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Autor Thema: Re: IN eröffnet 06/10 Leistungserstattung von PKV vom IV einbehalten  (Gelesen 1838 mal)

wini01

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Hallo liebe Gemeinde,

ich habe - wieder einmal - Ärger mit meinem Insolvenzverwalter: Ich bin privat krankenversichert (da mich die gesetzliche nicht aufgenommen hat  :heulen:) und habe nach einem Arztbesuch eine entsprechende Rechnung erhalten.

Diese habe ich Anfang September meiner PKV zugesandt. Da bis heute kein Geld auf meinem Konto eingegangen ist, habe ich bei der PKV nach dem Verbleib des Betrages gefragt.

Diese teilte mir heute auf Anfrage telefonisch folgendes mit: "Wir haben die Beitragsrückerstattung für das letzte Jahr und den Betrag zur Begleichung der Arztrechnung am 10.09. auf das Treuhandkonto überwiesen, da wir dazu gesetzlich verpflichtet sind!"

Nun meine Frage:
Wenn ich es in anderen Beiträgen hier richtig entnommen habe, kann der TH die Beitragrückerstattung vereinnahmen, wenn er Lust dazu hat. Wie sieht es mit den Geldern zur Begleichung von aktuellen Arztrechnung aus? Muss er mir diese nicht eigentlich direkt weiterleiten? Immerhin arbeitet er jetzt schon wieder 14 Tage mit dem Geld, ohne dass ich auch nur die kleinste Info bekommen hätte.

Darf die PKV diese "durchlaufenden Posten" wirklich nicht direkt an den Arzt oder an mich überweisen? Bei Einreichung der Rechnung habe ich meine und die Bankverbindung des Arztes für die Begleichung angegeben.

Schon einmal vielen Dank für die Beantwortung!

Liebe Grüße
wini01

(PS: Meine selbständige Tätigkeit hat der TH freigegeben - davon habe ich allerdings auch erst durch Zufall erfahren, als ich mit dem Gericht gesprochen habe)

 
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paps

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Re: IN eröffnet 06/10 Leistungserstattung von PKV vom IV einbehalten
« Antwort #1 am: 23. September 2011, 17:09:57 »

BGH vom 4.7.2007 VII ZB 68/06 (Erstattung bedingt pfändbar)

BRE ist pfändbar, da Vermögen im lfd Verfahren

ansonsten auch hier bereits erörtert:
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-topic-6645-start-15.html
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: IN eröffnet 06/10 Leistungserstattung von PKV vom IV einbehalten
« Antwort #2 am: 23. September 2011, 19:12:25 »

Die Leistungszahlung ist bedingt pfändbar. Das bedeutet knapp gesagt eine Billigkeitsprüfung durch das Gericht. Ich würde den IV um Auszahlung bitten. Zahlt er nicht, wäre ggf. das Insolvenzgericht zu befragen.
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