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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Problem mit Insolvenzverwalter  (Gelesen 3746 mal)

robby61

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Problem mit Insolvenzverwalter
« am: 11. März 2011, 18:28:15 »

Hallo zusammen von einem Neuen.
Möchte mit der frage an euch herantreten die schon einige Jahre sich hinzieht und heute ihren höhepunkt erreicht hatte.
Vor ca 2, 5 j hatte meine Lebengefährtin den Arbeitgeber gewechslt. Sie ist vor 07.2007 in der IK. Selbst beantragt.
Bei dem wechsel bzw danach war es Privat sehr turbulent mit einer Wohnungskündigung einer regulären wegen Eigenbedarf die bis zur Räumungsklage ging. Dabei sagte ich ihr zu, mich um die schriftlichen Sachen wie mitteilung an IV zu kümmern.
Nur dummerweise hatte ich es vergessen in dem ganzen wirrwar , so das sie davon ausging es sei erledigt dann Umzug usw.
ca nach 1 j?? kam ein Schreiben des IV, dabei rügte er mit Recht das er über den wechsel nicht informiert wurde. Das wurde dann auch umgehend nachgeholt. Mit Nachweisen über die entgangenen Abtretungen des Gehalts und auch der Zusage diese nachzuzahlen. In Raten das es innerhalb von 18 Monaten getilgt wäre. Darauf Antwort eine Zahlung in einer Summe . Wir zurück geht nicht da der Pfändbare Gehaltsrest das nicht zulässt. Wieder selbe antwort. So ging das ca 1 j. Dann nichts mehr. Dachten Ok, dann zahlen wir eben dann wenn Inso ausläuft. Plötzlich eine Ladung Gericht, wg Foderung der sache. Widerspruch eingelegt über Anwalt, dabei wieder Raten angeboten wieder abgelehnt.Vor Gericht leider die Faxe nicht mehr beibringen können mit den Ratenabgeboten, daher Urteil gegen meine LG. Über Zahlung. Nicht weiter schlimm dachten wir zahlen wollen wir ja schon seid ca nun 2 jahren, nur wussten wir weder Bankverbindung noch Verwenungszweck den man angeben sollte. Daher über Anwalt eine ratenzahlung erbeten, welche Freude kam Brief ja mit Kontoangabe und Höhe der raten. Nun sofort die erste bezahlt. Dachten nun ist es endlich bald erledigt. Nein, da kommt Pfändungsbeschluss auf Grund des Urteil auf den Lohn der er schon in der Insolvenz pfändet, trotz der Ratenzahlung die zugesagt und auch erfüllt wurde und weiter auch wird.
Lohnpfändung eines Lohns den er sowieso schon in der Verwaltung hat und den pfändbaren Teil monatlich bekommt.
Habe es als Kürzung bisschen im Telegrammstil verfasst.
Dachte in der Insolvenz ist Pfändungsverbot? Dazu noch treibt er Kosten rein die nicht sein müssten wenn er denn die Ratenzahlung schon eher angenommen hätte. Ist das Ok so? oder hat er als Inso Verwalter Narrenfreiheit mal salopp ausgedrückt. Die Verteilung ist noch nicht ausgesprochen, dass obwohl die Inso schon seit Mai 07 läuft.
 
 
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tomwr

Re: Problem mit Insolvenzverwalter
« Antwort #1 am: 11. März 2011, 20:06:50 »

Habe es als Kürzung bisschen im Telegrammstil verfasst.
Dachte in der Insolvenz ist Pfändungsverbot? Dazu noch treibt er Kosten rein die nicht sein müssten wenn er denn die Ratenzahlung schon eher angenommen hätte. Ist das Ok so? oder hat er als Inso Verwalter Narrenfreiheit mal salopp ausgedrückt.
Naja salopp ausgedrückt hat der Schuldner im Insolvenzverfahren schon mal keine Narrenfreiheit.
Pfändungsverbot in der Insolvenz gilt nur für Insolvenzgläubiger (also für Forderungen die bereits bei Insolvenzeröffnung bestanden haben). Für alles was im Laufe des Insolvenzverfahrens dazukommt (beispielsweise für nicht abgeführte Beträge) auch Neuschulden genannt, gilt das Vollstreckungsverbot nicht. Die betreffenden Gläubiger nennen sich dann Neugläubiger.

