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Autor Thema: § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners  (Gelesen 2204 mal)

rubenspower

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§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
« am: 05. Dezember 2007, 11:23:59 »

Ich befinde mich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren.

Im §97 heißt es u.a.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Muss ich nun meinem TH melden wenn ich zwischen Weihnachten und Neujahr meine Mutter besuche? Sie wohnt 120 km entfernt.
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Feuerwald

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Re: § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2007, 11:32:56 »

nein
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

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rubenspower

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Re: § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
« Antwort #2 am: 05. Dezember 2007, 11:42:47 »

Vielen Dank.
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