Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rainer1411 am 11. Mai 2008, 09:29:00
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Guten Morgen zusammen,
Ich befinde mich zur Zeit im eröffneten IV.
Meine Exfrau hat durch eine Handlung einen Zugewinnausgleichsanspruch bei mir ausgelöst, dass heißt, ich habe Geld zu bekommen.
Dieser Anspruch wird wahrscheinlich von meiner EX bestritten und müsste demnach gerichtlich durchgesetzt werden.
Von einem gewonnenen Prozess im eröffneten Verfahren , würde ich nicht profitiern, da der IV das Geld zur Masse ziehen würde. Führe ich den Prozess jedoch in der WVP, so verbliebe mir das Geld.
Meine Frage:
Ist der IV berechtigt den Prozess ohne meine Einwilligung zu führen?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus.
MfG
rainer1411
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m.W. ja.
Die Frage ist aber, welcher Art der Zugewinnausgleich ist.
Z.B. beim Rentenausgleich entstünde ja nicht Masse, sondern nur höhere Rentenansprüche für Sie.
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Guten Tag zusammen
Die Art des Zugewinnausgleichs resultiert aus einem Immobilienverkauf. Die Immobilie wurde aus steuerlichen Gründen grundbuchrechtlich meiner Ex zugeordnet, daher hat sie zunächst den Gewinn eingenommen.
Auf diesen Vorgang habe ich meinen IV am 12.05.2008 hingewiesen, bisher aber keine Antwort erhalten.
Habe ich die Möglichkeit eine Stellungnahme des IV einzufordern, um zu erfahren, ob er seine Prozessführungsbefugniss abgibt oder wahrnimmt?
Wenn er abgibt, wer trägt dann die Früchte eines gewonnenen Prozesses, wenn ich ihn führe?
Besten dank für eure Antworten.
MfG
rainer1411