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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv  (Gelesen 2786 mal)

baxter

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rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« am: 22. August 2011, 16:53:26 »

Hallo,
ich versteh gar nichts mehr. Das Regelinsolvenzverfahren wurde im Januar 2011 eröffnet.
Habe heute Post bekommen. Der gegnerische Anwalt im Trennungsunterhaltsverfahren (läuft seit 4,5 Jahren) schreibt, dass mein Insolvenzverwalter das Verfahren an mich zurückgeben will, wenn die Verfahrenskosten gedeckt werden. Was bedeutet das? Der angestrebte Vergleich soll so aussehen, dass ich auf Unterhalt verzichte, mein Vermögen (IV weigert sich zu verwerten)dem geschiedenen Mann offiziell überschreibe. Dieser würde dann evtl. die Verfahrenskosten übernehmen; allerdings nicht die Zahlungen an die restlichen Gläubiger. Darf ich auf Unterhalt verzichten? Von dem Unterhalt wären ca. 10.000,-- € pfändungsfrei. Der Rest würde doch in die Insolvenzmasse fließen oder habe ich das falsch verstanden? Ich lebe im Moment von ALG II (364,-- €). Wird der Bezug gestrichen bei Unterhaltsverzicht? Kann jemand helfen? Für mich sieht es nach einem schlechten Deal aus oder??? Der IV rief mich heute an um mir mitzuteilen, dass er das sooooo nicht gesagt haben will. Was mach ich jetzt?
Danke für Anregungen
mfg baxter
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Insokalle

Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #1 am: 22. August 2011, 20:05:19 »

Ein Insolvenzverfahren kann man nicht zurückgeben, wie soll das gemeint sein?

Es kann doch nur das Klagverfahren gemeint sein. Wer klagt gegen wen? Wurde das Klagverfahren unterbrochen und durch oder gegen den IV wieder aufgenommen? Wen hatten Sie vor dem Insolvenzverfahren mit der Unterhaltssache beauftragt? Fragen Sie evtl. den. Warum sollten Sie auf Unterhalt verzichten? Gibt es evtl. klärende oder hilfreiche Hinweise vom  Familiengericht?

Sie können pfändbare Gegenstände nicht übertragen, solange sie nicht vom IV aus der Masse freigegeben sind.
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baxter

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #2 am: 22. August 2011, 20:36:37 »

Hallo noch mal,
vor 4,5 Jahren habe ich eine Klage durch meine Anwältin einreichen lassen / Zahlung auf Trennungsunterhalt, weil eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war. Da es um einen hohen Betrag geht möchte Ex-Mann nicht zahlen. Das Gewerbe führte er weiter ohne meine Erlaubnis. Dabei stellte sich später heraus, dass er das Geschäftskonto mit unrechtmäßigen Zahlungen belastete. Im Juli 2007 meldete ich das Gewerbe ab. Danach flatterten Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide in meinen Briefkasten. Nach Recherche stellte ich fest, dass Ex meine Unterschrift fälschte und deshalb habe ich viele Gläubiger. Ich reichte eine Privatinsolvenz ein. Nach Einreichung der PI meldete sich die Rentenversicherung zur Prüfung an. Auch da gefälschte Unterschriften und hohe Schulden. Es folgte ein Sachverständigengutachten vom Insolvenzgericht. Jetzt Regelinsolvenzverfahren. Aus dem Treuhänder wurde der Insolvenzverwalter; ein und die gleiche Person. Dieser hat nichts von meinem Vermögen (Geschäftsinventar) verwertet oder der Masse zugeführt. Er meint ich sei zwar Eigentümerin aber nicht Besitzerin, deshalb kann er nicht pfänden/verwerten. Da mein Ex dieses seit 2007 unrechtmäßig nutzt hat IV ihn höflich gefragt, ob er z.B. die Kaffemaschine verwerten dürfe. Anschaffungswert 15.000,-- €. Mein Ex soll ihm mitgeteilt haben, er hätte die Wartungen durchgeführt also sei diese nun seine. Das Familiengericht möchte kein Urteil schreiben, da eine Begründung dazugehört. Deshalb möchte Gericht, dass ich mich vergleiche. Über die Konsequenzen hat das Gericht mich nicht aufgeklärt, wie z. B. die PKH-Bewilligung, und wer auf welchen Kosten sitzenbleibt.
Haben Sie noch einen Tipp für mich? Vielleicht gibt es irgendwo einen Crash-Kurs für Insolvenzverfahren. Ich habe das Gefühl bei mir läuft alles falsch. Danke für neue Anregungen.
MfG baxter
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Angestellte80

