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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Prüftermin  (Gelesen 6117 mal)

katzenfrau2

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Prüftermin
« am: 29. August 2013, 12:24:48 »

Hallo,
nach Eröffnung der IK am 4.Juli 2013 war heute Prüftermin.
Was passiert jetzt besten- bzw. schlimmstenfalls?
Bekomme ich Post vom AG bzw. TH oder gibt esnu einenEintrag in die öffentlichen Bekanntmachungen?

Gruß
cat
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Tretgeber

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Re: Prüftermin
« Antwort #1 am: 29. August 2013, 18:04:16 »

Hab vor geraumer zeit ne ähnliche frage diesbezüglich gestellt.

Leider bis heute noch keine Antwort erhalten :( .
Ich hatte den Prüftermin vor einem Monat, und bis heute keine Info bekommen.
Werd mich mal kommenden Monat zum Amtsgericht begeben.
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waldi

Re: Prüftermin
« Antwort #2 am: 31. August 2013, 09:38:47 »

Ich würde mal sagen, dass Gedanken über diesbezügliche Eventualitäten nicht nur ziemlich überflüssig sondern eher nervenreibend sind.

Im Normalfalle passiert ohnehin 'nichts', und wenn dann doch, dann erfolgt entsprechende Benachrichtigung.
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katzenfrau2

  • Gast
Re: Prüftermin
« Antwort #3 am: 31. August 2013, 11:02:13 »

@waldi
Für die, die in der Materie nicht so verankert sind wie es bei Ihnen der Fall ist,  reicht ja der zweite Satz völlig aus.


'Überflüssig und nervenreibend' für die Betroffenen oder für die, die es lesen (müssen...) ?

Schönen Sontag
cat,
die übrigens heute vom AG Bescheid bekommen hat, dass alles o ist.
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sinagirl

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Re: Prüftermin
« Antwort #4 am: 31. August 2013, 11:06:06 »

Bringt doch einfach mal Geduld auf!!! War doch nur ein Prüftermin und alles andere dauert eben schnell oder langsam, bis es endlich soweit ist. Kenn welche bei denen hat das fast 1/1.2 Jahre gedauert bis endlich alles abgeschlossen war.
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waldi

Re: Prüftermin
« Antwort #5 am: 31. August 2013, 13:55:29 »

'Überflüssig und nervenreibend' für die Betroffenen oder für die, die es lesen (müssen...) ?
Angesprochen waren die Betroffenen.
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Tretgeber

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Re: Prüftermin
« Antwort #6 am: 22. April 2014, 14:16:44 »

Schon richtig, abwarten und Tee trinken.

Bei mir sind es, wenn der Prüfungstermin ansteht, schon fast taggenau 22 Monate her seit Verfahrenseröffnung. Und da interessiert es mich dan schon wie lange es anschliesend bis zur Aufhebung des Verfahrens dauern kann.
Dass niemand eine konkrete Aussage treffen kann ist klar, aber währe schön erfahrungsewerte zu haben damit man abschätzen kann was flott, normal oder schleppend ist.

Meine TH warbeitet wirklich verhältnissmäßig flott, und äußerst gut.
Aber das Gericht setzt, so scheint es mir, Termine sehr schleppend.
Ihre Schlussrechnun  und aufstellung der gemeldeten Forderungen /verteilbares Vermögen hat sie anfang November eingereicht. Das Gericht setzt den Prüfungstermin daraufhin erst zu mitte August an. Das finde ich recht schleppend.
Und da würde mich interesieren, auf was ich mich nach dem Prüftermin, Zeitlich gesehen, gefasst machen kann.

Darum währe es toll, wenn erfahrene User kurz mittteilen könnten wie lange es bei ihnen dauerte. Anstatt zu schreiben das es dauert wie es dauert und Tee anbieten.
Glaube das hilft so manchen weiter, in seiner eigenen ganz persöhnlichen Struckturierung.
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Der_Alte

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Re: Prüftermin
« Antwort #7 am: 22. April 2014, 15:46:48 »

Was nützt es, wenn man weiss, wie lange es bei Schuldner A bei Gericht B gedauert hat. Man kann das selten miteinander vergleichen.

