Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: foxtra am 01. Oktober 2009, 17:54:29
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Hallo liebe Fories,
heute war es soweit: Mein Schlußtermin ist über die Bühne, nun bin ich in der WVP!! :juchu:
Ich war persönlich dabei, da eine Krankenkasse eine Forderung nachgemeldet hatte mit dem Attribut "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Habe da natürlich Widerspruch eingelegt und hatte mir im Vorfeld schon gedacht, dass ich diesen Widerspruch auch begründen muss. Aber - weit gefehlt!
Die Richterin war sehr freundlich und nett, ebenso mein TH, der Widerspruch wurde protokolliert und das Verfahren beendet. Das Ganze war eine Sache von 5 Minuten.
Also für alle, die wegen solchen Forderungen persönlich erscheinen beim Schlußtermin: Macht Euch keine Gedanken deswegen - alles halb so wild!! :smoke:
LG
Foxtra
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Mein Schlußtermin ist über die Bühne, nun bin ich in der WVP!!
Nö, sind sie nicht, aber zumindest nah dran. :wink:
MfG
ThoFa
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:gruebel: Beschluß wurde so vom Gericht offiziell verkündet.... :gruebel:
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Hallo,
es wurde im Schlusstermin der Beschluss gefasst, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben und die RSB angekündigt wird?
MfG
ThoFa
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Ja, so habe ich es verstanden. Der TH hatte auf Anfrage der Richterin gegen die Ankündigung der RSB nichts einzuwenden, es wurde der Beschluß gefasst und mir wurden die "Regeln" für die WVP vorgelesen. Die Richterin verzichtete darauf, den dreiseitigen Beschluß komplett vorzulesen, sie zitierte nur die Auflagen, die für die WVP gelten. Aber den Beschluß erhalten ich ja in den nächsten Tagen per Post.
Das ging alles so schnell, die Termine an diesem Vormittag waren allesamt "Schlusstermine" und im 5-Minuten-Rhythmus vergeben.
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Hallo,
wo erfahre ich, wann der Schlusstermin bei Gericht ist?
Meine Gläubiger hatten bis 01.10.09 Zeit, also ist der Gerichtstermin in nächster Zeit
Danke
daMichi
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Bei Gericht.
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das heißt:
anrufen und fragen?
daMichi
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Ist sicherlich eine gute Möglichkeit.
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Um die Vorfreude gleich wieder zu vermiesen, verweise ich auf folgendes Urteil:
Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden (BGH, Urteil v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08).
D.h. also, wenn Sie nur dem Forderungsgrund unerlaubte Handlung isoliert widersprochen haben, kann auch nach dem Schlusstermin, nach Verfahrensaufhebung und der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch die Krankenkasse Feststellungsklage auf Feststellung der unerlaubten Handlung erhoben werden.