existentielle Bedrohung für Schuldner und deren Angehörige dar. Der Lieferant kann nämlich die Energiezufuhr sperren, wenn nicht gezahlt wurde.
Das geht allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen, die in den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom geregelt sind.
* Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
* Die Sperre muss angedroht worden sein. In der Regel enthält die Mahnung auch gleichzeitig die Sperrandrohung. Die Androhung der Sperre ist von der Ankündigung zu unterscheiden.
* Der Verbraucher muß mit mindestens 100 € im Rückstand sein.
* Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.
* Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.
Eine Energiesperre darf niemals unverhältnismäßig sein. Die Folgen, die durch die Sperrung der Energiezufuhr ausgelöst werden, dürfen nie außer Verhältnis zum Umfang der aufgelaufenen Zahlungsrüstände stehen. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Energiesperre ist Verpflichtung des Energieversorgers und zwar unabhängig davon, ob der Kunde Gründe darlegt, oder nicht.
Die Sperrung der Energielieferung könnte möglicherweise unverhältnismäßig erscheinen, wenn...
* der Rückstand sehr gering ist und Aussicht besteht, dass Sie bald zahlen können (wenn Geld vom Finanzamt kommt oder die Situation z.Zt. mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle geklärt werden kann)
* kleine Kinder, kranke, behinderte, schwangere oder alte Angehörige da sind und deshalb die Energie nicht gesperrt werden darf
* die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
* die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
* Gesundheitsschädigungen drohen, weil die Heizung nicht ans Laufen kommt
* die Existenzgrundlage gefährdet ist. Stichwort: Heimarbeit, Anfertigen der Examensarbeit, Heimarbeitsplatz erfordert ein funktionierendes Telefon.
Obwohl der Energieversorger auch ohne Ihr Zutun verpflichtet ist, die Zumutbarkeit der Energiesperre zu prüfen, ist es sicher nicht verkehrt, wenn Sie dessen Prüfung durch Vorbringen von Argumenten mit einem Schreiben an den Energielieferanten unterstützten. Dabei können Sie sich einerseits auf die Verpflichtung des Energieversorgers und andererseits auf die Sozialklausel in den Tarifbedingungen berufen.
Legen Sie also dar, warum eine Energiesperre für Sie nicht zumutbar ist.
Wenn alle Stricke reißen, können Sie beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterversorgung beantragen. Dabei müssen Sie allerdings die obigen Gründe plausibel darlegen und auch deutlich machen, dass Sie in Zukunft Ihre Versorgungsrechnungen bezahlen werden
Gruß
-
Hallo und danke für die schnelle Antwort,
es geht nicht um aktuelle Raten / Abschläge, die sind bezahlt.
Es geht um Forderungen aus der Vergangenheit, ursprünglich gegen mich aber auch gegen meine Frau. Die sind auch tituliert. Der Grundversorger versucht nun diese alten Forderungen mit der Stromsperre einzutreiben. Bei mir fällt das unter die Insolvenz, da die ja damals mit angegeben wurden, bei meiner Frau doch aber eigentlich auch ? oder nicht. Wie geschrieben wurde der Insolvenzantrag mit der Gläubigerliste ( wo das auch draufsteht ) am 19.05. gestellt. Eigentlich darf man doch auch keinen Gläubiger bevorzugen, der müsste das dann doch sowieso wieder hergeben Oder ?
Gruss
Horatio
-
Naja, noch ist die Insolvenz nicht eröffnet oder? Solange kann der Stromanbieter sperren!
-
:hi:,
Moin,
bezieht deine Frau soziale Leistungen?
-
Nein, meine Frau arbeitet Teilzeit.
Sie hat ein Netto von ca. 1200 Euro plus Kindergeld für 3 unserer Kids. Die sind aber alle über 16 und noch in Schule und Ausbildung. Mein Einkommen waren in diesem Jahr nur ca. 400.- Euro monatlich durch aufgegebene Selbsstaändigkeit, wieder Fuss fassen mit 47 usw., so das das HAupteinkommen von Ihr bestritten wurde
Gruss
Horatio
-
Wie hoch sind denn die Forderungen? Im worst case kündigt der Stromversorger den Lieferungsvertrag.
