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Autor Thema: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?  (Gelesen 4026 mal)

HelmutK

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Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« am: 04. Februar 2014, 17:12:05 »

Hallo,

ich hätte einige Fragen, die mir bis jetzt so noch niemand beantworten konnte/wollte.

Eine Verbraucherinsolvenz dürfen keine Ansprüche aus Arbeitnehmerverhältnissen bestehen. D.h. man kann diese wohl wählen, jedoch bleiben die Schulden an die ehemalige Arbeitnehmer bestehen?

Eine Regelinsolvenz hingegen berücksichtigt diese. Ist eine Regelsolvenz bei einem abgegemeldten Gewerbe ohne verwertbare Masse überhaupt möglich? Im Internet stand, dass eine Ablehnung mangels Masse eigentlich nur für die Gerichtskosten gilt, welche jedoch gestundet werden können. Weiters entstehen noch die RA Kosten.

Ist mein Kenntnisstand korrekt?
« Letzte Änderung: 04. Februar 2014, 17:13:51 von HelmutK »
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Insokalle

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #1 am: 04. Februar 2014, 17:31:40 »

Zitat
Ist mein Kenntnisstand korrekt?
Überhaupt nicht!

Bestehen aus einer (ehemaligen) selbständigen Tätigkeit Schulden aus Arbeitsverhältnissen ist das Insolvenzverfahren ein Regelinsolvenzverfahren und kein Verbraucherinsolvenzverfahren.
Auch bei einem Regelinsolvenzverfahren können Sie einen Antrag auf RSB und Stundung der Verfahrenskosten stellen. Das Verfahren wird dann auch eröffnet, wenn keine Masse da ist.

Gestundet werden die Verfahrenskosten, das sind in erster Linie Gerichtskosten und Kosten des IV/TH.

Wenn Sie einen Berater brauchen zur Stellung der Anträge, dann müssen Sie den idR bezahlen, da viele Gerichte keinen Beratungsschein dafür erteilen.
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HelmutK

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Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #2 am: 04. Februar 2014, 17:46:24 »

Nicht? Die Caritas und eine "professionelle" Schuldnerberatung wollten mich beide in die Verbraucherinsolvenz stecken, obwohl ich gesagt ausdrücklich gesagt habe, dass Ansprüche von Arbeitnehmern bestehen...

D.h. in dem Fall bleibt mir nur die Regelinsolvenz?!


Ergänzend sollte ich hinzufügen, dass das Gewerbe schon abgemeldet ist.
« Letzte Änderung: 04. Februar 2014, 17:52:41 von HelmutK »
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Insokalle

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #3 am: 04. Februar 2014, 19:06:48 »

Schauen Sie ins Gesetz: § 304 Abs. 1 InsO lautet
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Dem letzten Satz können Sie entnehmen, dass es keine Verbraucherinsolvenz ist, wenn Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das sollte eigentlich den Beratungen bekannt sein.

Was heißt "nur"? Es gibt zwar einige Unterschiede zwischen den Verfahren aber letztlich gibt es bei beiden am Ende die RSB, wenn die Obliegenheiten erfüllt werden.
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tomwr

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #4 am: 04. Februar 2014, 19:07:51 »

Nicht? Die Caritas und eine "professionelle" Schuldnerberatung wollten mich beide in die Verbraucherinsolvenz stecken, obwohl ich gesagt ausdrücklich gesagt habe, dass Ansprüche von Arbeitnehmern bestehen...

Na das spricht nicht gerade für eine qualifizierte Beratung. In der Hinsicht ist §304 InsO eindeutig.

Zitat
§ 304 Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

D.h. zusammengefasst (bezogen auf den Fall) dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Frage kommt weil Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, wozu im Übrigen auch Krankenkassen zählen (wenns nicht die eigene KV ist) oder offene Beiträge bei der Berufsgenossenschaft.

Ein Regelinsolvenzverfahren kann man auch bei abgemeldetem Gewerbe durchführen bzw. man kann auch im Insolvenzverfahren wieder ein neues Gewerbe eröffnen (egal ob gleicher Geschäftsgegenstand oder andere Tätigkeit). Nur muss man sich die selbständige Tätigkeit in diesem Falle freigeben lassen durch den IV, sonst macht das keinen Sinn.

Im Grunde ist ein Regelinsolvenzverfahren viel einfacher durchzuführen als ein Verbraucherinsolvenzverfahren, auch ist es nicht ganz so streng in verschiedenen Punkten. Die Formulare kann man sich im Internet downloaden und ausfüllen, Aufstellung aller offenen Forderungen ist wichtig, Vermögensgegenstände (Versicherungen angeben, insbesondere alles mit Rückkaufswerten, Mietkaution) und ein paar allgemeine Angaben. Das Gläubigerverzeichnis macht am meisten Arbeit sollte aber sorgfältig aufgestellt werden.

