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Autor Thema: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?  (Gelesen 4585 mal)

Leopold Bloom

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Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« am: 10. November 2010, 17:55:47 »

Hi,

ich hab eine Stelle als Verkaufsfahrer.
Die Ware wird vom Fahrzeug aus verkauft.

Gibt es da analog zum Dienstwagen, der auch privat genutzt werden kann, eine 1%-Regelung, welche das pfändbare Einkommen erhöht, oder scheidet das in diesem Fall aus?

Analog: Bier- oder Lebensmittelheimdienst, Bäckereiverkaufsfahrzeuge.
Das Fahrzeug ist ein Sprinter.

Hab bei Google nichts treffendes gefunden.

Gruß Leopold Bloom
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paps

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #1 am: 10. November 2010, 21:02:07 »

m.E. nicht, wenn sie den Verkaufswagen nicht privat nutzen können.
Der Wagen müsste an der Übernahmestelle beladen sein oder von dort aus zur Beladung gefahren werden.
Abends wird er zur Entladung wieder abgestellt.

Fahren Sie entladen nach Hause, nutzen den Transporter also für den Arbeitsweg, dann müßten diese Km als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Leopold Bloom

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #2 am: 10. November 2010, 21:17:28 »

m.E. nicht, wenn sie den Verkaufswagen nicht privat nutzen können.
Der Wagen müsste an der Übernahmestelle beladen sein oder von dort aus zur Beladung gefahren werden.
So ist es
Abends wird er zur Entladung wieder abgestellt.
Bäckerei oder Hendlgrill war doch nicht die zutreffende Analogie.
Nehmen wir an, es ist Weihnachtsgebäck.
Ich verkaufe, bis der Wagen leer ist, fahre jeden Tag ins Gebiet und wieder nach Hause, und wenn er leer ist, dann hole ich mir von der Firma Nachschub oder bekomme nach Hause geliefert.
Fahren Sie entladen nach Hause, nutzen den Transporter also für den Arbeitsweg, dann müßten diese Km als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.
Sitz der Betriebsstätte ist meine Wohnung bzw. angemietete Garage bei meiner Wohnung.

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 10. November 2010, 21:20:00 von Leopold Bloom »
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doktor mabuse

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #3 am: 11. November 2010, 09:40:14 »

Hallo,

eine nicht ganz einfache Sache,habe dazu etwas im KONZ-Steuerlexikon gefunden, Thema Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
Ist aber sehr komplex und kann ich hier nur in Auszügen wiedergeben,weiteres auf der entsprechenden Konz-Seite.
Ich sehe Ihr Zuhause ähnlich wie ein Home-Office.


1.10. Regelmäßige Arbeitsstätte im »Home-Office«
Zur Erfassung von Fahrten bei Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der eigenen Wohnung (Home-Office) nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 7.5.2009 (S 2334 A – 18 – St 211, LEXinform 5232067) ausführlich Stellung.

Grundsätzlich ist das häusliche Arbeitszimmer (» Arbeitszimmer, häusliches) des ArbN keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es keine betriebliche Einrichtung des ArbG ist (R 9.4 Abs. 3 Satz 2 LStR; s.a. (») Auswärtstätigkeit). Eine andere Beurteilung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der ArbG das Arbeitszimmer in der Wohnung des ArbN anmietet und anschließend dem ArbN wieder überlässt und wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht (vgl. BMF vom 13.12.2005, BStBl I 2006, 4; (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber).

Leistet der ArbG Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des ArbN gelegenes Büro, das der ArbN für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Zum Vorliegen des betrieblichen Interesses s. die Ausführungen unter (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.

Bei vorrangigem betrieblichem Interesse sind die Zahlungen des ArbG an den ArbN bei diesem den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. In diesen Fällen wird das Arbeitszimmer als »Home-Office« zu einer betrieblichen Einrichtung des ArbG, mithin zur regelmäßigen Arbeitsstätte.



Abb.: Fahrten zwischen »Home-Office« und weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten

Die Fahrten zwischen »Home-Office« an den weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen – und nicht als Reisekosten –, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich »des Home-Office« überlagert. Der pauschale Nutzungswert ist folglich um die auf diese Fahrten entfallenden geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu erhöhen.

Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den o.a. Fahrten um solche zu einer weiter entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte handelt, da die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte das »Home-Office« ist. Nach der Regelung in H 8.1. (9-10) [Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung, 3. Spiegelstrich] LStH ist der Nutzungswert für die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte »Home-Office« mit Null anzusetzen, da die Entfernung 0 km beträgt. Für die Fahrten zu den weiter entfernt gelegenen regelmäßigen Arbeitsstätten errechnet sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (s.a. Urteil des Hessischen FG vom 16.3.2009, 11 K 3700/05, LEXinform 5008349, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH:VI B 50/09; s.a. Pressemitteilung des Hessischen FG vom 28.4.2009, LEXinform 0434014).

Eine schnelle, einfache Antwort habe ich leider nicht gefunden.

Gruß,
Doktor Mabuse



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Leopold Bloom

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #4 am: 11. November 2010, 10:32:33 »

Hallo,

eine nicht ganz einfache Sache,

Danke.

Im Arbeitsvertrag ist dazu nichts geregelt, lediglich, dass die Verkaufstätigkeit im Nahbereich meiner Wohnung auszuüben ist.
Damit sind wohl Übernachtungen ausgeschlossen.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte gibt es nicht, sondern jeden Tag ein anderer Ort.

Alles soweit OK, mir geht es nur darum, ob es üblich ist, bei Verkaufsfahrertätigkeit private Nutzung zu vereinbaren.
Das macht im Endeffekt für mich mtl. +- 100 € aus.

Gruß Leopold Bloom
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Insokalle

Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #5 am: 11. November 2010, 12:07:30 »

Vielleicht hilft das weiter:

BFH-Urteil vom 25.5.2000 (VI R 195/98) BStBl. 2000 II S. 690

1. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen.

2. Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht "für" die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.

3. Die Überlassung eines Werkstattwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 383)
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Leopold Bloom

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #6 am: 11. November 2010, 14:42:02 »

Vielleicht hilft das weiter:

BFH-Urteil vom 25.5.2000 (VI R 195/98) BStBl. 2000 II S. 690

2. Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht "für" die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.

Klasse! Das trifft in meinem Fall wohl vollumfänglich zu.
Ich frage mich nämlich, wie die Betriebsfunktionale Zielsetzung des Direktverkaufs von Ware an die Endverbraucher erreicht werden soll ohne Verkaufsfahrzeug.

Ich denke aber, der Ag wird mir morgen näheres erläutern.

Gtuß Leopold Bloom
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Leopold Bloom

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Re: Kein Sachwertbezug nach Meinung meines AG
« Antwort #7 am: 12. November 2010, 18:46:53 »

@All,

es sieht so aus, als hätte ich überhaupt keinen Sachwertbezug nach Meinung meines AG.

Der Wagen ist ein Verkaufsfahrzeug.

Es ist auch im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten.

Gruß Leopold Bloom
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tomwr

Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #8 am: 14. November 2010, 00:47:53 »


Sitz der Betriebsstätte ist meine Wohnung bzw. angemietete Garage bei meiner Wohnung.

Gruß Leopold Bloom

Der AG eröffnet in Deiner Wohnung eine Betriebsstätte ?
Strange.
 :lollol:
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doktor mabuse

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Re: Sachwertbezug - kennt sich einer aus?
« Antwort #9 am: 15. November 2010, 09:00:54 »

Hallo,

damit wären wir wieder bei meiner obigen Antwort. Die Frage ist aber, zahlt die Firma für den angemieteten Raum/Betriebsstätte an den Arbeitnehmer? Wie ist dieser Sachverhalt zwischen AG und AN geregelt?

Daß keine Regelungen bestehen heißt nicht automatisch, daß dadurch auch keine Rechte und Pflichten bestehen, wie sie für solch einen Fall gelten sollten. Ich weis es aus eigener Erfahrung, daß in kleineren Betrieben häufig auch aus Unwissenheit bestimmte Dinge einfach so laufen und nicht geregelt sind.

Ich würde nochmal mit dem AG sprechen, wie der Status mit der Betriebsstätte zu sehen ist.

Viel Erfolg,

Gruß,
Doktor Mabuse
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