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #3 am: 23. August 2011, 07:35:22 »

so wie ich die ganzen Urteile im Internet und Aussagen verstehe, darf und kann man nicht auf Trennungsunterhalt verzichten, es sei denn man bestreitet seinen Lebensunterhalt selbst.
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Viele Grüße

Angestellte80
 

baxter

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #4 am: 23. August 2011, 09:19:52 »

Guten Morgen,
danke für die schnelle Info.
Die Frage die sich mir stellt: Kann man zwei verschiedene Verfahren, die in zwei verschiedenen Städten anhängig sind, zusammenführen?
Und welcher Richter wäre dann ausschlaggebend? Beim Insolvenzgericht bearbeiten zwei Richter die Angelegenheit und beim Familiengericht eine Richterin.
Mfg
baxter
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Insokalle

Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #5 am: 23. August 2011, 10:01:58 »

Welche zwei Verfahren wollen Sie zusammenführen? Insolvenzverfahren und Klagverfahren? Das ist unmöglich!
Beim Insolvenzgericht werden Sie nur einen Ansprechpartner haben. Entweder hat die Zuständigkeit gewechselt oder es war Urlaubsvertretung oder sonst was. Dass zwei Richter ein Insolvenzverfahren bearbeiten ist eigentlich ausgeschlossen. Erster Ansprechpartner ist ohnehin meistens der Rechtspfleger.
Nochmal: Wurde das Klagverfahren unterbrochen oder nicht? Vom IV fortgeführt? Was ist mit der PKH?
Ich glaube, den angesprochenen Vorschlag verstehe ich nicht ganz. Das muss mal aufgeklärt werden, wer was vorgeschlagen hat oder wie es denn nun zu verstehen ist.
Sind die Gegenstände abbezahlt, sicherungsübereignet oder dienen sonst irgendwie als Sicherheit?
Sprechen Sie ggf. mit dem IV, ob er die Gegenstände freigibt und vielleicht auch die mit der Klage geltend gemachten Forderungen, sofern sie zur Masse gehören.

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baxter

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #6 am: 23. August 2011, 10:52:31 »

Hallo Insokralle,

wie gesagt, bei mir läuft’s halt anders. Tatsächlich habe ich 2 Richter und 1 Rechtspfleger und 1 Justizobersekretär als Bearbeiter beim Insogericht. Das hat man mir telefonisch so erklärt.
Das Klageverfahren/Stufenklage wurde nicht unterbrochen; es läuft seit 4,5 Jahren beim Familiengericht und PKH wurde bewilligt für meine Anwältin. Letzte Verhandlung zur gütlichen Einigung war im Dez. 2010. Fehlgeschlagen. Richterin und Gegenseite möchten einen Vergleich anstreben, dem ich zustimmen soll.

Mit den Gegenständen verhält es sich folgendermaßen:
Habe als damals arbeitslose Hausfrau Existenzgründerdarlehen 200.000,-- € erhalten. Wurde mit LV und einer Eintragung ins Grundbuch abgesichert mit persönlicher Haftungsübernahme mit ZV in gesamtes Vermögen. Immobilie gehört Ex-Mann und seiner Schwester. Habe dann in dieser Immobilie ein bestehendes Restaurant umgebaut / kernsaniert. Kosten: 250.000,--€. Laden lief nicht. 2005 kam Banker (Freund meines Ex-Mannes) und legte neuen Kreditvertrag hin. Umwandlung in ein Investitionsdarlehen, Sicherheiten lagen vom 1. Kredit bereits vor.
Pacht wurde nicht verlangt, da alles mit dem Geld saniert wurde. LV-Beträge konnte ich nach meiner Trennung nicht bezahlen; wurden immer durch Steuerrückerstattungen (Abschreibungen des Anlagevermögens) getilgt. Juli 2007 Abmeldung des Gewerbes. Juli 2007 Ex-Mann meldet das Gewerbe auf seinen Namen an. 2008 pfändete Bank die LV. Den Rest haben Mann und Schwägerin übernommen und von Bank den umgeschriebenen Titel zur ZV (176.000,--€) erhalten. Diese wollen nun das Geld von mir. Mein Vorschlag, das Inventar mit Summe zu verrechnen, wurde abgelehnt. Ich müsse erst beweisen, dass das meine Sachen sind. Habe ich getan. Nun machen die beiden ein Vermieter- Pfandrecht geltend, geben Sachen nicht heraus und wollen dass ich meine Schulden bezahle. Titel wurde zur Insolvenztabelle eingereicht. Inventar wird vom Gläubiger genutzt seit Mitte 2007. Das Restaurant ist also immer noch geöffnet und Gegenstände werden nicht verwertet. IV meint, die beiden hätten ein Absonderungsrecht und er kann es nicht verwerten, weil es für den täglichen Gebrauch benötigt wird. 
Kompliziert, nicht wahr?
MfG
baxter
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baxter