Ich habe die Regelinsolvenz auch selbst beantragt, das Ausfüllen der Formulare hat mich sagen wir mal 2 volle nachmittag beschäftigt. Das wars dann aber auch. Keine Wartezeit für Termin, keine Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern. Geht alles viel schneller und einfacher.
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HelmutK

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Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #5 am: 04. Februar 2014, 19:31:52 »

Vielen Dank für die doch recht eindeutige Antwort :)

Ich habe zwar den Gesetztestext der ZPO durchgelesen und habe lang und vergebens nach einer Ausnahme o.ä. im Internet gesucht, weil dass zwei unabhänige Stellen dieselbe falsche Auskunft erteilen, habe ich für unwahrscheinlich gehalten...


Noch eine Frage, die neue Insolvenzverordnung mit der verkürzten Wohlverhaltensphase gilt auch für Regelinsolvenzen? Bis jetzt hab ich nur Informationen im Zusammenhang mit der Verbraucherinsolvenz gefunden.
« Letzte Änderung: 04. Februar 2014, 21:04:28 von HelmutK »
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tomwr

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #6 am: 05. Februar 2014, 14:33:17 »

Der zitierte §304 ist aus der InsO und nicht der ZPO.  :wink:

Also laut Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt über das "Gesetz zur Verkürzung der RSB und zur Stärkung der Gläubigerrechte" ist die betreffende Stelle dem §300 InsO zu entnehmen (ab Juli 2014). Dieser gilt sowohl für Regelinsolvenzen als auch für Verbraucherinsolvenzen.

Eine Verkürzung der Insolvenz auf 5 Jahre steht ins Haus, wenn der Schuldner (zusätzlich zu Abtretungsbeiträgen oder Ausgleichszahlungen !) die Verfahrenskosten "berichtigt" oder Verkürzung auf 3 Jahre wenn dem TH zusätzlich ein "Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen in Höhe von mindestens 35% ermöglicht. Letzterer Satz läßt offen, woher der Betrag kommt.

Das kann dann offensichtlich sowohl durch die Abtretungserklärung/Ausgleichszahlungen sein, durch Zahlungen Dritter oder auch durch Insolvenzbeschlag. Zumindest würde ich das mal so sagen, bis der BGH das wieder rechtsverbindlich geklärt hat. Wird garantiert wieder ein Streitthema für die Juristen, da bin ich mir aber sowas von sicher. Genauso wie der ominöse §35 Abs.2. Nun, da scheint ja nun 7 Jahre nach Inkrafttreten im Juli 2007 so ziemlich alles geklärt zu sein.  :whistle:

Schleierhaft finde ich beim Durchstöbern, warum der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht werden soll ?!

Nicht vergessen darf man, dass den Schuldner ab Juli 2014 auch neue Pflichten erwarten. So muss er schon während des Insolvenzverfahrens seinen Erwerbsobliegenheiten nachkommen, es gibt zusätzliche Versagungsgründe und eine zeitlich nicht befristete Versagung der RSB wenn sich nachträglich eine Verurteilung durch Insolvenzstraftaten herausstellt (6 Monate ab Kenntnis durch Gläubiger). Das scheint offenbar notwendig zu sein, da sich Strafverfahren auch in die Länge ziehen können. Aber es wird wohl nicht all zu viele Schuldner betreffen.

Auf der anderen Seite muss nach jetziger Rechtsprechung die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem betreffenden Insolvenzverfahren stehen. Insofern ein vermutlich 30 Jahre schwebendes Damoklesschwert über der RSB des Schuldners. Also muss der Gläubiger seine Forderungen nach Erteilung der RSB nicht gleich abschreiben. Die Hoffnung stirbt immer zuletzt.
« Letzte Änderung: 05. Februar 2014, 14:46:38 von tomwr »
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Tretgeber

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Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #7 am: 05. Februar 2014, 16:49:52 »

...Nicht vergessen darf man, dass den Schuldner ab Juli 2014 auch neue Pflichten erwarten. So muss er schon während des Insolvenzverfahrens seinen Erwerbsobliegenheiten nachkommen, es gibt zusätzliche Versagungsgründe und eine zeitlich nicht befristete Versagung der RSB wenn sich nachträglich eine Verurteilung durch Insolvenzstraftaten herausstellt (6 Monate ab Kenntnis durch Gläubiger). Das scheint offenbar notwendig zu sein, da sich Strafverfahren auch in die Länge ziehen können. Aber es wird wohl nicht all zu viele Schuldner betreffen.
...

kurze Zwichenfrage: Betreffen die neuen Regelungen zu den Obliegenheiten und Pflichten auch bestehende Verfahren?
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eidechse

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #8 am: 05. Februar 2014, 17:10:25 »

Nein. Die neuen Regelungen werden nur für Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden.
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tomwr

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
« Antwort #9 am: 07. Februar 2014, 01:33:48 »

Übrigens wird die Mindestvergütung in kleinen Verbraucherinsolvenzverfahren (bis 10 Gläubiger) von 1000 auf 800 EUR gesenkt. Das gilt, sofern eine "geeignete Person" die notwendigen Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse erstellt. Also z.B. eine offizielle Schuldnerberatung.
« Letzte Änderung: 07. Februar 2014, 01:44:21 von tomwr »
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