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Autor Thema: RSB / Forderung aus vbuH  (Gelesen 3657 mal)

Erika777

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RSB / Forderung aus vbuH
« am: 30. April 2013, 16:20:54 »

Hallo, ich hab schon wieder Fragen :wink:

Es handelt sich um eine Regelinsolvenz.

1.) Am 25.04. war ich beim Insogericht und der Beschluss zur RSB wurde gefasst. :juchu:

Wie lange dauert es in der Regel bis ich den Beschluss zugestellt bekomme und ist der dann rechtskräftig?


2.) Es bleiben mir noch Forderungen aus vbuH von Krankenkassen.

Das Verfahren ist noch nicht beendet (soll wohl bald etwas werden).

Werden auch die Forderungen der Krankenkassen bei der Schlussverteilung berücksichtigt oder bleiben die da gänzlich raus?
Wann können die Krankenkassen wieder vollstrecken?
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Insokalle

Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #1 am: 01. Mai 2013, 17:35:45 »

Ein bisschen informativer darf es schon sein.
Zu 1: Schlusstermin? Beschluss über die Ankündigung der RSB?
Zu 2: Das Verfahren ist noch nicht beendet (soll wohl bald etwas werden).
- Und soll was bedeuten?

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Erika777

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Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #2 am: 01. Mai 2013, 19:49:42 »

Sorry, da war ich wohl etwas spärlich :wink:

Am 25.04. fand die Anhörung zur Restschuldbefreiung statt.
Kein Gläubiger da.

Also wurde der Beschluss gefasst, dass ich nun die RSB bekomme.
Der Beschluss wurde auch vorgelesen, nur habe ich ihn noch nicht per Post zugestellt bekommen.

Das Insolvenzverfahren selbst läuft aber noch. Auf meine Nachfrage, direkt bei der Anhörung, wollte der IV sich nicht festlegen wie lange noch.
Der IV ist halt nicht der Schnellste.


Und daher meine Fragen.
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Insokalle

Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #3 am: 02. Mai 2013, 15:51:59 »

Hm, also sind die 6 Jahre um und die RSB wurde erteilt? Der IV hat es aber nicht geschafft, in der Zeit das Insolvenzverfahren zu beenden? Welches folglich noch weiter läuft?

Also der Beschluss über die Erteilung der RSB wird veröffentlicht. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 300 InsO). Frist 2 Wochen. Danach ist er rechtskräftig.

Die Forderungen aus unerlaubter Handlung stehen ja auch in der Insolvenztabelle. Natürlich bekommen die ihren Anteil bei der Verteilung der Masse. Die verbleibenden Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der RSB (§ 302 InsO). Da das Insolvenzverfahren anscheinend noch läuft, können die KK jetzt noch nicht vollstrecken, denn § 89 InsO (Vollstreckungsverbot) gilt weiterhin. Da die 6 Jahre um sind und die RSB erteilt ist, wird es nach Verfahrensaufhebung keine WVP geben. Daher können die Gläubiger nach Verfahrensaufhebung uneingeschränkt ihre Forderungen geltend machen (§ 201 InsO). Das bedeutet, sie können auch gleich zwangsvollstrecken. Der Auszug aus der Insolvenztabelle ist bereits ein Titel, mit dem das möglich wäre.

Ich würde daher mit den Gläubigern bald eine Einigung zu erzielen versuchen.
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paps

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Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #4 am: 02. Mai 2013, 20:30:23 »

Wenn das Verfahren doch aber noch läuft, könnte man ja auch noch prüfen ob ein Widerspruch gegen die vbuH möglich ist?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #5 am: 03. Mai 2013, 11:25:10 »

Nein, Prüfungstermin dürfte längst gewesen sein. bvuhH hätte dort bestritten werden müssen.
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Erika777

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Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #6 am: 05. Mai 2013, 21:07:48 »

Nein, Prüfungstermin dürfte längst gewesen sein. bvuhH hätte dort bestritten werden müssen.

Ja, genauso ist das.
Ich hatte auch damals einen Anwalt gefragt, der meinte, weil ich Gehälter gezahlt habe, würde ein Widerspruch nichts nutzen.
Ich hätte es trotzdem versuchen sollen.

Hm, also sind die 6 Jahre um und die RSB wurde erteilt? Der IV hat es aber nicht geschafft, in der Zeit das Insolvenzverfahren zu beenden? Welches folglich noch weiter läuft?

Also der Beschluss über die Erteilung der RSB wird veröffentlicht. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 300 InsO). Frist 2 Wochen. Danach ist er rechtskräftig.

Die Forderungen aus unerlaubter Handlung stehen ja auch in der Insolvenztabelle. Natürlich bekommen die ihren Anteil bei der Verteilung der Masse. Die verbleibenden Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der RSB (§ 302 InsO). Da das Insolvenzverfahren anscheinend noch läuft, können die KK jetzt noch nicht vollstrecken, denn § 89 InsO (Vollstreckungsverbot) gilt weiterhin. Da die 6 Jahre um sind und die RSB erteilt ist, wird es nach Verfahrensaufhebung keine WVP geben. Daher können die Gläubiger nach Verfahrensaufhebung uneingeschränkt ihre Forderungen geltend machen (§ 201 InsO). Das bedeutet, sie können auch gleich zwangsvollstrecken. Der Auszug aus der Insolvenztabelle ist bereits ein Titel, mit dem das möglich wäre.

