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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Prüfung im schriftlichen Verfahren  (Gelesen 4212 mal)

rubenspower

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Prüfung im schriftlichen Verfahren
« am: 05. September 2007, 21:04:09 »

Bei meinem Beschluß zur Eröffnung des PI-Verfahren heißt es:

Die Prüfung der angemeldeten Forderung erfolgt im schriftl.  Verfahren. 
Dann kommt ein Termin bis wann die Beteiligten Forderungsanmeldungen wiedersprechen können.  Danach werden die Forderungen geprüft. 
Und dann  heißt es noch Gläubiger deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. 

Wie muss ich mir das praktisch vorstellen.  Und wann ist dann endlich der Schlußtermin?

Wie lange sichert der TH die Insolvenzmasse (einziehen des Vermögens des Schuldners usw. )?

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Gismo

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #1 am: 06. September 2007, 10:32:56 »

Hallo,

Hier im Forum hat mal jemand geschrieben, das ein IV in der Regel zwischen 12 und 18 Monate läuft. Das hängt aber glaube ich vom TH ab. Die Inso Masse wird glaube ich über den ganzen Zeitraum bis zum Schlusstermin gesichert. Außer was der TH freigegeben hat.
Mich würde ja mal Interessieren wie lange die Gläubiger Zeit haben Ihre Forderungen anzumelden.  :gruebel:
Oder gibt es da keinen bestimmten Zeitraum?

Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, aber vielleicht äußert sich ja Feuerwald oder pas dazu!
Ist ein Interessantes Thema.

Gruß Gismo
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Gismo

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #2 am: 06. September 2007, 10:40:57 »

Ach ja, in der InsO ab § 27 steht was dazu vielleicht hilft das weiter. :wink:
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paps

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #3 am: 06. September 2007, 17:41:53 »

Gismo`s Antwort ist dem Grunde nach richtig.

Schriftliches Verfahren bedeutet nur, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet, die Beteiligeten also alles bequem per Schriftsatz erledigen können.

Zitat
§ 176
Verlauf des Prüfungstermins

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Hier könnte z.B. der Anmeldung aus vbuH widersprochen werden.
Gläubiger deren Forderung nicht bestritten wurde, erhalten dann aus Kostengründen keine gesonderte Benachrichtigung mehr.
Zitat
§ 177
Nachträgliche Anmeldungen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Anmeldung der Forderungen sollte bis zum Schlusstermin möglich sein.

Wenn ihnen die Termine bereits mitgeteilt wurden, sollte sich darunter auch ein Schlußtermin befinden.  :wink:
« Letzte Änderung: 06. September 2007, 17:45:55 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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rubenspower

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #4 am: 06. September 2007, 18:10:11 »

Leider steht kein Schlußtermin dabei.  Nur dass ab 22. 11.  die angemeldeten Forderung im schriftlichen Verfahren geprüft werden. 
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paps

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #5 am: 06. September 2007, 19:46:13 »

Gut ist ja auch erst mal ein Schritt.

Sollten keine strittigen Forderungen sein, ist sicherlich in den nächsten  Monaten mit dem Schlußtermin zu rechnen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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rubenspower

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #6 am: 07. September 2007, 09:17:18 »

Heißt das beim schriftlichen Prüfungstermin werden alle Unterlagen zwischen den Beteiligten hin und her geschickt oder nur die Forderungsliste?
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Gismo

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #7 am: 07. September 2007, 10:45:27 »

Hallo,

Mich würde ja mal Interessieren wie lange die Gläubiger Zeit haben Ihre Forderungen anzumelden.  gruebel
Oder gibt es da keinen bestimmten Zeitraum?

Vieleicht hab ich mich da falsch ausgedrückt!

Meine Frage: Nach Eröffnung des Verfahrens wird jeder Gläubiger der in der Liste steht (die ich abgegeben habe) doch Angeschrieben und muss seine Forderung zur dann erst entstehenden Tabelle anmelden (oder auch nicht).
Aber wie lange haben die Zeit.  :gruebel: das wollte ich mal wissen.
Es könnte ja auch ein Gläubiger Säumig sein und sich zu spät melden.  :dntknw: Oder ? was ist mit dem dann.

Gruß Gismo
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ThoFa

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #8 am: 07. September 2007, 10:56:01 »

Hallo,

Gläubiger können Ihre Forderungen bis zum Schlusstermin anmelden. Anmeldungen nach dem Prüftermin werden nur zugelassen, wenn eine Gebühr von 15,00 € gezahlt wird.

MfG

ThoFa
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Gismo

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Re: Prüfung im schriftlichen Verfahren
« Antwort #9 am: 07. September 2007, 13:53:19 »

Alles klar, weiß ich erstmal Bescheid.
Danke für die schnelle Antwort.  :wink:

Gruß Gismo
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