"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Rechtskraft - Restschuldbefreiung  (Gelesen 5191 mal)

FRN

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 13
Rechtskraft - Restschuldbefreiung
« am: 15. November 2010, 15:54:02 »

Hallo,

seit Ende 2004 bin ich in der PI - Verfahrensende wäre dann also Ende 2010.

Mein Verfahren wurde bislang nicht aufgehoben, so dass von Amtswegen aufgrund der 6-Jahresfrist entschieden werden muss. WVP ist somit entfallen.

Wenn die Restschuldbefreiung nun erteilt wird, nach welcher Frist ist sie dann rechtskräftig?

Wenn die Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, kann dann ebenfalls - wie bei normalen PI-Verfahrensabläufen (also mit Wohlverhaltensperiode) ein Gläubiger auch im 7. Jahr die erteilte Restschuldbefreiung anfechten?

- Grund: z.B. weil er im verspäteten Schlussbericht des TH etwas entdeckt (wahr oder nicht wahr ersteinmal dahingestellt), was seiner Meinung nach eine Anfechtung ggf. rechtfertigen könnte?

Vielen Dank schonmal im Voraus ...
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Rechtskraft - Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 16. November 2010, 18:53:13 »

m.E. tritt die Rechtskraft nach 14 Tagen ein.

Nach Ablauf der Abtretung ist über die RSB zu entscheiden.
Ein Widerruf der RSB nach §303 InsO entfällt, da keine Obliegenheiten nach §295 InsO zu erfüllen waren.

BGH vom 3.Dezember 2009, IX ZB 247/08
« Letzte Änderung: 16. November 2010, 19:05:52 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Rechtskraft - Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 16. November 2010, 19:40:23 »

"Ein Widerruf der RSB nach §303 InsO entfällt, da keine Obliegenheiten nach §295 InsO zu erfüllen waren."

Das wäre wohl konsequent und m.E. auch richtig.
Man könnte nun darüber nachdenken, ob § 303 analog auf § 290 anwendbar wäre, s. Urteil. Entschieden ist das meines Wissens nicht.
« Letzte Änderung: 17. November 2010, 10:29:43 von Insokalle »
Gespeichert
 

FRN

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 13
Re: Rechtskraft - Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 16. November 2010, 22:23:35 »

Hallo - und danke für Eure Antworten.

Heute hatte ich ein Telefonat mit meiner Rechtspflegerin. Meine Restschuldbefreiung wurde bereits zum Ablauf des Verfahrens erteilt - wird mir also zeitnah zugestellt. Auf die Rechtskraft habe ich Sie direkt angesprochen, woraufhin sie mitteilte, dass dieser Bescheid nach Ablauf eines Monats rechtskräftig wird. Das ist wohl von Gericht zu Gericht unterschiedlich, 14-Tagefristen gibt es da wohl auch.

Ich hatte deshalb gefragt (hier im Forum und auch bei f-sb), weil meine Lohnstelle erst dann die Abführung meiner pfändbaren Lohnanteile einstellt, wenn ich ein rechtskräftiges Urteil vorlegen kann oder eine Information zur Einstellung durch den Treuhänder erfolgt. Dass ich das vorerst zu unrecht  eingezogene Geld zurück bekomme, war mir aufgrund des Urteil schon klar nur ist das bei meinem TH mit sehr viel Stress verbunden. Glücklicher Weise erfolgt die Rechtskraft vor dem Überweisungstermin an den TH, so dass auch nichts überzahlt werden kann.

Was den Widerruf angeht, da hoffe ich, dass paps recht hat. Ich bin kein Jurist und habe leider auch keine Veranlagungen, solch teilweise sehr verwirrenden Texte aus einem Urteil präziese zu entziffern, leider!

Danke nochmal für Eure Antworten
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz