Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: communicator am 23. Mai 2010, 16:01:06

Titel: Rückzahlung priv. Krankenversicherung
Beitrag von: communicator am 23. Mai 2010, 16:01:06
Hallo zusammen,

PI wurde im Oktober letzten Jahres eröffnet.
Ich bin als Arbeitnehmer privat Krankenversichert, wenn ich für die Dauer von einem Jahr keine erstattungsfähigen Kosten einreiche (Arztkosten, Medikamente, usw.) bekomme ich von der KK eine Rückerstattung.
Diese würde sich für 2010 auf ca. 950 Euro belaufen.
Nun meine Frage, kann ich dieses Geld behalten, oder muss ich es dem TH melden?


viele Grüße
Titel: Re: Rückzahlung priv. Krankenversicherung
Beitrag von: Feuerwald am 23. Mai 2010, 17:39:18

im eröffneten Insolvenzverfahren -> Insolvenzbeschlag -> ist dem IV/TH zu geben





Titel: Re: Rückzahlung priv. Krankenversicherung
Beitrag von: paps am 23. Mai 2010, 20:52:42
Das ist leider nicht so eindeutig.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2010 (Bürgerentlastungsgesetz) gilt in etwa folgendes:

 Im Rahmen der Beitragsrückerstattung wird unterschieden zwischen

    * Beitragsanteilen, die für die Basisabsicherung gezahlt werden und
    * Beitragsanteilen für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung anbietet (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer -, Krankenhaustagegeld).

Ausschließlich die erhaltene Beitragsrückerstattung für die Basisabsicherung mindert im Kalenderjahr der Erstattung die steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Hierzu ist das Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden. Handelt es sich dabei um einen Tarif, der neben den Basisleistungen auch sogenannte Komfortleistungen enthält, ist auch die Beitragsrückerstattung entsprechend aufzuteilen.

Die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009, die im September des Jahres 2010 ausgezahlt werden wird, ist von den steuerlich absetzbaren Beiträgen für das Jahr 2010 abzuziehen.

Insofern müßte über die Steuererklärung dieser Anteil wieder eingerechnet werden.