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Autor Thema: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht  (Gelesen 6059 mal)

PaulP

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Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« am: 14. Januar 2012, 17:15:50 »

Hallo,

habe ein kleines Problem. Bin ab August verheiratet und mein TH hat am 19.09.2011 Antrag auf Nichtberücksichtigung meiner Ehfrau aufgrund ihres eigenen Einkommen gestellt und das Gericht hat am 06.10.2011 nur für den Monat Oktober eine Nichtberücksichtigung ausgesprochen (da ab November Mutterschutz) - jetzt hat das Gericht am 04.01.2012 einen weiteren Beschluss verfasst, indem ich die Monate August und September 2011 ebenfalls meine Ehefrau als nicht unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen hätte.

Laut diesem Urteil: BFH 04.09.2008 – VII B 239/07 kommt einem Beschluss des Insolvenzgerichtes doch keine Rückwirkung zu, oder bringe ich mit diesem Urteil etwas durcheinander und was ich meine, steht evtl. in einem anderen Urteil. Wer kann mir das Urteil nennen auf das ich mich beziehen kann?

Könnt ihr mir sagen ob ich das richtig sehe, wenn ich gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes wie folgt Rechtsmittel einlege:


"Hiermit lege ich gegen den Beschluss vom 04.01.2012 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Begründung:

Der Bundesfinanzhof hat klar Entschieden, dass einem Beschluss des Insolvenzgerichtes keine Rückwirkung zukommt (BFH 04.09.2008 – VII B 239/07) von daher gilt ein Beschluss des Insolvenzgerichtes erst mit Datum des Beschlusses.

Beweis: Dem Antrag des Treuhänders vom 19.09.2011 erging am 06.10.2011 der Beschluss des AG . . . über die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners für den Monat Oktober 2011.  Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.09.2008 kommt den Monaten August und September 2011 mit Datum des Beschlusses vom 06.10.2011 keine Rückwirkung zu."


Danke für Eure Hilfe.

MfG,
Paul
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 14. Januar 2012, 18:01:12 »

Der Tenor des Widerspruchs ist richtig, allerdings die Urteilsquelle falsch. Aktueller und vom richtigen Instanzenzug ist BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 - IX ZR 45/11
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 14. Januar 2012, 18:38:39 »

Der BGH Beschluss 45/11 hilft nur bedingt weiter. Dort ging es nicht um die Frage, ob ein 850c-Beschluss rückwirkend erlassen werden kann. Offenbar hatte der dort erlassene Beschluss gerade keine Rückwirkung und man kann leider nicht erkennen, ob der TH einen rückwirkenden Beschluss beantragt hatte. Das Problem war letztlich anders gelagert.
Trotzdem kann man ja einfach mal behaupten, dass dort kein rückwirkender Beschluss erlassen wurde, spricht dafür, dass es nicht geht.

Die BFH-Entscheidung betrifft einen Beschluss zur Nachtragverteilung, bringt hier also nichts.

Aus der Fallschilderung in BGH IX ZB 248/09 ergibt sich immerhin, dass ein rückwirkender Beschluss beantragt aber abgelehnt worden war.

Soweit ich weiß, wurde die Rückwirkung bisher nie problematisiert. Ich kann sie mir nur vorstellen, wenn Löhne noch nicht abgerechnet sein sollten. Es dürfte einhellig sein, dass 850c frühestens ab Antragstellung wirkt.
Darauf würde ich hinweisen, sowie die beiden BGH Entscheidungen anführen.
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 14. Januar 2012, 20:08:35 »

Ich tendiere aus Randziffer 13 des angegebenen Urteils, dass es für eine rückwirkende Feststellung keinen Raum gibt. Das wäre auch verwunderlich, wenn ein Treuhänder rückwirkend eine Unterhaltsberechtigte Person ausschließen kann. Solange kein anderweitiger Beschluss getroffen ist steht das ausgezahlte pfändungsfreie Einkommen dem Schuldner zu und er kann in freier Willensbestimmung darüber verfügen.
Eine rückwirkende Feststellung würde dazu führen, dass bislang unpfändbares, an den Schuldner ausgekehrtes Einkommen, nicht mehr in Gänze pfändungsfrei ist. Da der Schuldner es aber in der Regel verbraucht hat und somit entreichert ist, würde ein rückwirkender Beschluss bedeuten, dass der pfändungsfreie Betrag in den folgenden Monaten zusätzlich verkürzt wird, um dem Treuhänder die rückständigen Beträge auszuzahlen. Das wäre rechtswidrig. Der Tatsache der Entreicherung könnte dem Schuldner nur entgegengehalten werden, wenn das Gericht vorab die voraussichtlichen Beträge dem Schuldner vorenthalten hätte und er somit über sie nicht verfügen konnte.

