Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: valiant am 04. Juni 2011, 08:37:53

Titel: Rechnung
Beitrag von: valiant am 04. Juni 2011, 08:37:53
Hallo ich habe mal eine Frage bin seit ca. einem Jahr in der Privatins. nun habe ich eine Rechnung vom Inso. Verwalter bekommen.. ? Das wusste ich gar der will ca. 130€ für das erste Tätigkeitsjahr ? Ist das OK ? Kommt die jedes Jahr?
Danke für Eure Antworten.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Schmetterling1984 am 04. Juni 2011, 09:51:13
Hast du keine Stundung der Verfahrenskosten bei Gericht beantragt?
Dann musst du den IV zahlen, sofern du nicht zahlst kann der IV eine Versagung der RSB beantragen.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Hannes am 06. Juni 2011, 19:30:32
Hallo und Guten Abend !

Wo kann ich das denn nachlesen oder fragen ob ich eine Stundung habe ! ?

Gruß Hannes
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: tomwr am 06. Juni 2011, 19:54:57
Wo kann ich das denn nachlesen oder fragen ob ich eine Stundung habe ! ?

Wenn man das fragt hat man wahrscheinlich keine Verfahrenskostenstundung (beantragt).
Also ich weiß was ich für Formulare unterschreibe.  :wink:
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Nico1977 am 06. Juni 2011, 22:29:23
Ich weiß es auch nicht  :dntknw:
Hab paar sachen unterschrieben,glaube aber das der Anwalt da mal was erwähnt hat.
Ich kann auch nichts dafür,
Soooo gut wurde ich nicht beraten weder vom Anwalt noch vom TH.
Rechnung hab ich noch nicht bekommen,bin allerdings auch erst 6Mon.drin.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Hannes am 06. Juni 2011, 22:50:20
Guten Abend !

tomwr eigentlich wollte ich Hilfe und nicht so einen blöden Kommentar.
Wenn ich in meinem Ordner was finden würde hätte ich nicht gefragt !
Von meiner Th habe ich noch nie eine Rückantwort bekommen egal ob per Mail oder Telefon .
Und persönlich einen Termien schon garnicht.
Aber du tomwr scheinst wohl zu den Neunmalklugen zu gehören.

Gruß Hannes
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Fallera am 07. Juni 2011, 09:40:58
In der Regel wird die Stundung gleich mit Beantragt.
Im Zweifelsfall kann man auch beim zuständigen Gericht nachfragen.
Und wenn nicht schon geschehen, dann schnellstens den Stundungsantrag nachholen.

Und Nochmal: DER TH/IV IST KEIN BERATER! ER IST NICHT FÜR IHRE BELANGE ZUSTÄNDIG SONDERN NUR FÜR EINEN REIBUNGSLOSEN ABLAUF BZW. BEFRIEDIGUNG DER GLÄUBIGER!
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Deloona79 am 07. Juni 2011, 10:42:38
@Hannes... Fühl Dich doch nicht gleich persönlich so angegriffen. Denn irgendwo hat tomwr doch auch nen bißchen recht,oder? Denn grad bei sowas wichtigen wie der Privatinsolvenz sollte man doch wissen, was man wann und bei wem unterschrieben hat. Vor allem wenn es um die Stundung der Gerichtskosten oder Restschuldbefreiung geht. Und im Endeffekt sollte man sich selbst über alles im vorraus ausgiebigst informieren und nicht darauf zählen,dass man sich blindlings auf Rechtsanwalt und Co. verlassen kann. :wink:
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: doktor mabuse am 07. Juni 2011, 11:25:08
Hallo,

wo wir grade beim Thema "sorgloser Umgang mit der Insolvenz" sind, stellt sich mir die Frage ob nicht nur "vergessen" wurde, Vefahrenskostenstundung zu beantragen, sondern auch "vergessen" wurde die RSB mit zu beantragen. Soll es alles schon gegeben haben, wobei mir bei allem Streß, den so ein Inso-Vorgang verursacht, nicht klar ist, wieso man so etwas Elementares nicht berücksichtigt.

Also, nochmal im Antrag bzw. Eröffnungsbeschluß nachschauen, da steht etwas von Verfahrenskostenstundung und RSB drin.

Gruß,
Doktor Mabuse
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Insokalle am 07. Juni 2011, 11:32:48
Das ist gut. Zum Glück muss das Gericht auf fehlenden RSB-Antrag hinweisen, damit der noch gestellt werden kann.

Es ist auch denkbar, dass die Stundung der Verfahrenskosten vom Gericht nicht für das gesamte Verfahren bewillgt wurde. Das kann schon mal vorkommen, dann muss für die WVP ein gesonderter Stundungsantrag gestellt werden.
Der Umfang einer bewilligten Stundung ergibt sich aus dem zugehörigen Beschluss. Ggf. bei Gericht nachfragen und evtl. Antrag stellen.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Hannes am 07. Juni 2011, 13:12:43
Guten tag !
Erst einmal Danke Fallera ung Doktor Mabuse .
Ich habe noch einmal meinen Ordner durch geschautund habe das gefunden.

Ist ein Beschluß vom Amtsgericht :
In der Verbraucerinsolvenzantragssache......

wird die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantreg angeordnet, da nach der Überzeugung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan Voraussichtlich nicht angenommen wird,&306Absatz1,Satz3 InsO.

Ferner werden dem Schuldner dieKosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens, des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zur Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gestundet &4a Abs. 1 InsO.

Beinhaltet das die kosten mit ?


