Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Die_Anderen_waren_es am 30. Juli 2012, 20:33:01

Titel: Reform kommt wohl zu spät
Beitrag von: Die_Anderen_waren_es am 30. Juli 2012, 20:33:01
Gilt dieser Gesetzesentwurf nur für die "neuen" Insolvenzen oder findet er auch Anwendung auf bestehende Verfahren mit der Wirkung das eine vom TH ausgesprochene Kündigung unwirksam ist?


Reform Genossenschaftsgesetz: Kündigung der Mitgliedschaft durch IV ausgeschlossen

(13.04.2012) Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (Referentenentwurf des BMJ vom 18.01.2012 - RA6 3760/7-6-6-50R3 29/2012) will der Gesetzgeber auch das GenG dahingehend ändern, dass durch Einführung der §§ 66a und 67c GenG eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter und den Pfändungsgläubiger unter bestimmten Umständen ausgeschlossen wird.

Damit soll die zum Verlust der Wohnung führende Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden. Gleichzeitig bleibt damit die Mitgliedschaft erhalten.

Letzteres wird von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV begrüßt, weil dadurch für die Wohnungsgenossenschaften das sich aus der Überschreitung der Grenzen des aus den §§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, 3 Nr. 15 GewStG ergebende Risiko des Verlustes der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreiheit minimiert. Denn diese Befreiung besteht nur so lange, wie die Einnahmen der Genossenschaft, den nicht aus der begünstigten Tätigkeit sich ergeben, den Anteil von 10% nicht übersteigen. Bei zahlreichen Kündigungen der Mitgliedschaft und einem Verbleib der Bewohner in den Wohnungen konnte sich die Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit leicht ergeben. Die Neuregelung baut dem vor.

 
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Titel: Re: Reform kommt wohl zu spät
Beitrag von: ThoFa am 31. Juli 2012, 07:39:15
Hallo,

nur für Verfahren, die nach Änderung des Gesetztes eröffnet werden.

MfG

ThoFa