Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Prinz Poldi am 04. Februar 2011, 13:15:46

Titel: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Prinz Poldi am 04. Februar 2011, 13:15:46
Hallo!
Habe mal eine Frage!
Auf einer LV sind mehere Pfändungen die auch schon länger als 3.Monate vor Eröffnung Inso bestanden. Nun ist die LV seit 03/10 ausgelaufen und die Versicherung hat bis heute nicht ausbezahlt weil sie nicht sicher ist wem es zusteht.( Durch Verkauf der Forderungen ,etc.)Nun ist die Restschuldbefreiung erteilt wurden und die Versicherung hat immer noch die Versicherungssumme.
Wem steht den nun nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Versicherungssumme zu? Weil ja nun die Gläubiger nicht mehr vollstrecken können und auch vorher nicht getan haben.

Danke für eure Hilfe


Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: horst69 am 04. Februar 2011, 13:21:02
Das ist gar nicht so einfach !

Ich würe sagen, das sie dir zusteht. Die Gläubiger haben ja nach erteilung der RSB keine Forderungen mehr.

Hat sich dein IV damals nicht für die LV interessiert ??
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Prinz Poldi am 04. Februar 2011, 13:24:14
Hallo Horst! Nein der IV hat die LV freigegeben weil er mir gegenüber sagte das die Pfändungen schon länger als 3.Monate vor Eröffnung Inso bestanden.
Habe mal bei einem Fachanwalt nachgefragt und der sagte die Pfändungs u. Überweisungsbeschlüße würden zwar noch bestehen aber es könne dort heraus nicht mehr vollstreckt werden auch wenn es Gläubiger sind die vielleicht ihre Forderungen nie angemeldet haben.Er wäre auch der Meinung das die Versicherung nun nach der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner zusteht.
Frage aber hier nochmal nach weil mich auch eure Meinung intressiert!

Danke
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Feuerwald am 04. Februar 2011, 14:02:42
"Wem steht den nun nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Versicherungssumme zu?"

- allg. dem Gläubiger, der ein wirksames Pfandrecht daran erworben hat.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Prinz Poldi am 05. Februar 2011, 07:11:28
Hallo Feuerwald!
Soweit verstehe ich was du meinst! Dafür sind ja auch die Pfändungs u. Überweisungsbeschlüße ! ( Pfandrecht)
Aber was nützen die PFUB wenn daraus nicht vollstreckt werden kann?
Ich denke das es nun im Ermessen der Versicherung liegt ob sie an den Gläubiger auskehrt oder an dem Schuldner.
Ich muß noch darauf hinweisen das es sich um 2. Gläubiger handelt.
Bei Gläubiger 1 sieht es so aus das er seine Forderungen vor Jahren an ein Inkassounternehmen veräusert hat.Das einzigste was das Inkassounternehmen vor Jahren gemacht hatte,sich beim Insoverw. gemeldet und seine Forderungen an Stelle des Gläubiger eins angemeldet.Was die LV angeht! Weder Kenntnissnahme noch Titelumschreibung. Bei der LV steht immer noch der Gläubiger 1 zu Buche.

Danke
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: tomwr am 06. Februar 2011, 01:43:58
Wem steht den nun nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Versicherungssumme zu? Weil ja nun die Gläubiger nicht mehr vollstrecken können und auch vorher nicht getan haben.

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger wieder vollstrecken, bei denen die RSB nicht zum Tragen kommt. Nicht zum Tragen kommt sie bei ausgenommenen Forderungen wie Forderungen aus vbuH aber auch wie Fallera richtig geschrieben hat bei Gläubigern mit Recht auf abgesonderte Befriedigung als auch Gläubiger mit eingetragenen Sicherungsrechten, Stelle im Text fett markiert.

Zitat
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Prinz Poldi am 06. Februar 2011, 18:57:06
Hallo! OK soweit habe ich verstanden!
Aber wie ist es mit dem Gläubiger der die Forderungen von dem ehemaligen Gläubiger gekauft hat? Das einzigste was der bis Datum gemacht hat den IV angeschrieben das er nun an die Stelle des ehemaligen Gläubigers tritt.
Was die LV angeht steht immer noch der alte Gläubiger im  PFUB, hat sich aber zu keiner Zeit den Titel umschreiben lassen das er auch die LV vollstrecken kann!


Danke
Titel: Re: Restschuldbefreiung und LV.
Beitrag von: Insokalle am 07. Februar 2011, 17:14:12
M.E. geht die Sicherung kraft Gesetztes auf den neuen Gläubiger über. Aber der Fall sollte vielleicht insgesamt mal genau geprüft und ggf. durchprozessiert werden.