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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Rückerstattung Strom,der TH will das haben  (Gelesen 6284 mal)

teute

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Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« am: 19. Mai 2011, 07:20:24 »

Hallo

ich bekomme 60 € Strom zurück,
jetzt will das der TH haben.
Ist das richtig ?

Habe ich doch aus meinen unpfändbaren Lohn gezahlt.

Rein theoretisch mal gefragt,wenn ich nachzahlen müsste würde ich das denn vom TH bekommen ?

In meiner Wohnng lebt zur Zeit die Tochter meiner Lebensgefährtin,die überweist mir den Stromabschlag,die Rückerstattung müsste Sie doch dann eigentlich bekommen.

Strom und Mietvertrag läuft auf meinen Namen.

Bin noch in der V Inso


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Fallera

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #1 am: 19. Mai 2011, 07:49:36 »

Im eröffneten Verfahren geht die Erstattung voll an den TH!(Vermögen nach §35 InsO)

In der WVP dürfen Sie diese behalten.

Ihr unpfändbares Einkommen hat mit der Erstattung nix zu tun!

« Letzte Änderung: 19. Mai 2011, 07:52:46 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

teute

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #2 am: 19. Mai 2011, 09:08:58 »

ist zwar nicht gerecht aber was solls
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doktor mabuse

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #3 am: 19. Mai 2011, 15:25:57 »

Hallo,

hatte letztes Jahr auch diese Situation, was solls, das Geld geht an den TH, alles hat halt ein Für und Wider in der Insolvenz.
Und es wäre töricht, wegen 60 Euro seine RSB aufs Spiel zu setzen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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makro

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #4 am: 19. Mai 2011, 16:19:23 »

Kann der Stromanbieter das nicht mit der nächsten Zahlung verrechnen?
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paps

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #5 am: 19. Mai 2011, 16:55:01 »

Rein theoretisch mal gefragt,wenn ich nachzahlen müsste würde ich das denn vom TH bekommen ?

Bin noch in der V Inso



Das ist abhängig davon, für wann wann die Nachzahlung ist.
Für den Zeitraum bis Eröffnung ist es eine Inso-Forderung.
Für den zeitraum nach Eröffnung müssen Sie ab dem Zeitpunkt der erklärung des Nichteintritts zahlen.
Für den meist geringen Zeitraum dazwischen wäre es eine Forderung gegen den TH.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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paps

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #6 am: 19. Mai 2011, 16:55:31 »

Kann der Stromanbieter das nicht mit der nächsten Zahlung verrechnen?
Auf welcher Grundlage ?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Insokalle

Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #7 am: 19. Mai 2011, 19:24:32 »

- Für den Zeitraum bis Eröffnung ist es eine Inso-Forderung.

ja

- Für den zeitraum nach Eröffnung müssen Sie ab dem Zeitpunkt der erklärung des Nichteintritts zahlen.

mE allenfalls dann, wenn der Vertrag zwischen Stromversorger und Schuldner fortgesetzt wird. Das ist zumeist der Fall

- Für den meist geringen Zeitraum dazwischen wäre es eine Forderung gegen den TH.

nein, das ist mE so nicht möglich. Auf keinen Fall bei Privatwohnungen.


zu makro: Aufrechnungen sind nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 94 ff InsO. Letztlich müssen die jeweiligen Entstehungszeitpunkte und/oder Fälligkeiten genau verglichen werden.

Allerdings würde ich es aus praktischen Erwägungen heraus wohl so handhaben wie von docm beschrieben. Oder die Vorgehensweise mit dem TH abstimmen.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2011, 19:27:26 von Insokalle »
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tomwr

Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #8 am: 19. Mai 2011, 19:51:45 »

Kann der Stromanbieter das nicht mit der nächsten Zahlung verrechnen?
Auf welcher Grundlage ?

