Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Ariana am 26. November 2011, 23:57:50
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Hallo an alle !
Ich hoffe jemand kann mir mit ein paar hilfreichen Tipps helfen ,ich habe Angst dass ich von mein Insolvenzverwalter ausgenutzt werde da ich mich mit der Rechtlage nicht auskenne .
Seit Juli 2009 befinde ich mich mit meinem Ehemann in die Privatinsolvenz . Vor 2 tagen wurde mein Ehemann mit dem LKW tödlich verunglückt , die Ermittlungen über die Berufsgenossenschaft dauern noch an .
Ich gehe davon aus dass ich auch von der Unfallversicherung Geld bekommen werde , im Todesfall 5.000 € . Wir haben noch einen 6 Jährigen Sohn. Was werde ich überhaupt von den Versicherungsgeld behalten dürfen ?
Wie wird das gesetzlich geregelt ? Kann mir vielleicht jemand helfen ? Ich habe Angst dass ich nicht mal die Beerdigung bezahlen kann wenn ich das Geld nicht behalten darf
Dankeschön im Voraus
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Zunächst einmal mein Beileid.
Informieren Sie sofort das Insolvenzgericht, dass Ihr Mann verstorben ist. Damit wird sein Insolvenzverfahren aufgehoben und in ein Nachlassinsolvenverfahren überführt.
Soweit Sie Gelder z.B. von einer Unfallkasse bekommen stellen Sie den Antrag an das Insolvenzgericht, Ihnen soviel davon zu lassen, dass Sie die Kosten der Beerdigung und auch noch andere, im Zusammenhang mit dem Todesfall angefallene Kosten bezahlen können.
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Hallo Ariana,
erst einmal möchte ich Ihnen mein herzliches Beileid zum Tode Ihres Ehemannes aussprechen.
Leider bin ich kein Experte für Versicherungsfragen, deshalb kann ich auch nicht mit Bestimmtheit sagen, ob Unfall- und Lebensversicherungen bzgl. Unpfändbarkeit oder bedingt pfändbarer Bezüge gleich behandelt werden. Sollte dies jedoch der Fall sein, können Sie hier
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850b.html
nachschauen, was Ihnen von den 5.000 Euro in jedem Falle übrig bleiben muss.
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Auch von mir mein Beileid.
Wie ist der Stand der Insolvenzverfahren?
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Vielen Dank nochmals für die schnelle Antwort . Ich werde mich gleich morgen früh mit dem Insolvenzverwalter im Verbindung setzen , und mich beim Insolvenzgericht erkündigen was ich für Anträge stellen kann . Vielen Dank nochmals von Herzen
Ich würde am 10.Juli 2015 die restschuldbefreiung erlangen
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Stand der Verfahren heißt: Laufen sie noch oder sind sie aufgehoben und hat die Wohlverhaltensphase begonnen?
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Berufgenossenschaft und Unfallversicherung gehören zu den Sozialversicherungen. Die Pfändbarkeit von Leistungen dürfte sich also nach § 54 SGB I richten.
Ob eine Einmalzahlung in der WVP unter die Abtretungerklärung fällt, bezweifle ich. Im lfd. Verfahren wäre eine Billigkeitsprüfung erforderlich. Ich könnte mir vorstellen, dass in solchen Fall die Pfändung eher unbillg wäre, weiß es aber nicht genau.
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Tut mir leid , ich bin noch ganz schön durcheinander . Ich befinde mich schon in die Wohlverhaltensperiode . Ich werde mich auf jeden Fall erkündigen beim Insolvenzgericht . herzlichen Dank nochmals für alles
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Das würde ich zügig machen, auch wenn es schwerfallen mag und andere Dinge erstmal wichtiger sind.
Wenn das Verfahren Ihres Mannes ebenfalls aufgehoben sein sollte, dann geht es nicht in ein Nachlassinsolvenzverfahren über. Meist entfällt auch eine Entscheidung über die RSB, was allerdings sehr umstritten ist. Also bei Gericht nachfragen, wie es gehandhabt wird. Die Nachlassinsolvenz wird dann ggf. von den Erben beantragt oder das Erbe ausgeschlagen oder sogar beides.