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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen  (Gelesen 4330 mal)

banana

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RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« am: 14. August 2009, 18:35:06 »

Hallo miteinander,

erstmal vielen Dank an die Initiatoren dieses Forums: SUPER informativ und v.a. hilfreich in jeder Hinsicht.  :respekt:

Ich stehe vor eine RI: Einzelbetrieb mit leider stetig rückläufigem Umsatz und Gewinn. War bei einer Schuldnerberatung (ein e.V.) und von denen eigentlich ganz angetan, denn Sie wirkten sehr fähig und haben meine Fragen, deren Antworten ich vorher teilweise schon kannte (also eher rhetorische Fragen) zu meiner vollen Zufriedenheit beantwortet.

Nun wurde mir - wahrscheinlich standard - die Betreuung meines "Vorgangs" für 880 EUR pauschal angeboten; hier soll vom e.V. das Ausfüllen des Antrags übernommen werden und man steht mir auch weiterhin für Fragen u.ä. zur Verfügung. Alternative: Antrag selbst ausfüllen und für 50 EUR (Stundenlohn) drübergucken lassen.

Die Pauschalbetreuung bedeutet auch: E.V. ruft bei meinen Gläubigern an - die im Übrigen noch nichts ahnen! - und will die genaue Summe der Verbindlichkeiten wissen, um sie in den Antrag einzutragen. Wäre ich Gläubiger, würden bei mit sämtliche Lampen angehen, hätte ich eine solche Anfrage.  :wow und Pfändung usw. wären sozusagen als "Bonus" für mich dabei.

Meine Frage: Die Höhe meiner Verbindlichkeiten nebst zugehörigen Gläubigern kenne ich ziemlich genau. Wozu der Zirkus? Ist der Antrag für einen Selbstständigen wirklich mit so vielen Fallstricken versehen?
Und selbst wenn ich einen Gläubiger - nicht gerade den Hauptgläubiger natürlich! - unabsichtlich und ohne Vorsatz vergesse: Was passiert? Ist es nicht am Gläubiger, seine Forderungen nach Studium des bekannten Portals der Amtsgerichte in die Liste der Forderungen einzubringen?

Das macht mich ein wenig fusselig im Kopp ...  :question: :Crazy:

Ich freu mich auf informative Antworten von euch.

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paps

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #1 am: 14. August 2009, 19:12:11 »

Die grundsätzliche Frage ist, wie soll es nach Eröffnung  mit dem Einzelunternehmen weitergehen?

Mit einer vernünftigen Exel-Datei können Sie natürlich auch eine Gläubigeraufstellung machen.
Das ist ja nicht der schwierigste Teil.

Wichtig ist, dass die anderen Angaben insbesondere zum Vermögen,Abtretungen, Sicherungsrechten usw. korrekt sind.

Die Anträge auf Verfahrenskostenstundung und Erteilung der RSB nicht vergessen.

Ansonsten kann man den Antrag  mit Anlagen auch beim zuständigen Amtsgericht abholen und füllt ihn halt selber aus.
Immer Gefahr laufend, dass man eventuell später doch in Erklärungsnöte kommt.

Nicht ganz genaue Angaben zur Forderungshöhe sind weniger gefährlich.
Auch vergessene Gläubiger stellen keine Gefahr dar, wenn nicht gerade gestern erst ne Mahnung ins Haus geflattert ist.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Schwabe1972

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #2 am: 14. August 2009, 20:32:31 »

Hallo,
ich bin auch seit Ende Juni diesen Jahres in der RI. Den Antrag und so, das habe ich alles selbst gemacht. Mit dem TH habe ich inzwischen 3 Termine gehabt und am 18.08.09 ist der Termin vor Gericht.
Bei meinem TH gab s eigentlich nur 1 grundsätzliche Frage: mache ich mit meiner Firma weiter oder nicht.
Aus gesundheitl. Gründen (hatte im Juli einen Unfall) habe ich mich nun entschlossen, aufzuhören und das Gewerbe abgemeldet.
Nun wird der TH einen Verkauf anstreben, wofür wir aber, das betont er immer, 6 Jahre Zeit haben.

Grundsätzlich zu den Gläubigern:
Mein TH hat mir gestern mitgeteilt, dass sich nur etwa die Hälfte meiner Gläubiger bei ihm mit ihren Forderungen gemeldet haben. So wie ich das verstanden habe, werden die, die sich nicht rechtzeitig um die Anmeldung ihrer Forderung kümmern, nicht mehr berücksichtigt.
Genauso hat er mir die angegebenen Forderungen zur Ansicht vorgelegt, alles wo ich weniger angegeben und es ihm gegenüber auch entsprechend argumentiert habe, wird er erst mal abweisen, mit Hinweis auf die von mir genannte Summe.
Somit müssen meine Gläubiger, wenn sie an den überhöhten Forderungen festhalten, erst mal beweisen, dass ihnen das zusteht.

