Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Maikandre am 14. Februar 2012, 16:02:15

Titel: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Maikandre am 14. Februar 2012, 16:02:15
Guten abend. Der schlusstermin hat vor 4 wochen statt gefunden und meine ex kam auf die idee die versagung zu beamtragen da ich meinem sohn rund 6000 euro schulde. (insolvenzschulden) sie gibt an das ich absichtlich nicht gezahlt habe hat aber keine delikthandlung angegeben. Was habe ich zu befürchten? das gericht fordert nun eine stellungsnahme von mir. ist die rsb gefährdet? könnte das gericht dies als nachmeldung eines delikts sehen??? brauche dringend hilfe!
Titel: Re: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Der_Alte am 14. Februar 2012, 17:32:59
Schreiben Sie dem Gericht, dass der Antrag abzulehnen ist.
Der Gläubiger hat im Versagensantrag konkret zu benennen, gegen welche Verpflichtungen der Schuldner verstoßen hat.
Die Verweigerung der Zahlung ist keine Begründung für einen Versagensantrag. Versagensgründe können sich nur aus § 290 ff InsO ergeben. Soweit und solange solche Gründe nicht genannt sind ist der Antrag unzulässig.
Titel: Re: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Maikandre am 14. Februar 2012, 18:11:09
Vielen dank. Ja das werde ich so machen. Habe aber noch 3 fragen dies bzgl.           1 ) gibt das gericht der gläubigerin noch mal die möglichkeit den versagensantrag zu erweitern? Oder ist im schlusstermin wirklich schluss ?         2) kann das gericht den einspruch auch als nachträgliche anmeldung einer vorsätzlichkeit ansehen? Weil die gläubiger bzw. ihr anwalt schreibt ich habe vorsätzlich gehandelt. Und mich meiner unterhaltspflicht entzogen. Die forderrung wurde aber ohne delikt angemeldet.                  3) habe mit meinem th gesprochen er wird mich unterstützen. wie wirkt sich das aus? vielen dank
Titel: Re: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Der_Alte am 14. Februar 2012, 19:29:47
Das Gericht entscheidet über den Antrag, nachdem Sie dazu Stellung bezogen haben. Die Antragstellerin wird meines Wissens nicht erneut gehört. Eine Antragserweiterung / Nachbesserung ist auch nicht möglich. Mit der Entscheidung des Gerichts ist für die Gläubigerin Schluss. Sie könnten sich gegen eine belastende Entscheidung wehren.
Wenn nicht explizit die Tabellenforderung als vbuH gefordert ist wird das Gericht auch keinen entsprechenden Antrag annehmen. Sollte es das doch tun muss es Sie auch dazu direkt zur Stellungnahme auffordern.
Auch der Treuhänder wird um Stellungnahme zum Antrag gebeten. Wenn er in Ihrem Sinne Stellung bezieht wird sich das Gericht daran orientieren.
Titel: Re: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Frank1975 am 14. Februar 2012, 19:37:04
Hezlichen Dank!

Also der Anwalt meiner Ex stellt einen Antrag auf Versagung der RSB, weil ich mich vorsätzlich meiner Unterhaltsverpflichtung entzogen haben soll und es daher nicht im Sinne des Sohnes der Antragstellerin (Gläubiger) sein kann wenn diese Schulden ebenfalls von der RSB erfasst werden würden. Zumal es sich um Unterhaltsforderungen handelt.

Kann das Gericht hierraus herleiten das ein delikt nachgemeldet wird, oder ist das noch nicht eindeutig genug??

vielen vielen Dank!
Titel: Re: Rachefeldzug meiner ex. Rsb weg?
Beitrag von: Der_Alte am 14. Februar 2012, 19:53:08
Deliktische Forderungen sind als solche anzumelden. Wenn das Gericht es als eine solche Anmeldung auffasst muss es dem SChuldner Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Erfolgt im schriftlichen Verfahren kein entsprechender Hinweis des Gerichts hat das Gericht die Anmeldung nicht als solche aufgefasst und entsprechend auch nicht eingetragen. Man kann auch die Tabelle bei Gericht einsehen um sich zu vergewissern.