Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: sam mumm am 29. August 2009, 13:22:40
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Hallo alle zusammen,
meine Frage ist folgende: hat ein Treuhänder in einem eröffneten Privatinsolvenzverfahren das Recht Geld vom Schuldner nach zu fordern, dass er durch eine verspätet eingereichte Lohnpfändung im Gehaltsbüro des Schuldners nicht gepfändet hat?
Beispiel: der TH hätte die Lohnpfändung laut Unterlagen zum 01.03. des Jahres einreichen sollen, hat diese aber laut Lohnbüro-Eingangsstempel erst am 15.07. des Jahres eingereicht und somit fast vier Monate versäumt; jetzt fordert er das Geld nachträglich vom Schuldner ein.
Ich wäre sehr dankbar für eine schnelle kompetente Antwort auf diese Frage, vielen Dank.
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Die Abtretungserklärung besagt, dass der Schuldner im Zeitraum von 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens ...
Das haben Sie bei Antragstellung unterschrieben.
Fordert der Th jetzt nach, müßte jeder Monat neu berechnet werden.
Möglicher weise sitzen Sie im September dann ohme Geld da.
Ich würde, mit dem Th eine verträgliche Ratenzahlung vereinbaren.
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Die Abtretungserklärung besagt, dass der Schuldner im Zeitraum von 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens ...
Ich dachte, die Abtretung sagt aus, dass der AG diese für 2 Jahre beachten muss und diese dem Insolvenzverfahren gem. § 114 InsO für 2 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens vor geht.
Eine Lohnpfändung dagegen würde 6 Jahre. bestehen.
:gruebel:
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Ich meinte die Abtretungserklärung von Bezügen an den TH / Gericht .
Nicht die Abtretung im Zusammenhang mit Darlehen, die, wenn Sie ordnungsgemäß angemeldet sind 2 Jahre vorrangig bedient werden.
Nach Eröffnung des Verfahrens gibt es im übrigen keine Pfändung mehr.
Es ist nur der pfändbare Betrag abgetreten.
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Hallo,
da dachten Sie falsch. Kann auch gar nicht nachvollziehen, wie man darauf kommen kann. :wink:
Innerhalb der Insolvenzzeit, wird der pfändbare Betrag nach § 35 InsO zur Masse gezogen. Nach der Insolvenz, in der so genannten Wohlverhaltensphase,
greift die Abtretungserklärung, da der (dann) Treuhänder sonst keine rechtliche Handhabe zur Einziehungh des Betrages hätte.
§114 InsO bezieht sich auf Abtretungen, die vor der Insolvenz gemacht wurden, die gelten innerhalb der Insolvenz für zwei weitere Jahre, erst danach kann der IV den pfändbaren Betrag des Schuldners einziehen.
MfG
ThoFa
Ups, Paps war schneller.
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Kann auch gar nicht nachvollziehen, wie man darauf kommen kann. :wink:
Na so verkehrt war es ja nicht. :neutral: War ja mit dem § 114 erklärt.
Danke aber nochma für die Erklärung der Begrifflichkeiten Lohnpfändung, pfändbare Beträge und Abtretung (vor und nach der Insolvenz). :thumbup:
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Hallo,
sorry habe mir Ihren Beitrag nochmals durchgelesen und erst jetzt verstanden was Sie meinten. Sie liegen natürlich richtig.
MfG
ThoFa