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Autor Thema: Regelinsolvenz statt Privatinsolvenz wg. Selbständigkeit vor 25 Jahren  (Gelesen 4334 mal)

Troja

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Hallo,

habe meinen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz an das Amtsgericht eingereicht. Auf die Frage, ob ich einmal selbständig war, habe ich wahrheitsgemäß mit "ja" geantwortet und zwar hatte ich vor ca. 25 Jahren für ca.2 Jahre ein Gewerbe auf mich angemeldet. In dieser Zeit war ich jedoch auch im Angestelltenverhältnis (bis heute)- also war es eigentlich ein Nebengewerbe mit wenig Umsatz.
Nun erhielt ich ein Schreiben vom Amtsgericht mit dem Hinweis, dass ich deshalb in die Regelinsolvenz (frühere Selbstständigkeit und mehr als 19 Gläubiger) gehen müsste und man will von mir eine Aufstellung von dem damaligen Betriebsvermögen. Ich habe mit dem Richter telefoniert und ihm die Sachlage geschildert, dass es nach 25 Jahren keinerlei Unterlagen mehr gibt. Es sagte mir dann, das wäre egal - einmal Selbstständig gewesen, würde Regelinsolvenz bedeuten, egal wann! Obwohl die heutigen Schulden mit damals rein garnichts zu tun haben.

Frage: Erging es hier auch jemanden so? Gibt es nicht doch eine Möglichkeit, hier in die VI zu gehen? Kann ich irgendetwas tun?

Danke, für Eure Antworten.

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paps

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Dann beantworten Sie doch das Schreiben so, wie bereits amTelefon gesagt.

Grundsätzlich immer im Angestelltenverhältnis.
Selbständigkeit vor 25 Jahren als Nebenjob.
Nachweise darüber und Betriebsvermögen nicht mehr vorhanden.

Im Übrigen ist es jetzt auch nicht soooo schlimm, wenn die Verfahrensart geändert wird.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Pleitegeier1001

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Dieses Paradox gibt es wirklich und es wird auch in der Insolvenz-Literatur beschrieben. Die Gerichte werden sich also daran halten. Wenn es nicht so viele mehr als 19 Gläubiger sind, überleg mal ob ein paar davon nicht wegkönnen, in dem du diese anderweitig befriedigst. Die geänderte Ausgangslage sollte dazu führen, dass dein Antrag auf VI durchgeht. Andererseits kannst du deinen Antrag auch zurückziehen und nochmal einen Antrag stellen...
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rookie

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Schon komisch....meine Frau war auch selbständig vor der Verbraucherinso.. :gruebel:

War danach grad mal 4 Wochen im Angestelltenverhältnis bei Insoantrag

Denke mal eher es liegt an der Anzahl der Gläubiger....über 19

Und falls doch Regelinso ( besser auch noch mündlich ) um so besser.....ist verfahrenstechnisch weniger riskant ..... :biggrin:
« Letzte Änderung: 25. März 2010, 15:32:12 von rookie »
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malud

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Sehe ich auch aus: Einmal ehemals selbstständig bedeutet für den Insolvenzantrag, dass man immer als ehemals selbstständig gilt. Hat man dann doch mehr als 19 Gläubiger, passt das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht und man muss in die Regelinsolvenz. Dieser Zusammenhang wird übrigens auch von versierten Insolvenzrichtern kritisiert. Aber solange der Gesetzwortlaut eindeutig ist (§ 304 InsO), wird sich daran nichts ändern. 
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Troja

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Vielen Dank für Eure Antworten.

Tja, lt. der Richterin am Amtsgericht wird es eine Regelinsolvenz, da selbständig (egal wann und wie lange - auch als Nebengewerbe) und mehr als 19 Gläubiger.

Alle sagen mir, es gäbe in den Verfahren keine Unterschiede - aber ich habe gehört, in der Verbraucherinsolvenz wären die TH nicht so "scharf". Könnt ihr das bestätigen?

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malud

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Na ja! Es bestehen halt Unterschiede zwischen einem Verbraucherinsolvenzverfahren und einem Regelinsolvenzverfahren. Beispiele: Im Regelinsolvenzverfahren gibt es keinen TH, sondern einen Insolvenzverwalter. Das Regelinsolvenzverfahren ist auch teurer (nach Ablauf des Wohlverhaltensperiode müssen die Verfahrenskosten bezahlt werden.) Auch kann der Insolvenzverwalter - anders als der Treuhänder - ohne weiteres selbst sogenannte Insolvenzanfechtungsanprüche geltend machen. Insofern stimmt es, das der Insolvenzverwalter "schärfer" als der TH ist.
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waldi2506

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 15:54:16 von waldi2506 »
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Feuerwald

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und müssen bezahlt werden, sofern sie nicht gestundet wurden

- müssen eben nicht, um die RSB nach 6 Jahren zu kassieren.  Das wird immer wieder falsch dargestellt.

Wenn etwas im Verlauf des RSB Verfahrens pfändbar ist, werden davon die Kosten zunächst bereinigt  (Thenam Abtretungsgläubiger lasse ich mal weg).

Also keinen Kopp machen!


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

malud

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Richtig, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren müssen die Kosten bezahlt werden. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag zu zahlen, kann die Stundung verlängert werden. Im Regelinsolvenzverfahren fallen eben nur höherer Kosten an als im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wer behauptet, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung etwas mit der Bezahlung der Verfahrenskosten zu tun hat, hat keine Ahnung. Dennoch sind die Verfahrenkosten Verbindlichkeiten, um deren Bezahlung man sich Gedanken machen sollte. Das geschieht am Besten dadurch, dass schon während des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltensperiode Masse generiert wird, aus der dann die Verfahrenskosten vorrangig bezahlt werden können.   
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