Was soll denn der TH hier anderes tun als pfänden, wenn die Zahlungen nicht freiwillig erfolgen ?
Da die Lohnabtretung offenbar greift, wird aus dem Lohn da nicht mehr großartig was zu holen sein.
Hier droht viel eher die Versagung der Restschuldbefreiung und Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (sofern noch bewilligt). Und wahrscheinlich ist das nicht abgeführte Geld jetzt auch nicht mehr da.

Muss man auch mal aus der Sicht des TH sehen. Schuldner zieht um (wirkt sich hier nicht unbedingt ertragsmindernd aus) und arbeitet bei einem anderen Arbeitgeber und verjubelt (heißt wohl verbraucht im amtsdeutsch) die sich ergebenden Pfändungsbeträge.

Ausweg ? Weiß ich ehrlich gesagt auch nicht. Aber der TH ist prinzipiell im Recht und da kommt bestimmt noch was auf Euch zu.
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robby61

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Re: Problem mit Insolvenzverwalter
« Antwort #2 am: 11. März 2011, 20:58:10 »

Richtig gelesen was ich geschrieben hatte ??  :nono:
1. Schrieb ich, ob der INSO Verwalter Narrenfreiheit hat, nicht ob der Schuldner welche hat.
2. Schrieb ich auch, das fast 2 Jahre versucht wurde, eine Ratenzahlung zu bekommen, diese aber abgelehnt wurde, dabei erst mit Hilfe eines Anwalts eine "genehmigt wurde.
3. Wohl auch überlesen das nach der Vereinbarung auch sofort bezahlt wurde und wird, dennoch wurde die Pfändung veranlsst.
Wäre nett wenn man es richtig lesen würde , nachdenken dann schreiben. Nicht umgekehrt.

Auf uns zukommen? was denn?  , der Betrag ist nicht so das er nicht bezahlbar wäre und ist.
In einen Jahr ist das erledigt. Es geht um das Verhalten, wennich schon den Pfändbaren Betrag alle Monate auf mein Insolvenzkonto bekomme vom Schulnder + Rate vom Rückstand. Wozu muss ich dann noch dem Schuldner einen Pfändung vor die Nase halten?
Anders wäre es, er bekommt nichts. Das ist aber nicht das Thema.
Nächster Punkt ist, er muss auch darauf achten das seine Schuldner regelmässig bezahlen richtig?
Warum hat er das versäumt? 1 jahr  nicht bemerkt das keine Beträge mehr eingehen? Gut das ich kein Gläubiger bin von dem , dem würde ich die Leviten lesen.
Ist nämlich so, da er es versäumt hat, musste  er gegenüber den Gläubigern mit eigenen Vermögen haften. daher das ganze.
Denn die Verzichten nicht auf ihren Anspruch, denen ist es egal ob er keins bekommen hat weil die Schuldnerin versäumt hat , sondern ER ist der Verwalter und hat die Pflicht gegen die  Gläubigern rechenschaft abzulegen.

Um das ganze zu vereinfachen

Mein TEXT -->>>
Nicht weiter schlimm dachten wir zahlen wollen wir ja schon seid ca nun 2 jahren, nur wussten wir weder Bankverbindung noch Verwendungszweck den man angeben sollte. Daher über Anwalt eine ratenzahlung erbeten, welche Freude kam Brief ja mit Kontoangabe und Höhe der raten. Nun sofort die erste bezahlt.

ENDE<---------
Dein TEXT--->
Was soll denn der TH hier anderes tun als pfänden, wenn die Zahlungen nicht freiwillig erfolgen ?
ENDE -->

Zu versagung der Restschuld

diese kann nur die Gläubigerversammlung beantragen, lt INSO Recht.
Da diese ja keine Nachteile haben und hatten, die Wohlverhaltensphase ncoh nicht ausgesprochen ...