Soweit also ein rückwirkender Beschluss, woran ich meine Zweifel habe, wirksam erlassen werden könnte, sollte der Schuldner sich durch die Behauptung der Entreicherung von der Zahlung der Forderung freisprechen können.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #4 am: 15. Januar 2012, 12:12:40 »

Die Argumentation mit Entreicherung geht leider meistens in die Hose. Nur, weil etwas nicht mehr da ist, bedeutet das eben nicht zwingend gleich Erfolg mit dem Entreicherungseinwand. Damit sind schon viele gewaltig auf die Nase gefallen. Es wird auch hier mit großer Wahrscheinlichkeit nicht weiterhelfen, birgt zumindest ein unüberschaubares Risiko.

Der Hebel muss eindeutig früher angesetzt werden. Ich halte auch Ziffer 13 des Urteils nur für ein Indiz gegen die Rückwirkung. Aber vielleicht hilft das trotzdem.

Weiterer Dankanstoß: Würde ein rückwirkender 850c-Beschluss gegen Art. 6 GG verstoßen?
« Letzte Änderung: 15. Januar 2012, 12:24:18 von Insokalle »
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PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #5 am: 15. Januar 2012, 16:36:56 »

Vielen Dank für Eure Antworten. Sie geben mir Mut.

Zum besseren Verständnis zitiere ich aus beiden Beschlüssen und dem zwischen beiden Beschlüssen erstelltes Schriftstück des TH:

1. Beschluss 06.10.2011
"... wird auf Antrag des TH vom 19.09.2011 gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO . V. m. § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass die Ehefrau des Schuldners, Frau  . . . , bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners für den Monat Oktober 2011 vollständig unberücksichtigt bleibt ...
Gründe: ... Bei der Entscheidung ist die wirtschaftliche Lage der Gläubiger und des Schuldners sowie dessen Fhefrau gegenüber zu stellen. Auf eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger kommt es jedoch im Verbraucherinsolvenzverfahren auf eigenen Antrag des Schuldners nichtan, de es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt (BGH vom 07.05.2009, IX ZB 211/08)... Der Schuldner teilte daraufhin mit Schreiben vom 29.09.2011 mit, dass die Ehefrau des Schuldners ab November 2011 nicht mehr erwerbstätig sei. Die Nichtberücksichtigung war daher zunächst nur für den Moant Oktober 2011 auszusprechen."

Brief des TH vom 22.12.2011 vom Insolvenzgericht mit folgenden Worten zugestellt:
"... Hier ist beabsichtigt, für die Monate August und September die Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen."

Eigentlicher Brief TH "... Da seine Ehefrau erst ab dem Monat November 2011 über kein eigenes Einkommen mehr verfügt, hätte der Schuldner für die Monate August bis Oktober 2011 einen pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung keiner Unterhaltspflicht leisten müssen und nicht wie geschehen den pfändbaren Anteil bei keiner Unterhaltsverpflichtung."

2. Beschluss 04.01.2011

wird auf Antrag des TH vom 19.09.2011 gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 850 c Abs. 4 ZPO in Ergänzung des Beschlusses vom 06.10.2011 bestimmt, dass die Ehefrau des Schuldners, Frau ..., bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners für die monate August 2011 und September 2011 vollständig unberücksichtigt bleibt.
Gründe: ... Zur weiteren Begründung wird inhaltlich voll auf den Beschluss vom 06.102.011 Bezug genommen."


Wie würdet Ihr hier Rechtsmittel einlegen. Vielen Dank.

MfG,
Paul
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #6 am: 16. Januar 2012, 17:48:56 »

Das hört sich für mich so an, als hätte der Treuhänder gegen den Beschluss des Gerichts Erinnerung eingelegt.
Die Kommentierung spricht davon, dass dem Treuhänder im vereinfachten Verfahren das Recht, Rechtsmittel gegen Beschlüsse einzulegen, aufgrund seiner begrenzten Zuständigkeiten nicht zusteht. Habe leider keinen Kommentar hier und bin erst Mittwoch wieder im Büro, um es noch deutlicher zu zitieren.

