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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Restschuldbefreiung trotz §213 InsO obwohl alle Gläubiger zu 100% befriedigt.  (Gelesen 3771 mal)

insolvenzirrsinn

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Hallo liebes Forum,

meine Frage ist leider etwas verzwickt aber vielleicht kann mir geholfen werden.

Eine Person geht 2009 in die Privatinsolvenz und befindet sich demnach derzeit in der Wohlverhaltensperiode. Seit 2012 Zahlt die Person Monatlich rund 1500€ an den Insolvenzverwalter um die Schulden zu begleichen. Die Person wird rund 1 1/2 Jahre vor der eigentlichen Restschuldbefreiung bzw. beendigung der Insolvenz ausnahmslos ALLE Gläubiger befriedigt haben. Weitere Gläubiger und Schulden gibt es zu 100% nicht.

Nun will der Schuldner nach §213 InsO das Insolvenzverfahren beenden. Dennoch wird Ihm vom Gericht die "vorzeitige Restschuldbefreiung" zugesprochen. Der Schuldner möchte aber keine Restschuldbefreiung haben denn diese suggeriert dass es eine Restschuld gab. Dies entspricht ja nicht den tatsachen! Der vermerkt "vorzeitige Restschuldbefreiung" würde auch so der Schufa stehen. Es wäre jedoch nicht vermerkt dass es keine Restschulden mehr gab da alles gezahlt wurde - man fühlt sich benachteiligt!

Laut AG Wiesbaden (93C 107/11) sowie LG Wiesbaden (5 T 9/10):
"Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu. Er war über Jahre hinaus nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Diese Information ist für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen."

Das BGH (IX ZB 2014/04 sowie IX ZB 219/10 sagt:
"Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen."

Laut §213 InsO heißt es:
Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
"Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf."

Dort steht: Insolvenzverfahren ist EINZUSTELLEN!! Nichts von Restschuldbefreiung oder?


1) Kann der Antrag auf Restschuldbefreiung in der WVP zurückgezogen werden? Laut § 13 InsO: "Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist." Dies bezieht sich jedoch nur auf das gesamte Insolvenzverfahren. Nicht aber auf den Antrag der Restschuldbefreiung an sich!

2) Wie kann es überhaupt sein eine "Restschuld" zugesprochen zu bekomme wenn es 100% keine Restschuld gibt?

Besten Dank!!
Gruß,
Insolvenzirrsinn  :cry:
« Letzte Änderung: 10. Januar 2014, 11:29:57 von insolvenzirrsinn »
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eidechse


Ich glaube hier sollten einige Parameter noch mal genau geklärt werden.

Zitat von: insolvenzirrsinn
Eine Person geht 2009 in die Privatinsolvenz und befindet sich demnach derzeit in der Wohlverhaltensperiode.

Nur weil 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass man in 2014 sich bereits in der WVP befindet. Daüfr muss das Insolvenzverfahren erstmal aufgehoben sein.

Wie sieht es denn aus? Wann wurde denn das IV evtl. aufgehoben?

Zitat von: insolvenzirrsinn
Die Person wird rund 1 1/2 Jahre vor der eigentlichen Restschuldbefreiung bzw. beendigung der Insolvenz ausnahmslos ALLE Gläubiger befriedigt haben.

Auch an die entstehenden Verfahrenskosten gedacht? Eine vollständige Befriedigung wird es für die Insolvenzgläubiger nur geben, wenn die Verfahrenskosten + die angemeldeten und festgestellten Forderung + evtl. nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 InsO gedeckt sind.

Zitat von: insolvenzirrsinn
Nun will der Schuldner nach §213 InsO das Insolvenzverfahren beenden.

Das ist nur möglich, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde.

Zitat von: insolvenzirrsinn
Dennoch wird Ihm vom Gericht die "vorzeitige Restschuldbefreiung" zugesprochen.

Ist das bereits erfolgt? Oder handelt es sich hier nur um eine Vermutung?

Bei einer Einstellung eines laufenden Insovlenzverfahrens nach § 213 InsO gibt es nämlich eingentlich keine RSB.
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insolvenzirrsinn

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Hallo Eidechse,

vorab vielen Dank für die Antwort!

Zu 1)
Es gab:

- Außergerichtlicher Einigungsversuch

- Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (ohne Zustimmung der Gläubiger)

- Verbraucherinsolvenzverfahren

Demnach ist man doch jetzt in der Wohlverhaltensphase?

