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Autor Thema: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag  (Gelesen 2893 mal)

KSC

  • Gast
Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« am: 14. Dezember 2009, 16:10:24 »

Hallo,

wenn der Prüfungsstichtag schon rum ist, können ja noch eine gewisse Zeit Gläubiger Ihre Forderungen anmelden, falls sie es noch nicht getan haben, warum auch immer.
Dürfen diese dann auch anmelden, das es aus angeblich unerlaubter Handlung ist?
Da es man ja bis zum Prüfungsstichtag, im Insolvenzgericht eingehen sollte?

MfG
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WitchLady86

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2009, 16:31:17 »

ging mir auch so nach den prüftag hab ich dan auch noch eine rechnung bekommen die konnte ich dan ohne probleme noch nachreichen den es ist alles drin was vor der insolvenz angefallen ist also wenn die schulden von 01.01.09 ist und du am 09.09.09 die inso gemacht hast und jetzt erst die rechnung bekommen hast kannst du es mit rein nehmen und ist auch schon drin
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KSC

  • Gast
Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #2 am: 14. Dezember 2009, 16:34:29 »

Hi,

ja ich weiß schon. Es ist so: Ich habe 40 Gläubiger, 11 davon haben seitdem 23 Juni angemeldet. Liegt wahrscheinlich auch daran, das nur so wenig angemeldet haben da ich auf Kredithaie / Betrüger reingefallen bin. Jedoch will ein Gläubiger, eine Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden (Dummes Gerede) und da ja der Prüfungsstichtag im Oktober ja schon rum ist, geht das ja auch nichtmehr, oder?
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WitchLady86

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2009, 16:41:30 »

entweder du reichst es nach klärst das mit gericht und TH oder der gläubiger hat pech gehabt so wurde es mir mal erklärt.
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KSC

  • Gast
Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #4 am: 14. Dezember 2009, 16:46:31 »

Stop :-)

Ich hab kein Gläubiger vergessen, ich hab alle angemeldet. Nur pfinzt da einer jetzt rum, wegen einer ANGEBLICH unerlaubter Handlung, und das er mir nen Strich durch die Rechnung machen will, naja, abder PRÜFUNGSSTICHTAG da wo man das anmelden muss das es ANGEBLICH aus unerlaubter Handlung wäre, ist ja schon 2 Monate rum?!

Die versuchen echt alles..
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WitchLady86

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #5 am: 14. Dezember 2009, 16:51:23 »

bei mir war auch ein monat rum und hab dan nochwas nachgereicht und nu8n hab ich nen brief bekommen das mehr masse als gläubiger da sind und das sich jetzt wieder alle gläubiger melden sollen und erst dan kommst du in die wohlverhaltensphase.
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KSC

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #6 am: 14. Dezember 2009, 16:54:31 »

Mir geht`s um die "unerlaubte Handlung". Können die, es als "unerlaubt" anmelden, oder nicht wenn der Prüfungsstichtag schon längst rum ist?
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WitchLady86

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #7 am: 14. Dezember 2009, 16:57:04 »

ja ich glaub da musst du wirklich mal bei gericht nachfragen aber ich hatte auch so ein kanidaten nachdem ich es zu gericht gegeben hab war er still und ich hab nie wieder was von denen gehört.
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paps

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #8 am: 14. Dezember 2009, 17:58:58 »

22.03.2007,  Az: IX ZB 8/05   
Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.

Bedeutet im Umkehrschluß, dass nach "nachgemeldet" werden kann.
Wenn also die Forderung nachgemeldet werden kann, muß auch neu widersprochen werden können.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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KSC

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2009, 18:31:19 »

Hallo,

der Schlusstermin war nochnicht, aber der Prüfungsstichtag?!
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Feuerwald

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Re: Regelinsolvenzverfahren, Forderungen nach Prüfungsstichtag
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2009, 18:45:44 »

Es ist ja unstrittig, dass Insolvenzgläubiger auch nach dem Prüfungstermin noch Forderungen nachträglich zur Tabelle anmelden können. Das trifft m.E. auch auf solche aus Delikt zu. Widerspruch ist dennoch möglich.

§ 177  InsO Nachträgliche Anmeldungen  .... oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
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