Ich bin zwar nicht DER Experte und habe bestimmt auch den Vorteil, dass ich einen TH an meine Seite bekommen habe, der sich Mühe gibt und die Chemie stimmt, aber ehrlich gesagt, ich finde das Angebot von dem e.V. unverschämt, weil sooo kompliziert ist der Antrag auch nicht.
Ich bin auch 3 Tage gesessen; habe mir den Antrag, den ich beim AG geholt habe kopiert und als ich alles fertig hatte, habe ich es in die Unterlagen zur Abgabe eingetragen. Alle meine Gläubiger und auch Schuldner habe ich in einer Excel-Tabelle mit Daten und Beträgen eingegeben. Diese Tabelle nimmt nun auch mein TH als Maßstab.
Wichtig ist erst mal nur, dass das Gericht den Eindruck bekommt, dass nicht versucht wird, Gelder auf die Seite zu schaffen oder sonst wie zu betrügen. Selbst wenn was vergessen wird, kann es noch nachgereicht werden.
Ausserdem wird sich nie jemand so ins Zeug legen, etwas richtig zu machen, ausser man selbst.

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Grüsse aus Schwaben
 

Feuerwald

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #3 am: 15. August 2009, 00:10:47 »

klar, wenn nichts zu verlieren ist und man meint, eh alles soweit zu wissen, was soll man dann nach Beratung fragen?

Ich sage mir immer, die Haare von Kopf kann ich mir auch selbst schneiden, das kommt günstiger!

 


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

banana

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #4 am: 15. August 2009, 10:01:44 »

Hallo alle miteiander

erstmal: Heißen Dank für Eure Nachtschicht ... unglaublich!  :goodpost:

@Feuerwald: Alles weiß man -glaube ich- nie, einige nette und unerwartete Überraschungen gibt's bestimmt noch ...

@Schwabe1972: Das sind ja mal echte Ansagen - heißen Dank, mir kam das auch schon etwas dreist vor.

@Schwabe1971 & paps: Zum Thema Unternehmensfortbestand ist zu sagen, dass ich nicht vorhabe, den Betrieb weiter zu führen. Das Personal ist weitestgehend fristgerecht gekündigt; eine Fortführeung der Geschäfte ist schon deshalb mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, weil ich auf das Wohlwollen eines Hauptlieferanten angewiesen bin - spricht: Wenn nix Gelda dann nix Lieferung  :biggrin:

Zu diesem Thema meinte der e.V. übrigens: "Wenn sie nicht wollen, machen Sie den Betrieb doch einfach dicht und geben Ihre Gewerbeerlaubnis zurück." -  :shock:
Hab glaube ich geguckt wie die Kuh wenn's donnert. Ich denke doch nicht, daß das soooo einfach geht (Stichwort: Schadensbegrenzung und Vermögensverschwendung) ... oder doch?

Freue mich auf Eure Antworten.
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lucca_m

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #5 am: 15. August 2009, 14:37:04 »

ind erru helieg tdi ekraft ...

das ganz sicher nicht!!

Eher im Wissen was man tut. Und manche Situationen erfordern schnelles Handeln. Und im Vorteil ist immer der, der weiß was er tut, wen auch mit Hilfe eines Fachkundigen.

Was ist eine "Gewerbeerlaubnis"? Benötigen sie eine besondere Erlaubnis für die Ausübung Ihres Gewerbes?
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makro

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #6 am: 15. August 2009, 23:56:38 »

Also bei mir ist es auch ne Regelinsolvenz. Ich hab mir im Internet bei den entsprechenden Gerichten den Antrag rausgesucht der mir am besten gefallen hat, jedes Gericht hat da seine Unterschiede. Da es ja bei Regelinsolvenzen keine Formvorschrift gibt ist das kein Problem. Ich hab diesen dann ausgefüllt und zum Gericht gebracht, nach 2 Wochen war die Insolvenz eröffnet, der Insolvenzverwalter wunderte sich noch weil es so schnell ging bei mir und lobte mich wegen des ordnungsgemässen Antrags.

Natürlich habe ich mich vor und während des Ausfüllens hier und auf weiteren Seiten im Internet informiert. Wichtig ist natürlich die RSB und die Abtretung.

Aber ansonsten kann man das durchaus auch selbst machen, ich hätte garnicht gewusst wovon ich einen Anwalt oder so einen Verein hätte bezahlen sollen!

Ich verstehe auch nicht den Sinn bei Gläubigern anzurufen! Die Summe die man in den Antrag einträgt passt ja sowieso nie, da ja fast immer noch Mahn- und sonstige Gebühren drauf kommen. Ich hab die ursprünglichen Summen eingetragen und fertig. Der Insolvenzverwalter schreibt ja sowieso die Gläubiger an und diese müssen dann die Forderung die sie haben anmelden, was ein Drittel bei mir sowieso nicht gemacht hat. Erst schreien alle ganz laut nach Geld und sind zu keinem gespräch bereit, aber bei einer Insolvenz melden genau die die am lautesten geschrien haben nichtmal die Forderung an...
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banana

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #7 am: 17. August 2009, 12:00:22 »