Natürlich kann ein Guthaben mit einer offenen Forderung (nicht geleistete Abschlagszahlung) verrechnet werden.
Welches Gesetz zwingt ihn zu einer Erstattung des Geldbetrages, wenn er ebenso gut verrechnen kann ?
Der kluge Mann baut vor und läßt vor dem Abrechnungstermin am Besten mal eine Abschlagszahlung offen.
Pünktlich zahlen lohnt sich nicht immer.
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Fallera

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #9 am: 20. Mai 2011, 07:50:09 »

Der kluge Mann baut vor und läßt vor dem Abrechnungstermin am Besten mal eine Abschlagszahlung offen.
Pünktlich zahlen lohnt sich nicht immer.

Eklären Sie uns allen doch mal, was der kluge Mann für einen Vorteil von dieser Vorgehensweise hat!

Ob der Energiedienstleister mit einer offenen Forderung verrechnet oder der TH das Geld bekommt, der Schuldner
bekommt es jedenfalls nicht.
« Letzte Änderung: 20. Mai 2011, 07:55:49 von Fallera »
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tomwr

Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #10 am: 20. Mai 2011, 21:37:41 »

Also ganz einfach.

Fall 1:
Laut Abrechnung steht dem Schuldner eine Rückerstattung von EUR 60,00 zu. Der IV/TH vereinnahmt das Geld im laufenden Insolvenzverfahren. Kein Vorteil für den Schuldner.

Fall 2:
Schuldner ist mit den Abschlagszahlungen EUR 60,00 im Rückstand. Energieversorger verrechnet das entstandene Guthaben mit dem Rückstand bei den Abschlagszahlungen. Vorteil für den Schuldner: Eine offene Abschlagszahlung in Höhe von EUR 60,00 braucht nicht mehr von ihm geleistet zu werden.
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Nico1977

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #11 am: 21. Mai 2011, 06:43:44 »

Bei mir wars auch so.Ging um 90€ die sind weg :sad:
Aber eine Möglichkeit hätte es gegeben die 90€ guthaben des Stromanbieters für die nächsten 2-3 Monate zu verrechnen.
Laut Stromanbieter,einen Brief vom TH das das Geld verrechnet werden darf und fertig.
Habs leider Verschlafen.
Seitdem habe ich meinen Abschlag vom Strom runtergesetzt,wobei ich mir jetzt gut vorstellen kann das bei der Endabrechnung eine Nachzahlung folgt.
Was solls :wink:
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teute

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #12 am: 22. Mai 2011, 07:58:56 »

hallo,
erstmal vielen dank

habe den th geschrieben wie ich verfahren soll.

ist ein rückerstattung in der inso
läuft schon 2 jahre, obwohl nicht vorliegt.
bekomt seit 2 jahren brav ca. 230  € monatlich und die Einkommenssteuer.

teute
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doktor mabuse

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #13 am: 23. Mai 2011, 09:08:25 »

Hallo,

ich bleibe dabei, besser die Sache VORHER mit dem TH klären wie verfahren werden soll, es gibt ja auch Fälle, da verbleibt der Betrag beim Schuldner.

tomwr: Als TH würde ich bei Ihrer Abwicklungsidee stutzig werden wenn ich davon Kenntnis erhalte denn, - der Schuldner geht (bewusst)auf eine Neuschuld ein (fingierter Rückstand der Abschlagszahlung) und will diese mit einem Erstattungsbetrag, der zur Masse gezogen werden kann, mit Hilfe des Energieanbieters, verrechnen lassen.( in der Hoffnung, der Energieanbieter macht von seinem Recht der Aufrechnung gebrauch)

Sorry, das stinkt von vorne bis hinten, ich würde es nicht riskieren wollen, vor allem nicht am TH vorbei.

Ich denke mal, die Meisten von uns haben sich vor der Inso irgendwie über einen längeren Zeitraum "durchgetrickst", bevor der Weg in die Inso unvermeidbar war.
Damit sollte während der Inso im Eigeninteresse Schluß sein...wir wollen ja schliesslich daraus lernen... :whistle:

Gruß
Doktor Mabuse
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Karldergrosse

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #14 am: 23. Mai 2011, 09:18:35 »

Während meiner Zeit des Insolvenzverfahrens hatte ich hier vom Energieversorger eine spezielle Kundennummer die das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens beinhaltete. Als ich dann tatsächlich ein Guthaben hatte habe ich den Insolvenzverwalter gefragt was damit sei. Und der erklärte das es in die Masse fiele. Und damit war es für mich erledigt. Der IV holte sich das Guthaben dann direkt vom Versorger. War ein Kleckerbetrag und es ist doch anderseits eine schöne Gelegenheit seine Mitarbeit im Verfahren zu demonstrieren. Kurze Zeit danach begann meine WVP und die nächste Erstattung blieb bei mir.
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Maurice Garin

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #15 am: 23. Mai 2011, 13:23:21 »

Welches Gesetz zwingt ihn zu einer Erstattung des Geldbetrages, wenn er ebenso gut verrechnen kann ?

