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Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 2041 mal)

mayam

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Restschuldbefreiung
« am: 17. April 2008, 14:40:41 »

Hallo,
jetzt habe ich doch noch eine Frage (dabei dachte ich, dass ich einigermaßen gut informiert bin).
Ich bin mir nicht sicher und kann es nicht belegen, aber irgendwie fürchte ich mich davor, das ein Gläubiger Einspruch gegen die Restschuldbefreiuung im Regelinsolvenzverfahren meines Mannes (bin geradedabei den Antrag auszufüllen) erhebt.
Was zählt denn alles als "vorsätzliches usw. Verhalten" Eine Bestellung im versandhaus, obwohl die Firma schon zahlungsunfähig ist? Oder eher größere Sachen? Oder wasoder wie?
Und wie geht es denn weiter SOLLTE warum auch immer einem die Restschuldbefreiuung versagt bleiben? Ab wann muss man dann die Schulden zurückzahlen usw.


Vielen Dank
mayam
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 17. April 2008, 16:08:40 »

 im Regelinsolvenzverfahren meines Mannes (bin geradedabei den Antrag auszufüllen)

- welchen Vordruck verwenden Sie denn ? Der amtliche für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht erforderlich.  Wichtig ist den Antrag auf Restschuldbefreiung und ggf. Stundung der Verfahrenskosten nicht zu vergessen.


Was zählt denn alles als "vorsätzliches usw. Verhalten"

- § 290 InsO lesen, da sind die Versagungsgründe aufgelistet. Ferner können einzelne Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, bspw. Geldstrafen, Forderungen aus vors. begangener unerlaubter Handlung etc. (dazu § 302 InsO lesen)


Ab wann muss man dann die Schulden zurückzahlen usw.

- wird die Restschuldbefreiung versagt, können die Gläubiger a) eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle beantragen und b) daraus dann die Zwangsvollstreckung betreiben. 
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

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mayam

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 17. April 2008, 16:15:34 »

Danke für die schnelle Antwort!
Aber was ist denn "eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle beantragen"

LG
mayam
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 17. April 2008, 18:12:08 »

ich hoffe der § ist selbsterklärend, sonst nochmals fragen:

§ 201 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.


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