@ lucca m: Eine "Gerwerbeerlaubnis" ist offiziell die Gewerbe-Anmeldung nac h GewO. Muss man haben, wenn man mit Waren gerwerbsmäßigen Handel ab einer gewissen Umsatzhöhe betreiben will ... so wie ich  :biggrin:

... und Eile ist vor allem dann problematisch, wenn die daraus folgenden Handlungen Kurzschlussreaktionen sind. Also lieber einmal mehr in Ruhe und mit ner Tasse Tee drübergucken  :coffee:

@ marko: das hört sich ja ganz entspannt bei dir an (was es wahrscheinlich aber nicht unbedingt war). Freut mich, dass man so etwas auch mal hören darf.
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makro

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #8 am: 17. August 2009, 12:46:29 »

ich hatte übrigens trotz Betriebsaufgabe erstmal mein Gewerbe nicht abgemeldet, sondern hierzu gewartet bis zum ersten Gespräch mit dem IV. Dieser sagte dann, abmelden und das hab ich dann auch gemacht, geht übrigens auch rückwirkend.

Mitarbeiter hatte ich keine mehr und um den Rest kümmerte sich sowieso der IV. Meine Aufgabe besteht derzeit darin die Post die teilweise noch kommt mit einem entsprechenden Kommentar an den IV weiterzuleiten.

Die einzigen die derzeit Probleme machen, das ist die GEZ. Auf eine Rechnung die den Zeitraum nach Eröffnung betrifft habe ich als Antwort ein Fax geschickt mit dem Hinweis auf die Insolvenz und das Az. Die GEZ Gebühren betrafen das Gewerbeobjekt, privat zahle ich weiterhin ganz artig. Nach mehreren Schreiben mit allen möglichen Forderungen wollen die nun für einen Zeitraum nach Eröffnung des Verfahrens Gebühren, ich hätte mich nicht abgemeldet, dazu hätte ich ein bestimmtes Formular nehmen müssen. Ich habe denen erklärt das das Gewerbe aufgegeben wurde und Insolvenz angemeldet wurde, demzufolge sei ja die Berechnungsgrundlage entfallen. Mein Schreiben mit dem Hinweis auf Insolvenz wäre keine Abmeldung meint nun die GEZ. Mit denen ist schwer zu diskutieren, ich hab jetzt einfach mal so ein Formular geschickt, mit Datum der Eröffnung des IV obwohl die meinen das geht nicht rückwirkend. Die können mich ..... Ende offen!
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banana

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #9 am: 17. August 2009, 12:53:01 »

@ makro: Na herzlichen Glückwunsch. Dann werde ich mir mal das Formular gleich von meiner Bankfiliale vor Ort holen und das Ding zeitgleich mit dem dann zugehenden Schließungsbescheid absenden.  :wink:

Jaja - Mitarbeiter habe ich tatsächlich noch. Sind zwar alle gekündigt, allerdings "nur" ordentlich, also mit gesetzlichen Fristen zu Ende 10 und 11 dieses Jahres. Man wird sehen. Gehälter und SV-Beiträge sind jedenfalls noch nicht im Rückstand.  :dntknw:

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lucca_m

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #10 am: 17. August 2009, 17:47:33 »

Genau das habe ich befürchtet und ich kann nicht aufhören zu warnen. Gewisse dinge kann man nicht selber machen.

Zum einen ist Ihre Erklärung zu "Gewerbeerlaubnis" schlicht wef falsch. Daraus schließe ich. dass Sie sich um weiteres auch nur lapidar kümmern.

Nur für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis:

■die Vermittlung von Darlehen oder Immobilien, von Wohnungen und von Kapitalanlagen sowie Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten
■die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerungs- oder Pfandleihergewerbes,
■das Betreiben einer Gaststätte, eines Imbisses, einer Diskothek oder eines Hotels,
■das Betreiben einer Spielhalle
■der Betrieb eines privaten Krankenhauses,
■das Aufstellen von Geldspielgeräten,
■die selbständige Ausübung eines Handwerks,
■die Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker beziehungsweise Heilpraktierin.

Alle anderen Betreibe können schon mit eiener Gewerbeanmeldung begonnen werden.

Wenn Sie noch Mitarbeiter haben, dann keine Löhne mehr zahlen. Das übernimmt das Arbeitsamt ....

Und Sie hätten etwas mehr Liuidität. wie genau das Funktioniert steht aber leider nicht auf einem Formularvordruck.

Viel Glück im Unglück...
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banana

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Re: RegelINSO - Aufstellung Gläubigerforderungen
« Antwort #11 am: 18. August 2009, 11:27:08 »

@ lucca m: Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Besorgnis. Es handelt sich tatsächlich um eine "Gewerbe-Anmeldung" - um diese Unklarheit zu beseitigen. Keine der von Ihnen aufgeführen Tätigkeiten übe ich momentan aus.

Werde mir im Übrigen noch weitere Hilfe eines Fachanwalts vor Ort einholen. Mal sehen, das der zu dem Thema zu sagen hat.
« Letzte Änderung: 18. August 2009, 12:36:06 von banana »
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