Keines. Die Frage ist aber, ob er tatsächlich "ebenso gut verrechnen kann"

Und da wäre ggf. § 96 InsO einschlägig. Man müßte also erstmal aufdröseln, welche Ansprüche wann entstanden sind. Ich würde aber mal tippen, dass hier § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO in Betracht kommt.
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Achdujeh

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #16 am: 23. Mai 2011, 19:44:37 »

Und da wäre ggf. § 96 InsO einschlägig. Man müßte also erstmal aufdröseln, welche Ansprüche wann entstanden sind. Ich würde aber mal tippen, dass hier § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO in Betracht kommt.
Zumindest für den Fall, dass die Vorauszahlungen des Energieverbrauchers nach Insolvenzeröffnung geleistet worden sind und die Forderungen des Energielieferanten aus dem laufenden Vertragsverhältnis nach Insolverzeröffnung stammen ist die Situation wohl eindeutig. Der Lieferant kann verrechnen.

FG Achdujeh
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Maurice Garin

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Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #17 am: 23. Mai 2011, 20:44:56 »

Zumindest für den Fall, dass die Vorauszahlungen des Energieverbrauchers nach Insolvenzeröffnung geleistet worden sind

Sie meinen vermutlich: ...nicht geleistet worden sind
 
Zitat
und die Forderungen des Energielieferanten aus dem laufenden Vertragsverhältnis nach Insolverzeröffnung stammen ist die Situation wohl eindeutig. Der Lieferant kann verrechnen.

Sehe ich nicht so. Die Vorauszahlungen sind keine Massekosten, die der IV zu zahlen hätte. Sondern aus dem freien Vermögen des Schuldners zu begleichen. Die Erstattung hingegen steht als Neuerwerb voll der Masse zu. Damit ist der § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt. Der Versorger kann nicht verrechnen.
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tomwr

Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #18 am: 23. Mai 2011, 21:55:42 »

Ich denke mal, die Meisten von uns haben sich vor der Inso irgendwie über einen längeren Zeitraum "durchgetrickst", bevor der Weg in die Inso unvermeidbar war.
Damit sollte während der Inso im Eigeninteresse Schluß sein...wir wollen ja schliesslich daraus lernen... :whistle:

Wenn Du mit Tricksereien die Ausnutzung des legalen rechtlichen und gestalterischen Spielraums meinst, warum sollte damit Schluss sein ? Kann jeder für sich entscheiden. Ich nutze meine sich bietenden Spielräume nach wie vor. Da ändert auch kein TH oder IV etwas daran.  :wink:
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tomwr

Re: Rückerstattung Strom,der TH will das haben
« Antwort #19 am: 23. Mai 2011, 21:59:18 »

Sehe ich nicht so. Die Vorauszahlungen sind keine Massekosten, die der IV zu zahlen hätte. Sondern aus dem freien Vermögen des Schuldners zu begleichen. Die Erstattung hingegen steht als Neuerwerb voll der Masse zu. Damit ist der § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt. Der Versorger kann nicht verrechnen.

Das scheint tatsächlich so zu sein wie ich gerade nachgelesen habe. Mein Energieversorger rechnet aber etwas anders ab. Da wird bei der Jahresabrechnung nur die erhaltenen Abschläge (in der Regel die letzten 11) gegengerechnet und die Differenz ergibt dann die 12. Abschlagszahlung. Sofern die noch nicht geleistet wurde und sagen wir mal im Idealfall 0 EUR beträgt dann hat man als Schuldner Glück. Denn dann ist kein Guthaben entstanden.  :wink:
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