Dass Gericht hätte, sollte es tatsächlich eine Erinnerung durch den Treuhänder gegeben haben, diese wegen Unzulässigkeit zurückweisen müssen.

Ich schaue Mittwoch noch mal in den Kommentar und berichte.

Ich hoffe, es hat solange noch Zeit.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #7 am: 16. Januar 2012, 20:02:12 »

Für mich hört es sich nicht nach irgendeinem Rechtsmittel des TH an, vor allem, wenn man die Daten betrachtet. Das würde auch keinen Sinn machen, weil über die Monate Aug und Sept bisher wohl keine Entscheidung getroffen worden war. Der TH hat mE einfach einen weiteren Antrag gestellt. Das Gericht hat es sich nur einfach gemacht und bei der Abfassung des zweiten Beschlusses bzgl der Begründung teilweise auf den alten Beschluss verwiesen. Dabei vermute ich, ist ein Fehler unterlaufen, denn der Antrag für die Monate Aug und Sept war wohl vom 22.12.11?
Hier geht es für paul nun darum, diesen zweiten Beschluss wieder aus der Welt zu schaffen.

PaulP, beachten Sie, dass die Frist wahrscheinlich bald abläuft.
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #8 am: 16. Januar 2012, 22:18:23 »

Wenn das Gericht auf Antrag des Treuhänders einen Beschluß fasst, der zwei Monate (August und September) nicht berücksichtigt, obwohl diese, so verstehe ich den Antrag des Treuhänders, mit beantragt waren, ist der Antrag des Treuhänders verbraucht.
In einer entschiedenen Sache kann er nicht erneut einen Antrag nahezu gleichen Inhalts stellen, das halte ich für rechtsmissbräuchlich.

Ich würde ohnehin mehrgleisig argumentieren, insbesondere die Frage der Rückwirkung erscheint mir sehr fragwürdig.

Ist sofortige Beschwerde beim Amtsgericht als Rechtsmittel angegeben? Oder ist das Landgericht die Beschwerdeinstanz. Dann bitte nicht vergessen, dass dort Anwaltszwang herrscht.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #9 am: 17. Januar 2012, 09:50:54 »

Die Geschichte mit den Anträgen verstehe ich anders. Ich habe nicht den Eindruck, dass bei dem ersten Antrag auch die Monate Aug/Sept betroffen waren. Aber wir spekulieren wieder nur. Wirkliche Klarheit wird wohl nur ein Einblick in die Akte geben


"insbesondere die Frage der Rückwirkung erscheint mir sehr fragwürdig."

Das ist der Punkt
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PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #10 am: 23. Januar 2012, 19:05:49 »

Das IG hat einen Beschuss erlassen:
"... der Beschwerde vom 14.01.2012 wird nicht abgeholfen. Die Sache wurde dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt."

Kommen jetzt evtl. Kosten auf mich zu? Dann hätte ich ja auch dem TH den beantragten Betrag überweisen können, nicht wahr?

Das IG führt im Beschluss meinen RA vom Insolvenzantrag an . . . der vertritt mich doch gar nicht mehr . . . habe nach dem Insolvenzzantrag keinen Kontakt zu ihm . . . Werden Kosten auf mich zukommen? Kann mir evtl. meine Rechtsschutzversicherung helfen?

Was passiert jetzt genau beim Landgericht? Anwaltspflicht? Anwesenheitspflicht?
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #11 am: 23. Januar 2012, 19:16:48 »

Das Amtsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluß erlassen, weil es die Rechtslage nicht anders als vorher bewertet. Jetzt muss das Landgericht entscheiden.
Die Kosten, sollten Sie verlieren, dürfte die Rechtsschutzsversicherung tragen, deshalb würde ich dorthin sofort Kontakt aufnehmen.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #12 am: 24. Januar 2012, 11:20:13 »

Das würde ich auch machen, wobei ich etwas irritiert bin. Sie haben eine Rechtsschutz und nutzen sie nicht? Dann könne Sie die auch gleich kündigen.

Das LG kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (wovon ich ausgehe), dann besteht kein Anwaltszwang. Anders ist es, wenn eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, dann brauchen Sie einen, der hingeht. Sie bräuchten nur hin, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird.
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PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #13 am: 24. Januar 2012, 16:49:26 »

Habe heute mit meiner Rechtsschutz telefoniert und wollte mir eine Schadensnr. für meinen morgigen Termin beim Anwalt geben lassen. Der Mitarbeiter erklärte mir, dass die Rechtsschutz bei der eigenen Insolvenz nicht greift. Er beruhigte mich aber und meinte bei einem Streitwert von ca. 600 EUR wären die Gerichtskosten mit ca. 130 EUR doch überschaubar.

