Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: crimo65 am 20. August 2012, 06:30:57
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Hallo, hatte ungefähr vor einem Monat schon mal nachgefragt, leider keine Antwort erhalten:
kann man anhand der Steuerunterlagen erkennen, inwiefern man den BRE-Betrag der privaten KV bekommen hat??
Dort steht doch immer so ein Meldebetrag. Musste nämlich Steuern nachzahlen, und das kam noch nie vor, von daher meine Frage.
Danke für eine Antwort.
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Wenn die Steuerunterlagen ausgefüllt werden, müssen 3 Positionen erfasst werden.
Der Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn man die Leistungen analog der GKV annimmt.
Dann die Beiträge die darüber hinaus gehen und letztlich die Leistungen, die den ersten Beitrag mindern (BRE)
Von Ihrer PKV haben sie für den Arbeitgeber/Dienstherren eine Bescheinigung erhalten, die den analogen Beitrag zur GKV ausweist.
Auf dieser Grundlage wird der Vorwegabzug der Einkommenssteuer berechnet.
Durch die Zahlung der BRE ist aber dieser Vorwegabzug zu gering ausgefallen, da weniger anrechenbare Beiträge zu zahlen waren.
Insofern wäre es möglich, dass entsprechend dem individuellen Steuersatz eben dieser Beitrag nachzuzahlen wäre.
Dann müßten Sie sich aber mit allen Ausgaben im Rahmen der Freibeträge bewegen.
Genauen Aufschluß sollte aber der Steuerbescheid geben.
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Danke für die Antwort.
Wollte eigentlich nur noch wissen, ob der TH anhand des Steuerbescheides, der mir allerdings zugegangen ist, sehen kann, dass ich das Geld, nun, sagen wir mal, nicht angegeben habe :rougi:
Die letzten Steuerbescheide sind immer dem TH zugegangen, der mich dann schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Diesmal kam Post vom Finanzamt an mich, mit einer Zahlungsaufforderung.
Eine nochmalige Antwort zu dem Problem wäre mir hilfreich.
Danke.
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Wenn man sich auskennt, sollte man sehen können, dass die Freibeträge und die angerechneten Beiträge differieren.
Sofern ihr Th aber kein Steuerberater ist....
Zum anderen müsste die BRE auf das gesamte Beitragszahlungsjahr verteilt und der pfändbare Betrag monatlich neu berechnet werden.
Nun wäre noch zu beachten, ob bei der Pfändungsberechnung der GKV-Höchstsatz oder der reale Beitrag angesetzt wurden.
Dann haben wir ja wegen des geringer ausfallenden Beitrages wieder eine Steuernachzahlung.
Insofern dürfte der Arbeitsaufwand der ganzen Berechnerei nicht der Mühe wert sein.