Danke und Grüsse Hannes
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Fallera am 07. Juni 2011, 13:15:41
Ferner werden dem Schuldner dieKosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens, des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zur Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gestundet &4a Abs. 1 InsO.
Beinhaltet das die kosten mit ?
BINGO!  :hi:
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Hannes am 07. Juni 2011, 13:30:11
Ich danke dir Fallera !
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: tomwr am 08. Juni 2011, 00:23:22
tomwr eigentlich wollte ich Hilfe und nicht so einen blöden Kommentar.

Manchmal helfen blöde Kommentare mehr als scheinbare Hilfeangebote.
Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung sind die wichtigsten Anträge neben dem Insolvenzantrag.
Wenn man für das eigenen Verfahren so wenig Interesse zeigt, dass man nichtmal weiß ob man Verfahrenskostenstundung hat oder nicht, dann veranlaßt mich das einfach nur zu ungläubigem Kopfschütteln. Das ist nicht einfach nur ne simple Frage sondern die Basics eines Insolvenzverfahrens schlechthin.

Wenn ich in meinem Ordner was finden würde hätte ich nicht gefragt !

Achne, und was hast Du nach nochmaligem Dursuchen Deines Ordners gefunden ?

"Ich habe noch einmal meinen Ordner durch geschautund habe das gefunden.

Ist ein Beschluß vom Amtsgericht :
..."


Aber du tomwr scheinst wohl zu den Neunmalklugen zu gehören.

Es geht nicht um neunmalklug, auch ist das hier kein Forum um Freunde zu finden. Dafür gibts Friendscout & Co.
Hier geht es um Insolvenzverfahren und ich gebe da ehrlich gesagt nichts auf persönliche Befindlichkeiten.
Meine Antworten sind der Fragestellung gegenüber immer angemessen.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: valiant am 14. Juni 2011, 14:37:42
Hallo Sorry ich muss also nochmal fragen zu meiner Ausgangsfrage: Ich habe dem IV jetzt also erstmal das geld überwiesen(damals hat er nix davon gesagt was ja wohl auch nicht seine Aufgabe ist aber mein Anwalt der die Inso. eingetütet hat hat auch nix gesagt) Kann ich das auch jetzt noch beantragen?? Für die kommenden Jahre.. die Inso wird ja noch was dauern .. habe ja jetzt erst diese Restschuldbefreiung benatragt..bin also erst ca 1,5 Jahre in der IV.. und zahle ca. vom Gehalt im Monat 200-300€ an den IV der Rest ist ja nur diese 900€ davon kann ich so ne Rg. eigentlich nicht so dolle zahlen..

Danke
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Insokalle am 14. Juni 2011, 16:32:06
Der Stundungsantrag kann mE auch jetzt noch gestellt werden.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: paps am 15. Juni 2011, 21:02:24
und zahle ca. vom Gehalt im Monat 200-300€ an den IV
Dann gibt es gar keinen Grund, dass der Th zusätzlich eine Rechnung stellt.
Seine Kosten sind aus den pfändbaren Beträgen zu entnehmen.

Sie sollten den TH auf den Stundungsbeschluß und die monatl. gepfändeten Beträge verweisen.
Kopie an das Gericht senden.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: valiant am 16. Juni 2011, 10:15:06
aber diese Stundung hatte ich damals ja gar nicht beantragt?Habe Also auch keinen Beschluss?Ach und der muss das aus den Beträgen nehmen??
Danke
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: paps am 16. Juni 2011, 17:09:00
Ohne Stundung gilt:

§ 14 Grundsatz InsVV
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

§ 16 Festsetzung der Vergütung InsVV
(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.


Soweit zur Theorie; praktisch würde der Schuldner die Vorschüsse zahlen und somit seine eigenen Kosten am Ende des RSB-Verfahrens senken.

Problematisch wird es auch, wenn der TH die Versagung der RSB wegen fehlender Vergütung bereits angedroht hat.
Dann sollte entweder der Th von der InsVV überzeugt oder die 119,- gezahlt werden.
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: valiant am 16. Juni 2011, 19:14:29
Ja Vielen Dank, also gezhalt habe ich ja .. kann ich jetzt noch was machen soll ich den drauf aufmerksam  machen?
Danke & Gruß
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: Insoman am 20. Juni 2011, 22:22:58
...das kommt mir sehr komisch vor..
1)
Wenn die stundung der verfahrenskosten (gerichtskosten+Th/IV-Vergütung) nicht beantragt wird, kommt es in der Regel nur zur eröffnung eines verfahrens, wenn die Kosten vorgeschossen werden..
2)
Soweit Insolvenzmasse vorhanden ist oder entsteht (z.b.pfändbare einkommensanteile) werden die Verfahrenskosten daraus vorrangig bedient- Es kommt dann eben NICHT zu Kostenrechnungen, die aus dem verbleibenden, unpfänbaren Einkommen gezahlt werden müssten.

Fordere den IV auf, dir die Grundlage seiner Kostenrechnung zu nennen..
Im übrigen:
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: valiant am 21. Juni 2011, 19:41:34
Ah jetz bin ich verwirrt was mache ich den nun konkret? :respekt:
Titel: Re: Rechnung
Beitrag von: paps am 21. Juni 2011, 19:54:27
Den TH fragen, auf welcher Grundlage er bei vorhandenen pfändbaren Beträgen, eine gesonderte Abrechnung verlangt.

Wenn Sie sich die 119,- leisten können, dann einfach zahlen.
So sind die Kosten nach Erteilung der RSB weniger oder nicht vorhanden.