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Autor Thema: RSB für lang andauernde Altverfahren nach 12 Jahren möglich  (Gelesen 2830 mal)

tomwr


To whom it may concern - auch die Mühlen der Justiz und mancher Insolvenzverwalter mahlen langsam.
Mangels entsprechender Regelung hat der BGH kürzlich entschieden, dass in Altverfahren (Eröffnung vor dem 01.12.2001) spätestens nach 12 Jahren über die Restschuldbefreiung entschieden werden muss.

In alten Verfahren war die Regelung, dass eine Entscheidung über die RSB nach neun Jahren NACH Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden werden muss. Im vorliegenden Fall hatte allein das Verfahren mehr als 12 Jahre gedauert und dem Schuldner sollte nun nicht zugemutet werden, weitere 9 Jahre auf die RSB zu warten.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13 - LG Regensburg, AG Straubing
http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64980&pos=0&anz=1
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Insokalle

Re: RSB für lang andauernde Altverfahren nach 12 Jahren möglich
« Antwort #1 am: 01. November 2013, 10:45:31 »

Nein, nach altem Recht war es so, dass sich an die Verfahrensaufhebung die 7jährige WVP anschloss. Diese konnte unter bestimmten Voraussetzungen auf 6 Jahre verkürzt werden. In dem zu entscheidenden Fall lief das Insolvenzverfahren etwa 14 Jahre, daraus wären am Ende 21 Jahre geworden (s. Entscheidung).

Das ist Folge eines Gesetzes ohne Fristen. Wie der BGH erklärt, ging der Gesetzgeber von einer Laufzeit des Insolvenzverfahrens von 2 Jahren aus, zzgl. der anschließenden 7jährigen WVP wären daraus insgesamt 9 Jahre geworden. Das stand aber nicht in den Gesetzen und deswegen musste auch nicht nach 9 Jahren über die RSB entschieden werden.

Es gibt immer noch einige lang laufende Verfahren. Nach dem BGH sind nun auf jeden Fall 12 Jahre zu lang. Stellt sich die Frage, wie weit man runtergehen kann, d.h. wie hoch sind die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorzeitige Erteilung der RSB bei einer 11jährigen Laufzeit oder noch kürzer.
Wenn man die Erwägungen des Gesetzgebers über eine angenommene Laufzeit des Verfahrens von 2 Jahren nimmt und 7 Jahre WVP hinzuzählt, wären wohl 9 Jahre die unterste Grenze.

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tomwr

Re: RSB für lang andauernde Altverfahren nach 12 Jahren möglich
« Antwort #2 am: 01. November 2013, 17:08:40 »

Ja ich hatte mich schon gewundert wie die Berechnungen im Urteil zusammenpassen. Sorum wird natürlich ein Schuh draus, 7 Jahre Abtretungserklärung ab Ende Insolvenzverfahren und eine angenommene Dauer von typisch 2 Jahren für das Verfahren.
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tomwr

Re: RSB für lang andauernde Altverfahren nach 12 Jahren möglich
« Antwort #3 am: 01. November 2013, 20:45:53 »

Stellt sich die Frage, wie weit man runtergehen kann, d.h. wie hoch sind die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorzeitige Erteilung der RSB bei einer 11jährigen Laufzeit oder noch kürzer.
Naja, da bereits das neue Insolvenzrecht für Verfahren ab dem 01.12.2001 gilt, bewegen wir uns hier ja in einem Zeitrahmen von 11 Jahren und 11 Monaten. Dann kann man den einen Monat November auch noch abwarten und sich dann gleich auf das BGH Urteil beziehen.
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Insokalle

Re: RSB für lang andauernde Altverfahren nach 12 Jahren möglich
« Antwort #4 am: 02. November 2013, 11:19:10 »

Ja, auch gut, hätte mal einer früher geklagt. Das heißt dann aber auch, dass zumindest die Entscheidungen über die RSB in allen Altfällen getroffen werden können. Nach dem BGH unabhängig davon, ob das eigentliche Verfahren noch läuft oder die Schuldner schon in der WVP nach altem Recht sind.
Also ggf. in die Unterlagen schauen und den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellen.
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