-
ca. 1600.- Euro
-
:hi:
Moin,
Da versucht der Stromanbieter sich noch Zahlungen vor der Eröffnung des Insoverfahrens zu sichern,leider gängige Praxis.
Vor Eröffnung kann deine Frau zahlen.Keine Gläubigerbegünstigung.
Allerdingst kann nach Eröffnung,wenns zügig geht der TH die Zahlung zurückforden.
Siehe>Rückschlagsperre.
Kannst evtl.Ratenzahlung versuchen zu vereinbaren,wird aber in den meisten Fällen abgelehnt.
Die wissen ja was bevorsteht!!
In letzter Konsequenz wenn alle Stricke reissen und du hast wirklich keine Möglichkeit zu zahlen erhebt sich die Frage,um von deiner Seite Zeit zu gewinnen,eine Einstweilige Verfügung gegen die Stromsperre zu erwirken und hoffen,das bis zum Gerichtsbeschluss das insoverfahren deiner Frau eröffnet wurde.
Gruss
mean....
-
eine ratenzahlung bei bevorstehender insolvenz? keine chance und ist ja in der inso auch nicht mehr zulässig da dann gläubigerbevorzugung!
-
Siehe>Rückschlagsperre.
- nur wenn durch Zwangsvollstreckung / Pfändung etwas erlangt wurde. Das ist hier nicht der Fall.
-
@ Feuerwald
Danke,wieder dazu gelernt.
-
Wo wir grad beim dazulernen sind: Die Straftat Gläubigerbegünstigung hängt nicht unbedingt von der Insolvenzeröffnung ab. Rein theoretisch kann sie auch schon vorher begangen werden.
-
@insokalle
Das wäre ja pervers,
1.Stromschulden dürften demzufolge nicht bezahlt werden=Gläubigerbegünstigung
2.Ratenzahlung nicht möglich,da=Gläubigerbegünstigung
3.Nichtzahlung=Stromsperre
Fallen 1. u 2. unter §130 Inso?
Dann würde ja nur noch eine Einstweilige Verfügung gegen den Stromversorger helfen und
hoffen das das Insoverfahren so schnell wie möglich eröffnet wird oder ist dem GL dieser Weg auch vor Eröffnung Inso versperrt?
Gruss
mean.......
-
So einfach ist es nun auch wieder nicht mit der Gläubigerbegünstigung, dazu gehört noch mehr.
Aber man kann halt so vorgehen wie von paps beschrieben.
Denn wenn der IV tatsächlich anfechten kann (Sonderregel im Verbraucherinsolvenzverfahren: Der IV selbst kann nicht anfechten), leben die Schulden als Insolvenzforderung wieder auf.
-
Vielen Dank für die vielen Info´s.
Aber, was soll ich jetzt am besten tun ?
Insolvenzgericht anrufen / vorbeigehen und versuchen die eröffnug des Verfahrens zu beschleunigen, mit dem Hinweis auf die Stromgeschicte ?
Oder gleich versuchen eine Stromsperrung mit hinweis auf die beantragte Insolvenz gerichtlic verhindern und wenn ja, wie macht man das ?
Vielen dank im Voraus
Horatio
-
Vielen Dank für die vielen Info´s.
Aber, was soll ich jetzt am besten tun ?
Insolvenzgericht anrufen / vorbeigehen und versuchen die eröffnug des Verfahrens zu beschleunigen, mit dem Hinweis auf die Stromgeschicte ?Bringt wahrscheinlich nicht den erhofften Erfolg
Oder gleich versuchen eine Stromsperrung mit hinweis auf die beantragte Insolvenz gerichtlic verhindern und wenn ja, wie macht man das ?
Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Wohnort dort Rechtspfleger gegen angedrohter Stromsperre wg. UNBILLIGER HÄRTE beantragen.
