Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rubenspower am 31. Oktober 2007, 08:51:54
-
Wie wird ein Schlußtermin im Verbraucherinsolvenzverfahren abgehalten? Schriftlich oder persönlich?
-
Soweit ich weiss, schriftlich.
Habe leider selbst noch keinen - aber zwei Bekannte von mir haben das schriftlich zugestellt bekommen.
Ähnlich wie beim Eröffnungsverfahren
Gruß
smallville
-
Eine nachträgl. Forderungsprüfung kann im schriftl. Verfahren erfolgen, aber der Schlußtermin meines Wissens nicht.
-
In der Regel erfolgt das mündliche Verfahren.
Aber nach §5 InsO kann das Gericht für einzelne Verfahrensabschnitte auch die Schriftform beschließen :thumbup:
§ 5
Verfahrensgrundsätze
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007