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Autor Thema: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?  (Gelesen 2813 mal)

Myney

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  • Beiträge: 1

Hallo zusammen,

Ich selbst muss aufgrund persönlicher Umstände in die Insolvenz. Für das vorhandene Haus wurde die Zwangsversteigerung bereits beantragt. Auf dem Haus befindet sich eine kreditierte Photovoltaikanlage. Zur Einspeisung des Stromes wurde ein entsprechendes Gewerbe eröffnet. Die Einnahmen aus der Abführung sind an die betreffende Bank abgetreten.
Ist es nun notwendig aufgrund des bestehenden Gewerbes für den Betireb der Photovoltaikanlage eine Regelinsolvenz durchzuführen?

Ich bedanke mich schon im Voraus für Eure Antworten!
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Der_Alte

  • Gast
Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?
« Antwort #1 am: 17. Februar 2014, 18:11:48 »

Da im Gewerbe wohl keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, dürfte ein Verbraucherinsolvenzverfahren wahrscheinlich sein.
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Insokalle

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?
« Antwort #2 am: 17. Februar 2014, 19:36:47 »

Ob Arbeitnehmer beschäftigt sind oder nicht, spielt keine Rolle bei einem lfd. Geschäftsbetrieb. Auch ein Einzelkämpfer kann ein größeres Rad drehen.

Der BGH hat seinerzeit äußerst geringfügige selbständige Tätigkeiten für unbeachtlich gehalten. Ist die Frage, ob das hier der Fall ist. Ggf. bei Gericht nachfragen oder gleich den Antrag auf Regelinsolvenz einreichen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?
« Antwort #3 am: 17. Februar 2014, 21:57:26 »

Sieht der § 304 InsO ein Stück anders, aber was soll´s. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach setzt eine Gewerbeanmeldung voraus; der Umsatz bzw. Gewinn ist in der Regel aber kaum so hoch, dass dort erhebliche Gewinne bzw. Verschuldungen entstehen. Gläubiger gibt es aus diesem Betrieb auch nur zwei, die finanzierende Bank, die sich die Erträge vom Energieversorger gleich abtreten läßt und das Finanzamt für die Umsatzsteuer.
Damit dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit § 304 Abs. 2 zutreffen.
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Insokalle

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?
« Antwort #4 am: 18. Februar 2014, 09:51:15 »

Das stimmt nicht, schauen Sie sich § 304 InsO mal genauer an!
Da steht auszugsweise: "die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat" und "Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt"
Vergangenheitsform!
Was nichts anderes bedeutet, dass bei einem lfd. Geschäftsbetrieb immer das Regelinsolvenzverfahren läuft. Unsinnige Ausnahme durch BGH s.o.
Da hier das Gerwerbe noch läuft, bleibt es bei einem Regelinsolvenzverfahren.
§ 304 Abs. 2 hat folglich hier schon gar nichts zu suchen.
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tomwr

Re: Regel- oder Verbraucherinsolvenz aufgrund Photovoltaikanlage?
« Antwort #5 am: 18. Februar 2014, 23:14:14 »

Ist es nun notwendig aufgrund des bestehenden Gewerbes für den Betireb der Photovoltaikanlage eine Regelinsolvenz durchzuführen?

Notwendig ? Ich sehe das eher als Vorteil, ein Regelinsolvenzverfahren ist viel einfacher und kann ohne Wartezeiten und ohne Schuldnerberatungen vom Schuldner selbst durchgeführt werden. Ich würde mich darüber eher freuen. Die Formulare sind halt schnell ausgefüllt.

Grundsätzlich ist bei einer laufenden Selbständigkeit immer ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen, das sehe ich genauso wie Insokalle. Lediglich bei unbeachtlichen Nebentätigkeiten kann das zu verneinen sein, insbesondere wenn es keine Erträge abwirft. Ob der Selbständige dabei selbst stark eingebunden ist oder nicht halte ich für eher unbeachtlich. Die Erträge aus einer Solaranlage sind sicherlich nicht unbeachtlich und dienen ja der Finanzierung der Anlage.

Große Zweifel habe ich eher, dass sich solche Anlagen für den Betreiber rechnen, wenn sie zu großen Teilen fremdfinanziert ist und die Einspeisevergütung für den Nutzer auch noch wegfällt und man lediglich den reduzierten Eigenverbrauch an Energie hat. Aber das soll halt jeder für sich entscheiden. Ob die Anlage noch funktioniert, bis der Kredit vollständig abgetragen ist, ist aus meiner Sicht halt auch fraglich.
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