Zu 2)Die Person könnte bis zum Juni 2014 alle Schulden (samt Verfahrenskosten)etc. begleichen. Zu 100%!

Zu 3.) Das ist doch der Fall oder?

Zu 4.) Das ist die Aussage des Insolvenzverwalters. Er sagt:" Es wird so oder so zu einer Restschuldbefreiung kommen. Auch bei §213 InsO".

Nochmals Danke!!

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tomwr


Eine gewisse (zeitweise) Stigmatisierung muss man bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Kauf nehmen. Ich habe mich mal beim Datenschutzbeauftragten unseres Landes darüber beschwert, dass das Finanzamt spezielle Nummernkreise für Steuerzahler in Insolvenz führt. Insbesondere als Selbständiger liefert man diese Information auf der Rechnung frei Haus, wenn man seine Steuernummer angibt. Der Beauftragte hat mir dann empfohlen doch eine Umsatzsteuer ID Nummer zu beantragen, was das Problem zwar für mich so gesehen löst aber eben nicht für die Allgemeinheit.

Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Insolvenzverfahren angestrebt wurde, wenn man locker 1500 EUR im Monat an den IV/TH abführen kann und das Verfahren dadurch offenbar auch vorzeitig beendet werden kann. So hat man neben den vollen Schulden auch noch die Kosten für ein unnötiges Insolvenzverfahren und vermutlich nochmal für die Antragstellung, sofern die außergerichtliche Einigung / Antragstellung nicht durch eine caritative Einrichtung erfolgt ist.

Aber ich verstehe auch das Anliegen als solches nicht. Ja, die Erteilung der RSB bleibt halt 3 Jahre in der Schufa stehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens aber auch. Und rein hypothetisch würde ich mal sagen wirkt sich die Erteilung der RSB auf den Score besser aus als einfach nur eine Beendigung des Insolvenzverfahrens, zumindest aber nicht schlechter. Zumindest würde ich das mal so nach meiner Logik vermuten, echte Erkenntnisse liegen mir da nicht vor.

In der WVP kommt man nur, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung ANGEKÜNDIGT (mit diesem Wortlaut) wurde. Den Antrag auf RSB könnte man zurückziehen, solange nicht über ihn entschieden wurde (also noch kein Schlusstermin erfolgt ist). Ich persönlich sehe da aber mehr Nachteile als Vorteile. Sämtliche (Rest)Forderungen können danach wieder durchgesetzt werden, also auch die ggf. nicht angemeldeten aber zum Beginn des Verfahrens bestehenden Forderungen. Gläubiger können nach Aufhebung direkt mit einem Tabellenauszug vollstrecken, auch wenn sie vorher keinen gerichtlichen Titel hatten. Je nachdem wie das Verhältnis zu den Gläubigern ist, könnten Überraschungen vorprogrammiert sein. Immerhin wird der schnelle Gläubiger gegenüber den anderen bevorzugt, z.B. bei einer Lohnabtretung o.ä.

Also ich würde mich mit einem Eintrag "Restschuldbefreiung erteilt" bei der SCHUFA anfreunden. Alles andere löst nur einen Sturm im Wasserglas aus. Und wie gesagt - die Verfahrenskosten nicht vergessen. Wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde (!) und tatsächlich im Jahr 18.000 EUR gezahlt werden beträgt die Vergütung für den Insolvenzverwalter etwa 15.000 EUR. Plus Gerichtskosten.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2014, 15:32:01 von tomwr »
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Prinz Eisenherz

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Das verstehe ich auch nicht
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Feuerwald

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Folgende Wege sind möglich:

1.) das eigentliche Insolvenzverfahren läuft noch

Antrag auf Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 IsnO) oder mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger (§ 213 InsO) ohne Restschuldbefreiung.

Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens

2.) in der sog. Wohlverhaltensphase (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens)

Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung in der  Wohlverhaltensphase wenn alles Forderungen der Insolvenztabelle nebst Verfahrenskosten bereinigt sind (nur auf Antrag des Schuldner möglich).