Inhaltlich steckt in deiner Aufstellung ein Widerspruch. Entweder hat das Gericht einen Prüftermin anberaumt, dann ist das der Zeitpunkt, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Oder die TH hat ihren Schlussbericht eingereicht, dann ist vom AG der Schlusstermin anzusetzen. Da alles wahrscheinlich im schriftlichen Verfahren erfolgt, sind das ohnehin alles nur Wiedervorlagen des Gerichts. Wie schnell danach der nächste Schritt kommt, das hängt von der Arbeitslast des Rechtspflegers ab. Mancher ist schnell, mancher eben nicht. Nach dem Schlusstermin kommt, meist zeitnah, die Ankündigung der RSB. Und je nach Gericht kommt es kurz vor Ablauf der Abtretung, meist wohl erst danach, zur Entscheidung der RSB. Das kann am Ende zwischen schneller Arbeitsweise und der nicht so schnellen locker ein halbes Jahr ausmachen.

Ich habe auch nach 3 Jahren noch keinen Schlusstermin; es ist mir aber auch egal. Das Insolvenzverfahren dauert seine 6 Jahre, egal ob mit oder ohne WVP. Und was soll ich mir einen Kopp darüber machen, wie lange TH und Gericht auf der Akte rumbrüten. Ändern kann ich es ohnehin nicht.

Insofern rate ich auch dazu, abzuwarten. Ob mit, oder ohne Tee.
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Prinz Eisenherz

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Re: Prüftermin
« Antwort #8 am: 22. April 2014, 20:11:14 »

Es zeigt mir mal wieder wie Überfordert das ganze System ist.
Nun kommt noch das Geänderte Insorecht hinzu.
Habe die dann überhaupt noch einen Überblick.

Am besten wäre es alle Akten zu vernichten und da ein KW Strom draus zu machen.

Ich denke, meiner Gläubigerbank ist meine INSOLVENZ sowieso sowas von egal, die haben sich doch schon am Anfang schadlos gehalten.
Man braucht sich doch nur mal anzusehen wie groß die Blase Börse und Banken wieder sind.
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Tretgeber

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Re: Prüftermin
« Antwort #9 am: 23. April 2014, 09:22:53 »

Eröffnung:

Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xx IK xxx/12  

Über das Vermögen

des xxx xxx, geboren 198x, xxx. 4, xxx xxx

wurde am xx.10.2012, 15:20 Uhr Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Treuhänderin (§ 313 InsO): Rechtsanwältin Dr. xx xxx, xxxx. 1, xxxx xxx.

Anmeldefrist: xx.01.2013.

Die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt im

im schriftlichen Verfahren

(§ 312 Abs. 2 InsO).

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden werden spätestens ab dem xx.03.2013 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxx ausliegen.

Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO) entspricht, ist

Mittwoch, der xx.07.2013.

Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.  

Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldners im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

xxx, xx..10.2012


Dieser Prüfungstermin ist schon gelaufen, soweit so gut.

Darauf ereilten mich folgeende Schreiben:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des xxx xxx, xxx. 4, xxx xxx

I.

wird der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 304 Abs. I i.V.m. 5 Abs. 2 InsO).

II.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum xx.08.2014 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:

zur Schlussrechnungslegung der Treuhänderin, zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289, 290);
und zur Beauftragung der Treuhänderin mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO).

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Treuhänderin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. 1345 aus.

III.

Gleichzeitig wird die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschliesslich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem xx.07.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxxx niedergelegt.

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist Mittwoch, der xx.08.2014. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.  