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #7 am: 23. August 2011, 11:02:23 »

Hallo,
habe was vergessen.
Vergleich soll folgendermaßen aussehen:
Verzicht auf Unterhalt gegen Titel. Das Anlagevermögen soll ich auf die beiden offiziell überschreiben. Die restlichen Schulden bei den Gläubigern soll ich selber abbezahlen.
Ist das überhaupte eine Sache fürs Familiengericht? Ich war doch nicht mit meiner Schwägerin verheiratet.
MfG baxter
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Insokalle

Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #8 am: 23. August 2011, 17:20:19 »

Sie packen immer wieder neue Informationen auf den Tisch und wer weiß, was noch so schlummert. Ich frage nicht mehr weiter. Die Sache sprengt einfach ein Forum. Jetzt kommt auf einmal noch eine Schwägerin dazu. Die Probleme können so nicht richtig beantwortet werden. Wenn Verbindlichkeiten auf die Geschwister übergegangen sind, dann sind das doch auch Insolvenzforderungen. Die dürfen Sie gar nicht abbezahlen. Der ganze Krempel Inventar etc. scheint Ihnen praktisch nicht zu gehören, bzw. andere machen Rechte daran geltend. Das ist nur einer von vielen Punkten, die meiner Meinung nach geklärt werden müssen, bevor man über irgendwelche Vergleiche nachdenken kann. Vermieterpfandrecht scheint ja zu stimmen. Der Wert der Gegenstände reduziert dann aber die Verbindlichkeiten.
Verzicht auf Unterhalt gegen Titel? Dazu muss man sich Gedanken machen, ob das überhaupt geht. Und was haben Sie davon, es sind Insolvenzforderungen. Zudem stellt sich womöglich noch eine Aufrechnungsproblematik.
Besprechen Sie die Sache mit Ihrer Anwältin. Ein Prozess seit über 4 Jahren. Da muss man doch mal langsam zu Potte kommen.

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baxter

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Re: rückgabe des regelinsolvenzverfahrens durch iv
« Antwort #9 am: 23. August 2011, 19:09:52 »

Hallo,
danke für die Infos.
Ja, da schlummert noch einiges. Vielleicht hätte ich erwähnen sollen, dass meine Schwägerin eine Richterin mit viel Einfluss ist. Die mir auch gesagt hat, ich werde nie zu meinem Recht kommen, dafür wird sie sorgen. Damit hat sie Recht behalten. Mein Ex-Mann ist ein hoher Beamter bei einer großen Bank. Im übrigen verfälschte er meine Unterschrift auf Steuererklärungen, etc. Recht ist nicht gleich Recht. Deshalb habe ich noch 4 andere Gläubiger mit kleineren Beträgen.
Kein Anwalt könnte mit diesen Gegnern einen Unterhaltsprozess schneller abwickeln. Mit diesen Dingen habe ich mich abgefunden. Ja, es sprengt das Forum, da hier Straftatbestände vorliegen, die nicht geahndet werden.
Ich wollte nur wissen, ob jemand Erfahrungswerte bzgl. Verzicht hat und welche Konsequenzen das mit sich zieht, wie z.B. ALG II, PKH, RSB, usw. Ich hoffe, dass ich noch in diesem Forum willkommen bin.
MfG
baxter
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