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Prinz Eisenherz

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Ja tomwr man kennt ja den Fall in seiner ganzen Tragweite nicht.
Hier steht ja, dass der schuldner über lange Zeit seine gläubiger die er hatte nicht befriedigen konnte.
Hier stzeht ja auch, dass er sich seit 2009 in Insolvenz befand.
Nun geht daraus ja auch nicht hervor, was man ihm bis 2012 gepfändet hat.
Vielleicht war er bis dahin Arbeitslos.
Nun 1.500 € ist dann eine Menge Kohle.
Klar frage ich mich auch, hatte er ab da einen Job der soviel einbrachte, dass diese 1.500 € ständig gepfändet wurde.
Dass er dies freiwillig in laufennder Inso gezahlt hat kann ich mir kaum vorstellen.
Nun fragt man ja warum einer der dann in der Lage ist 1.500 € zu zahlen oder gepfändet bekommt überhaupt in Inso geht oder gehen musste.
Die Gründe dafür verschließen sich mir hier.
Bei mir wäre das mit ein wenig Hilfe auch vermeidbar gewesen.
Ich brauchte nur eine vorabberechnung meiner beiden Rentenzahlungen um damit eine Stundung für ein halbes Jahr mit meinen beiden Gläubigern zu erreichen.
Dass aber wurde mir verweigert.
So blieb mir nichts anderes übrig als die Inso durchzúziehen.
Freilich erkannte man dann beim Treuhnder schon, als ich in Rente ging und die Höhe meiner Rente sah und ich seitdem ohne meine Kinder alleine wohnte, dass ich durchaus in der Lage gewesen wäre meine beiden Kredite zu zahlen.

Diese ganze Pfändungstabelle ist sowieso als sehr fragwürdig zu betrachten.
Bei mir ist der Pfändungsbetrag gesehen auf meine Rentenzahlung wesentlich höher als was ich für meine beiden Kredite hätte zahlen müssen.
Wenn ich nun auch noch alle anderen Beträge bis hin zur WVP gepfändet bekomme ist dies ja noch höher.
Andererseits kenne ich einen fall der eine Geschäftsinso hinter sich gebracht hat und sich gleich danach Arbeitslos gemeldet hat.
Er hat in den sechs Jahren bedingt durch Hartz vier keinen Cent gepfändet bekommen.
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Prinz Eisenherz

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Nun habe ich mir mal die Mühe gemacht nachzusehen was anhand der Pfändungstabelle bei mir maximal hätte gepfändet werden können.

Dabe sollte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich zu beginn meiner Inso im Juli 2010 noch mit meinen Kindern zusammenwohnte und die beide nach ihrer Ausbildung Arbeitslos waren und noch nicht das 25 Lebensjahr vollendet hatten.
Da ich damals noch kein Rentner war und von meinem ex Arbeitgeber ein Vorruhestandgehalt bekam zahlte ich neben der Monatlichen Miete ne bst anderen fixkosten auch noch die Krankenversicherungsbeiträge inklusive Arbeitgeberanteil.
Inerhalb dieses Betrages innerhalb der KV wurden mir zu Beginn der Inso daraus 21 % herausgerechnet und das meinem Pfändbaren Nettogehalt zugeschlagen.
So zahlte ich dann die ersten vier Monater meiner Insolvent jeden Monat rund 650 € Miete
Dazu wurden mir 557 € Krankenversicherung abgehalten.
Der Pfändungsbetrag lag bei 871 €

Um es mal ganz deutlich zu machen.
Ich hatte damals ein Vorruhegehalt von Netto 2.663 € aufgerundeter Betrag
Davon gingen 871,00 an die Pfändungsabteilung
Auf Konto überwiesen wurden 1.788,00 €
Davon wurden dann gleich wieder abgezogen 557 € KV & Pflegeversicherung
Verblieben 1.235,00 €
Miete 650 €

Für alle weiteren fixkosten verblieb davon bis Oktober 2010 ein Resteinkommen mit zwei arbeitslosen Kindern von 585 €

Nun wurde mir im Juni mein Auto gepfändet.
Dies erbrachte bei der Versteigerung 5.000 €
Also laut Pfändungstabelle wäre bei mir bis Ende 2010 da ich dazu noch eine Geldwerte zusatzleistung meines ex Arbeitgebers bekomme so bis ende 2010 einschließlich Auto 10.378 € regulär Pfändbar gewesen.
Das wäre auf dem Monat gesehen ein Durchschnitt von Pfändbaren 1.728 € gewesen.

Dagegen stand für beide Kredite die ich nicht mehr in der Lage war weiter zu zahlen eine Kreditrate von 520 €
Gottlob war es dann gegen ende des Jahres dann ein wenig anders.

Trotzdem waren bis zu dem Zeitpunkt schon reguläre 9.613 € gepfändet.
Das entsprach mit Auto  eine Durchschnittspfändung bis einschließlich Dezember 2010 von monatlich 1.602 €

Ohne das Auto immerhin noch 771 €
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