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Treuhänderin sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxx, Zimmer Nr. xxx eingesehen werden.  

xx IK xxx/xx
Amtsgericht xxx, 22.xx.2013


Wenig später kam folgendes:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des xxx xxx, geboren 198x, xxx. 4, xxx xxx
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige der Treuhänderin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO xx.xxx,35 EUR.

Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von x.xxx,36 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxx, xxx. xxx, xxx xxx, Zimmer Nr. xxx zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.  

xx IK xxx/xx
Amtsgericht xxx, 25.xx.2013


Dem entnehme ich das der Schlussverteilung zugestimmmt wurde, und es noch einen Prüftermin gibt. Zuhause habe ich noch ein schreiben vom Gericht in dem der Betrag, den TH bekommt genannt ist.

a) verstehe ich nicht so ganz wieso das nun wiedersprüchlich sein mag
und
b) haben mir die Zeitspannen anderer im Bezug: Dauer bis Eröffnung etc. sehr geholfen!
Klar war und ist es bei jedem anders, aber dann verstehe ich vielweniger warum sich niemand dazu nun äußern mag.
Aber nun gut.
« Letzte Änderung: 23. April 2014, 09:29:00 von Tretgeber »
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Der_Alte

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Re: Prüftermin
« Antwort #10 am: 23. April 2014, 09:48:33 »

Da bis zum Schlusstermin Gläubiger noch nachmelden können und auch getan haben, musste das Gericht trotz vorliegender Schlussrechnung des TH noch einen Prüftermin ansetzen. Die Zeit bis Juli finde ich allerdings auch sehr lange. Wenigstens ist schon der Schlusstermin genannt, so dass Ende August / Anfang September mit der Aufhebung des Verfahrens und der Ankündigung der RSB zu rechnen sein dürfte.
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Tretgeber

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Re: Prüftermin
« Antwort #11 am: 23. April 2014, 10:08:53 »

Achso, na das macht ja Spaß.
Sind die nachgemeldeten Forderungen schon in die Summe eingerechnet oder wird diese nach der Prüfung nachtröäglich korigiert?

Ist der Schlusstermin der im zweiten Schreiben unter II. genannte Termin?

Würde mich freuen, wenn das Verfahren bis September durch währe. Macht zwar nicht unbedingt einen Unterschied, aber ist ein schöner "Meilenstein" für das eigene Gefühl. Fühlt sich schon ein wenig seltsam an ein Verfahren anhängig zu haben  :rougi:.

Werd auf jedenfall mal zum Gericht wackeln und mir alles ansehen.
Uns wenn ich bis Mitte Sep. nichts zu Ohren bekomme nett nachfragen.

Danke.
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eidechse

Re: Prüftermin
« Antwort #12 am: 23. April 2014, 11:10:10 »

Die Gläubiger können zwar bis zum Schlusstermin nachmelden, das heißt aber nicht, dass Ihre Forderungen auch noch Aufnahme ins Schlussverzeichnis finden und bei Verteilungen berücksichtigt werden.

Das Vorgehen des Insolvenzgerichts im beschriebenen Fall finde ich allerdings diesbzüglich seltsam, da noch ein nachträglicher Forderungsprüfungstermin anberaumt wurde, aber bereits Schlussrechnung und Schlussverzeichnis des TH/IV niedergelegt wurden. Das ist eine eher unübliche Vorgehensweise. An und für sich wird erst ein nachträglicher Forderungsprüfungstermin anberaumt und dann kommt der Sermon mit Schlusstermin, Niederlegung Schlussverzeichnis etc.
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Re: Prüftermin
« Antwort #13 am: 23. April 2014, 11:55:17 »

Hm, mein Name ist Hase ich weis von nix.
Nur weiß ich soviel das ich bei allem was mit Behörden etc. zu tun hat irgendwie nie in der Norm liege.
Ist nun auch mysich darüber zu rätseln.


Hauptsache, meiner Meinung, ist dass es läuft und ein ende in Sicht zu sein scheint.
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