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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz  (Gelesen 2290 mal)

gpunk

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Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« am: 27. September 2012, 08:40:24 »

Hallo,

ich habe bis zum 28.01.2011 ein Unternehmen geführt (Einzelkaufmann) welches ich dann aufgrund fehlender Räumlichkeiten schließen musste. Mit Schließung haben sich einige Schulden angesammelt. Unter anderem auch Sozialversicheurngsträger, Finanzamt und mehrere Firmen. Aufgrund meiner schlechten wirtschaftlichen Lage haben sich im Laufe der letzten 1 1/2 Jahre auch weitere "private Schulden" angesammelt, so dass ich diese nicht mehr bewerkstelligen kann.

Ich habe also Schulden aus meiner damaligen Selbstständigkeit sowie private "neue" Schulden über die letzten Monate. Aufgrund meiner 2 Unterhaltsverpflichtungen sieht auch meine derzeitige finanzielle Lage nicht sonderlich gut aus, so dass selbst die Verfahrenskosten schwierig werden könnten. Kommt dabei evtl. eine Stundung in Frage?

Zu meiner Frage: Welches Insolvenzverfahren muss ich gegebenfalls eröffnen? Ist es in jedemfall ratsam, dies über einen Anwalt zu machen, welcher neue Kosten mit sich bringt?

Vielen Dank für eure Hilfe!!!!!
Liebe Grüße
Florian
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Feuerwald

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Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #1 am: 27. September 2012, 10:58:30 »

Zur Abgrenzung Regel-Verbraucherinsolvenz siehe § 304 InsO.

Wenn Sie mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben (bspw. Sozialkassenbeiträge), dann Regelinsolvenz verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
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gpunk

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Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #2 am: 27. September 2012, 13:29:15 »

Okay vielen Dank. Da bei mir Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen dazu kommen, handelt es sich um die Regelinsolvenz.

Dazu noch eine Frage: Gibt es Verbindlichkeiten die nicht in eine Insolvenz mit einfließen? Zum Beispiel Finanzamt, Privatdarlehen, Unterhaltsrückstände oder auch Kleinstgläubiger wie GEZ oder ähnliches??

Vielen leiben Dank!
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tomwr

Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #3 am: 27. September 2012, 21:36:07 »

Jeder ist Insolvenzgläubiger der zum Zeitpunkt der Eröffnung einen begründeten Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hat. Auch Finanzamt, GEZ usw. Einzig und allein Forderungen aus sog. vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (z.B. Betrug) fließen nicht in die Restschuldbefreiung mit ein. Allerdings muss der Gläubiger den Vorsatz ggf. beweisen. Normalerweise gelingt das Gläubigern eher selten.

Nicht bezahlte (aber ordnungsgemäß angemeldete) Steuern begründen in aller Regel keine unerlaubte Handlung.
Es lohnt sich, sich im Vorfeld mit den Versagungsgründen für die RSB zu befassen. Sollten Gründe vorliegen, empfiehlt es sich ggf. mit der Antragstellung zu warten (siehe 3-Jahres-Frist).

Zitat
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

1.
    der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
    der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
    in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4.
    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
    der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6.
    der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
« Letzte Änderung: 27. September 2012, 21:38:46 von tomwr »
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gpunk

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Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #4 am: 28. September 2012, 10:19:22 »

Das ist schon mal sehr gut zu wissen!

Einam Fallen aber auch immer wieder neue Dinge ein. Aber gut, bei der ganzen Post usw ist das vielleicht nicht verwunderlich.

Wie sieht es mit vorher unterschriebenen Schuldanerkenntnissen aus? Diese wurde nicht notariell beglaubigt.

Dankeee!!!!
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Feuerwald

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Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #5 am: 28. September 2012, 10:28:15 »

Wie sieht es mit vorher unterschriebenen Schuldanerkenntnissen aus? Diese wurde nicht notariell beglaubigt.

- und selbst wenn, dann wären diese ebenso Insolvenzforderungen. Ausgenommen sind:

§ 302 InsO - Ausgenommene Forderungen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

 1.  Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
 2.  Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
 3.  Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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Feuerwald

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Re: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
« Antwort #6 am: 28. September 2012, 10:32:06 »

"Ist es in jedemfall ratsam, dies über einen Anwalt zu machen, welcher neue Kosten mit sich bringt?"

- Die allermeisten Anwälte scheitern schon an der Abgrenzung Regel-/Verbraucherinsolvenz. Wenn Sie sich also einen SAnwalt suchen und dieser Ihnen nicht genau das erklärt, was dazu oben geschrieben wurde, besser nicht.
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