Den musst du ausreichend BEGRÜNDEN,siehe paps
Nimm die Belege mit,das du die letzten Rechnungen des Stromanbieters pünktlich bezahlt hast.
google mal unter:Einstweilige Verfügung
evtl.Rechtspfleger AG anrufen und nachfragen welche Unterlagen du benötigst!
Gruss
mean......
-
Wenn Kinder im Haushalt leben, dürfte das als Grund ausreichen!
-
:hi:
Moin,
Existenzbedrohend:Täglicher Telefonkontakt Arbeitgeber wg unterschiedlichen Arbeitszeiten
Tiefkühltruhe voll usw.
Je mehr du angibst desto besser die change!
Gruss
mean.....
-
Jetzt ist mir gerade noch etwas aufgefallen, erst seit dem letzten schreiben wurden als Vertragspartner bzw. in der Anschrift meine Frau und ich genannt, vorher war nur ich genannt worden. Ist dann meine Frau überhaupt da mit einzubeziehen oder kann ich da irgendwie widersprechen. Wie schon gesagt, die aktuellen Beiträge sind bezahlt, es geht nur um die alten Geschichten die dann durch die Insolvenz abgedeckt werden.
Gruss
Horatio
-
Hallo,
wer hat denn den Vertrag mit Stromwerke gemacht von euch? Der ist ja auch dafür sozusagen zuständig. Da können die nicht einfach so an deine Frau ran.
Lg
Lena
-
Vertrag kam durch ersatzversorgung zustande, weil ein Anbieterwechsel nicht geklappt hat. In den Briefen war bis zuletzt immer nur ich genannt.
Anscheinend versucht man nun das umzudeuten.
Gruss
Horatio
-
Das ist schon klar, aber wer hat den Wechsel machen wollen?? Auf wen läuft der Zähler? Das ist genauso wie jeder Vertrag. Wer den Vertrag unterschrieben hat, der haftet quasi.
-
Naja, wenn das durch Ersatzversorgung zustande kam, richtet sich der STromversorger an die Parteien welche am Wohnsitz gemeldet sind. Letztendlich hat das jedoch keinen Einfluss auf die evtl. Stromsperre. Haben sie beide für den Mietvertrag unterschrieben?
-
Nein, nur ich habe den Mietvertrag unterschrieben und wie schon gesagt, die ersten Briefe gingen auch nur an mich.
Gruss
Horatio
-
Ok, an dem Standort sind sie jedoch beide gemeldet.
Es ändert wie gesagt auch nichts an den bestehenden Forderungen des Stromversorgers.
Ich würde nicht versuchen mit dem Anbieter auf Konfrontation zu gehen! Da verlieren sie erstmal und dann ist es sehr zäh sich da rauszuwinden. Versuchen Sie entweder über das Amtsgericht die einstweilige Verfügung zu erreichen oder sich mit dem Anbieter gütlich zu Einigen denn schließlich wollen sie ja weiterhin Strom beziehen und dem Anbieter steht grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag bei Nichterfüllung zu kündigen. Schauen sie mal in die AGB´s des Anbieters was dort vermerkt ist! Klar, hat der Anbieter auch Pflichten und muss sich an bestehende Gesetze halten aber ganz aus der Verantwortung können sie sich in diesem Fall auch nicht entziehen.
-
Nur zur weiteren Info, gestern haben wir die Nachricht vom Gericht bekommen, das nun auch das Insolvenzverfahren meiner Frau eröffnet ist. Damit dürften die alten Kamellen ja dann erst mal erledigt sein, weil nun darf sie ja auf alle Fälle nicht mehr zahlen, wegen Gläubigerbegünstigung, oder ?
Ich teile das auf alle Fälle erst mal dem Stromversorger mit das nun auch ihr Verfahren eröffnet ist und er sich mit seinen Forderungen an den Insolvenzverwalter wenden muss.
Von der Abgabe des Antrages bis zu diesem Schreiben hat es nun gerade mal 3 Wochen gedauert, fand ich ziemlich schnell.
Gruss und nochmal vielen Dank
Horatio
-
Da haben Sie noch mal Glück gehabt....
Hoffentlich stellen die Ihnen dann den Strom nicht ab.