Es wird seit 2007 inkl des nun in Raten bezahlten Rückstand regelmässig Geld abgeführt und das nicht eben wenig. #
Ist der Rückstand bis 2013 passe, ist auch kein Problem seitens der Gläubiger zu erwarten.

Das der nicht ganz so richtig Tickt noch folgende Pointe,

als der Inso beantragt wurde, waren mein KFZ und mein Motorrad aus Versicherungsgründen auf meine LG zugelassen. Besitzer ist und war ich. Auch belegt mit Kaufvertrträgen.
Als die Inso eröffnet wurde, hatt er die Idee ich könnte Ihm meine eigenen Fahrzeuge abkaufen.
Nach dem ich den Herrn Rechtsanwalt aufgeklärt, habe das der Fahrzeughalter nach BGB nicht der Besitzer ist , kapierte er es nach einigen Streitgesprächen.
Um wiederum ein Missverständiss auszuräumen, Beispiel:
Leasing Firma ist Besitzer,
Halter ist der Leasingnehmer der Leasingnehmer steht auch im Brief.
Das hat sogar der kapiert.
« Letzte Änderung: 11. März 2011, 21:26:41 von robby61 »
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robby61

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Re: Problem mit Insolvenzverwalter
« Antwort #3 am: 11. März 2011, 21:28:42 »

Bundesgerichtshof
   

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1
   

a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.
   

b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.
   

BGH, Beschluss vom 18. 2. 2010 - IX ZB 211/ 09; LG Stuttgart (Lexetius.com/2010,513)
Soweit hoffe zur Aufklärung der Frage, Restschuldversagung beigetragen zu haben.
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tomwr

Re: Problem mit Insolvenzverwalter
« Antwort #4 am: 15. März 2011, 00:44:15 »

Auf uns zukommen? was denn?  , der Betrag ist nicht so das er nicht bezahlbar wäre und ist.
In einen Jahr ist das erledigt. Es geht um das Verhalten, wennich schon den Pfändbaren Betrag alle Monate auf mein Insolvenzkonto bekomme vom Schulnder + Rate vom Rückstand. Wozu muss ich dann noch dem Schuldner einen Pfändung vor die Nase halten?

Ja wenn alles zahlbar ist, warum dann das ganze Zinnober ? Wo kommt denn das Geld her ? Wird sich der Insolvenzverwalter auch fragen. Sofern man es beiseite gelegt hat, geht er zurecht davon aus, dass man es auch in einer Summe abführen könnte und es nicht als vom Schuldner erzwungenes Darlehen betrachtet.

Generell ist der TH nicht zu Annahme einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet. Wer sagt denn, dass der Schuldner die Vereinbarung einhält ? Ist so gesehen ein Risiko für den Insolvenzverwalter. Und es ist natürlich immer so, dass bei Ermessensfragen auch mit dem TH gilt: So wie man in den Wald hineinruft, so hallt es heraus.

Zu dem angeführten BGH Urteil:

Ich würde mich hier nicht darauf verlassen, dass das bei Versagungsantrag eines Gläubigers problemlos durchgeht. Generell kann ich der Ansicht des BGH sowieso in wesentlich Ansätzen nicht folgen, da erscheint es so, als müsse der Schuldner die Obliegenheiten des Insolvenzverfahrens nicht ganz so ernst nehmen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Richter in allen künftigen Einzelfällen die Sache so sehen wie der BGH in diesem Fall.

Grundsätzliche Unterschiede zu Deinem Fall:

Der Schuldner ist Rentner, der Nebeneinkünfte nachgemeldet hat. Er hat nicht gegen die Obliegenheit verstoßen, einen Wechsel des Wohnsitzes oder einen Wechsel der Beschäftigungsstelle mitzuteilen. In diesem Sinne tatsächlich als reine vermögenstechnische Obliegenheitsverletzung, die man ggf. wohl heilen kann.

Hier liegen aber mehrere Verstöße vor und m.E. auch gravierendere.