Nach einer Gerichtskostentabelle im Internet sind es sogar nur 35 EUR Gerichtskosten die evtl. auf mich zukommen. Also alles halb so wild. Ich bin sehr gespannt und es ärgert mich das ein Gericht sich mit solch einer Lapalie befasst, obwohl andere Leute zeitnah, lebensentscheidenere Auseinandersetzungen gerichtlich entschieden haben wollen.
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Der_Alte

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #14 am: 24. Januar 2012, 18:37:57 »

Dann würde ich die Gerichtskosten schnell wieder reinholen und die Rechtsschutzversicherung kündigen.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #15 am: 24. Januar 2012, 18:47:05 »

Ja, ich hätte zwar argumentiert, dass das Problem nicht zwingend insolvenzspezifisch ist, weil es bei einer "normalen" Zwangsvollstreckung auch hätte auftreten können. Aber anscheinend werden die Versicherungsbedingungen weit ausgelegt. Sie würden dann wohl auch nicht helfen zB wenn man sich gegen Forderungsanmeldungen aus unerlaubter Handlung wehren will?

Ich denke auch, dass sich die Kosten hier in überschaubaren und bezahlbaren Rahmen halten werden.
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paps

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #16 am: 24. Januar 2012, 20:06:53 »

Das ist egal, da es sich um eine Streitsache aus der eigenen Insolvenz handelt, ist dies nach den ARB ausgeschlossen. (§3 oder 4 Ausschlüsse)
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #17 am: 20. März 2012, 19:31:34 »

Hallo,

das Landgericht hat folgenden Beschluss erlassen:

"Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss ds AG ... wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die am 16.01.2012 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG vom 04.01.2012 ist statthaft (§ 793 ZPO) und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hatte jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist nämlich bei Anträgen nach § 850c ZPO ohne weiteres eine -auch rückwirkende- Festsetzung des pfädungsfreien Betrages ohne weiteres möglich, sofern sich der Antrag auf den betreffenden Zeitraum erstreckte und der Zeitraum in dem gerichtlichen Beschluss genaue bezeichnet ist.
Die vom Schuldner zitierten Entscheidungen des BGH betreffen sämlichst andere Rechtsfragen und sind nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind."

Leider hatte ich mit meiner Beschwerde keinen Erfolg und muss nun den pfändbaren Betrag für die Monate August und September 2011 an meinen TH abführen. Hätte ich nicht gedacht und bin jetzt ganz schön platt...

Mein TH möchte seit 16.01.2012 weiterhin folgendes wissen:
Ob sich meine Ehefrau in Elternzeit befindet und dementsprechend Lohnfortzahlungen von der Krankenkasse erhält? Muss ich meinem TH diese Frage beantworten? Gefährde ich durch nichtbeantwortung meine Privatinsolvenz? Mein TH soll sich doch an Insolvenzgericht wenden um Infos über meine Ehefrau zu bekommen, oder etwa nicht? Was würdet Ihr machen?

Viele Grüße.
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Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #18 am: 21. März 2012, 11:28:08 »

Eine enttäuschende Entscheidung. Ich persönlich halte sie ja für nicht richtig, aber nun ist sie leider so gefallen.

Läuft Ihr Verfahren noch oder sind Sie schon in der WVP?
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PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #19 am: 21. März 2012, 18:19:19 »

Hallo Insokalle,

ja ich bin bitter böse enttäuscht...

Läuft Ihr Verfahren noch oder sind Sie schon in der WVP?

Das weiß ich nicht genau. Start Privatinsolvenz 01/2011. Wie kann ich das rausbekommen, ob ich in der WVP bin? Bei mir konnte der TH nichts vergolden  . . .

Mein TH möchte seit 16.01.2012 weiterhin folgendes wissen:
Ob sich meine Ehefrau in Elternzeit befindet und dementsprechend Lohnfortzahlungen von der Krankenkasse erhält? Muss ich meinem TH diese Frage beantworten? Gefährde ich durch nichtbeantwortung meine Privatinsolvenz? Mein TH soll sich doch an Insolvenzgericht wenden um Infos über meine Ehefrau zu bekommen, oder etwa nicht? Was würdet Ihr machen?
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