Ich würde daher mit den Gläubigern bald eine Einigung zu erzielen versuchen.


Ja, genau. Das Verfahren läuft weiter.

Ich habe gerade mal nachgesehen, die RSB ist im Inet schon öffentlich, nur per Post habe ich noch nichts.

Allerdings verstehe ich den Text nicht wirklich.

Dort steht:

"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der xxxx, geboren xxx, Str, Ort

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).

Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen."

Ich dachte, der Neuerwerb muss nach Verfahrensbeendigung ausgekehrt werden???
Oder sind das unterschiedliche Dinge "massezugehöriger Neuerwerb" und "Neuerwerb"?

Nochmal zu den Forderungen aus vbuH.
Mir ist soweit klar, dass die KK aus der Tabelle einen Titel ziehen können.
Nun ist es wohl so, dass in der Tabelle AN und AG Anteile Sozialversicherung nicht getrennt benannt werden.

Durch die Staatsanwaltschaft habe ich bezüglich 3 KK einen Strafbefehl damals bekommen.
In dem Strafbefehl ging es aber um die AN-Anteile.

Der Titel dürfte dann doch auch nur den Teil betreffen?
Bekomme ich Bescheid darüber, welche KK sich einen Titel zieht?


Ich möchte mich ja gerne mit den KK einigen.
Nur im Moment könnte ich denen nicht viel anbieten.
Ratenzahlung ist kaum möglich, da ich ALG II beziehe.
Evtl. könnte ich von einer Freundin etwas Geld bekommen, aber ob die sich auf einen Vergleich einlassen?


« Letzte Änderung: 05. Mai 2013, 21:14:41 von Erika777 »
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Feuerwald

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Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #7 am: 05. Mai 2013, 22:22:28 »

"Der Titel dürfte dann doch auch nur den Teil betreffen?"

Von der RSB sind alle Forderungen in der Höhe zzgl. Zinsen ausgenommen, die als Forderungen aus Delikt in der Insolvenztabelle seinerzeit festgestellt wurden.  Was im Strafbefehl steht, ist nicht relevant. Wenn kein Widerspruch Ihrerseits erfolgte, sind es die ebene besagten Forderungen in der festgestellten Höhe.




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Insokalle

Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #8 am: 06. Mai 2013, 10:34:29 »

Ja, vielleicht noch mal die Tabelle überprüfen, welche Teile der Forderungen als unerlaubte Handlung drinstehen. Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragt, bekommt ein Schuldner das nicht mit.


Ich dachte, der Neuerwerb muss nach Verfahrensbeendigung ausgekehrt werden???
Oder sind das unterschiedliche Dinge "massezugehöriger Neuerwerb" und "Neuerwerb"?

- Oft wird das gleich gesetzt. Ausgekehrt an wen? Explizit hat der BGH entscheiden, dass der Abtretung unterliegende Neuerwerb an den Schuldner zu zahlen ist. Für andere nach Ablauf der 6 Jahre neu erworbene Vermögenswerte liegt meines Wissens noch keine Entscheidung vor. Die könnten womöglich versilbert und an die Gläubiger ausgeschüttet werden.
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Erika777

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Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #9 am: 06. Mai 2013, 20:23:00 »

Ja, vielleicht noch mal die Tabelle überprüfen, welche Teile der Forderungen als unerlaubte Handlung drinstehen. Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragt, bekommt ein Schuldner das nicht mit.

Wird die Tabelle nach der Schlussverteilung aktualisiert?
Dann würde es ja Sinn machen, die dann nochmal anzufordern.


Ich dachte, der Neuerwerb muss nach Verfahrensbeendigung ausgekehrt werden???
Oder sind das unterschiedliche Dinge "massezugehöriger Neuerwerb" und "Neuerwerb"?

- Oft wird das gleich gesetzt. Ausgekehrt an wen? Explizit hat der BGH entscheiden, dass der Abtretung unterliegende Neuerwerb an den Schuldner zu zahlen ist. Für andere nach Ablauf der 6 Jahre neu erworbene Vermögenswerte liegt meines Wissens noch keine Entscheidung vor. Die könnten womöglich versilbert und an die Gläubiger ausgeschüttet werden.

Und was das dann das hier?
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2009
- IX ZB 247/08 - :

"Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen."

Jetzt ist das Verfahren bald durch und ich habe immer noch nichts verstanden :gruebel: :dntknw:

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Insokalle

Re: RSB / Forderung aus vbuH
« Antwort #10 am: 07. Mai 2013, 10:23:16 »

Das alles hatten wir doch schon mal. Es ist so, wie ich es erklärt habe.
Man sollte sich nicht nur isoliert das aus den Gerichtsentscheidungen rauspicken, was einem gefällt. Liest man nur ein paar Absätze weiter, dann steht da:
Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung.
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