Außerdem gab es eine Übereinkunft mit dem TH, die Summe in Raten bezahlen zu dürfen. Die ist im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben, sonst hätte der TH kein Pfändungsmassnahmen ergriffen.

Zitat
13 c) Hier hat der Schuldner die objektiv vorliegende Verletzung seiner Obliegenheit von sich aus offenbart, bevor die übrigen Beteiligten hiervon Kenntnis hatten. Zwar hat er den von der Treuhänderin errechneten Rückstand, dessen Höhe unangegriffen geblieben ist, nicht in einer Summe beglichen. Er hat sich aber mit der Treuhänderin geeinigt, diesen in monatlichen Raten zu je 100 € innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu tilgen, und diese Verpflichtung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eingehalten. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung lagen damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor.

Also ich bleibe bei meiner Aussage, dass der TH hier offenbar nicht freundlich gesinnt ist und sich das negativ auf einen Versagungsantrag auswirken wird. Ob der gestellt wird hängt wiederum von den Gläubigern ab.
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tomwr

Re: Problem mit Insolvenzverwalter
« Antwort #5 am: 23. März 2011, 18:18:00 »

Hier nochmal ein aktuelles Urteil zum Vorenthalten von Adresse und/oder Arbeitsstellenwechsel.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8c44e1b321dfa2a6c26484c7170f776d&nr=52462&pos=0&anz=1

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 21010, 1229
Rz 25
Zitat
Die erforderliche Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger kann bei Bejahung dieser Obliegenheitsverletzung angenommen werden. Weigert sich der Schuldner, Lohnabrechnungen oder Einkommensnachweise vorzulegen, oder vereitelt er schon den Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Treuhänders, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12).


Weiterhin eine Entscheidung des AG Göttingen

Zitat
Unverzügliche Mitteilung von Wohnsitzänderungen
Leitsätze:
1. Eine Wohnsitzänderung hat ein Schuldner unverzüglich (i.d.R. binnen zwei Wochen) mitzutei-len.

2. Ansonsten sind regelmäßig die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt.

3. Eine bewilligte Stundung ist regelmäßig gem. § 4c Nr. 5 InsO aufzuheben.

AG Göttingen, Beschluss vom 07. 11. 2009, 71 IK 255/08 NOM, ZInsO 12/2010, 538


Und noch ein anderes Urteil vom AG Göttingen zum Thema Rücklagenbildung wenn Schuldner pfändbaren Anteil des Einkommens selbst vereinnahmt:

Zitat
Versagung der RSB wegen Nichtanzeige von Einkünften aus einer neuen Arbeitsstelle

§§ 295, Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsätze:
1. Die Erteilung der RSB ist zu versagen, wenn der Insolvenzschuldner sechs Monate keine Nachfrage auf seine vorgebliche Information des Treuhänders vornimmt, den pfändbaren Teil seines Einkommens selbst einbehält und keine Rücklagen bildet.

2. Die Informationspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht nicht nur gegenüber dem Treuhänder, sondern auch gegenüber dem Insolvenzgericht.

AG Göttingen, Beschluss vom 12.06.2008, 71 IN 23/00, ZVI 2008, 405


Last but not least, AG Kempten meint Anzeige der Arbeitsaufnahme (gleichbedeutend mit Wechsel von einer anderen Beschäftigung) sei zwingend notwendig, selbst wenn nur ein unpfändbares Einkommen erzielt wird.

Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtanzeige einer Arbeitsaufnahme auch bei unpfänd-baren Einkommen

Zitat
AG Kempten, Beschluss vom 12.09.2005, 3 IK 414/03 (rechtskräftig), ZVI 2006, 220

Leitsatz:
1. Die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso ist wegen Nichtanzeige der Arbeitsauf-nahme auch dann zu versagen, wenn der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen erzielt.

2. Wird die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf der Probezeit angezeigt, so ist dies nicht unverzüg-lich i. S. d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Inso.

3. Auf mangelndes Verschulden kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn er im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Obliegenheiten nach § 295 InsO hingewiesen wurde.
« Letzte Änderung: 23. März 2011, 18:36:29 von tomwr »
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