Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 27. Mai 2013, 17:07:37
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hallo,
ich würde gern wissen,
1. ob eine rente nach dem opferentschädigungsgesetz pfändbar ist bzw. anteilig oder voll auf vorhandenes einkommen (bei mir hilfe zum lebensunterhalt + volle em-rente = unterhalb der pfändungsgrenze ) angerechnet wird.
2. ob eine nachzahlung ab antragsstellung (mai 2012) nach dem opferentschädigungsgesetz in 3-stelliger höhe pfändbar ist.
3. ob dies in abhängigkeit davon, ob man sich noch im eröffneten verfahren oder der WVP befindet, unterschiedlich gehandhabt wird.
danke.
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http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Leistungen-nach-dem-Opferentschaedigungsgesetz-pfaendbar--9869.html#msg524702
Zu 1: Ich halte die OEG/BVG Rente immer noch für unpfändbar.
Nach längerem Lesen scheint es so zu sein, dass eine Grundrente nach dem OEG/BVG nirgends angerechnet wird. Dazu gibt es etliche Vorschriften in den vielen SGB.
s. auch Hinweisblatt vom Arbeitsamt zu Renten und AlgII
Zu 2: Wenn die Rente nicht pfändbar ist, dann auch nicht die Nachzahlung.
Nur 3stellig für ein Jahr?
Zu 3: Wie meinen? Die Pfändungsregelungen gelten hier wie da.